
Steuervorteile für ältere Menschen gibt es nicht nur für Rentner: Wer Anfang des Jahres 64 war, erhält einen Freibetrag für Einkünfte wie Gehalt, Zinsen, Mieten, Riester-Rente. Egal, ob im Job oder in der Rente.
Altersentlastung – das Wichtigste in Kürze
Unser Rat
Voller Vorteil. Sie haben Anspruch auf den vollen Altersentlastungsbetrag Ihres Jahrgangs – auch wenn Sie die voll steuerpflichtigen Einkünfte wie Gehalt, Mieten, Kapitalerträge nur einige Monate erhalten. Der Freibetrag geht von der Summe dieser Einkünfte im Jahr ab.
Sofort wirksam. Die Entlastung muss der Chef beim Lohnsteuerabzug oder das Finanzamt bei der Steuererklärung je nach Geburtsdatum von sich aus berücksichtigen. Für Kapitaleinkünfte greift der Freibetrag aber erst über Ihre Steuererklärung, wenn Sie die Günstigerprüfung in Anlage KAP ankreuzen.
Steuervorteil für Ältere
Älter zu werden, kann derzeit bei der Steuer Vorteile bringen. Dafür muss Frau oder Mann noch nicht mal im Ruhestand sein. Es genügt, dass sie Anfang des Jahres 64 waren. Dann erhalten sie einen Altersentlastungsbetrag für voll steuerpflichtige Einkünfte wie Gehälter oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Wie bekomme ich den Altersentlastungsbetrag?
Sind Sie berufstätig und waren am 1. Januar 64 Jahre alt, berücksichtigt Ihr Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung automatisch einen Altersentlastungsbetrag. Dadurch müssen Sie weniger Lohnsteuer zahlen und Ihr Nettogehalt steigt.
Im Ruhestand muss das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag von sich aus in Ihrer Steuererklärung von voll steuerpflichtigen Einkünften wie Mieten oder Pacht abziehen, sodass Sie weniger Einkommen versteuern müssen und Steuern sparen.
Waren Sie am 1. Januar 2019 64 Jahre alt, beträgt für 2019 Ihr Altersentlastungsbetrag 17,6 Prozent von voll steuerpflichtigen Einkünften, maximal 836 Euro. Wurden Sie allerdings erst am 2. Januar 1955 geboren, steht Ihnen erst für das Steuerjahr 2020 ein Entlastungsbetrag zu (Tabelle Aktuelle Freibeträge).
Geht der Altersentlastungsbetrag von allen meinen Einkünften ab?
Nein. Müssen Sie zum Beispiel nur Ihre gesetzliche Rente versteuern, wirkt er sich für Sie überhaupt nicht aus, weil es hier einen extra Rentenfreibetrag gibt. Das gilt auch für Pensionen, weil hier ein Pensionsfreibetrag abgeht. Aber für alle voll steuerpflichtigen Einkünfte kommt der Entlastungsbetrag jeweils zum Zuge – bis der Maximalbetrag erreicht ist. Und zwar bei diesen Einkünften:
- aus aktiver Berufstätigkeit,
- aus Vermietung und Verpachtung,
- voll steuerpflichtige Renten wie Riester-Rente und betriebliche Renten oder Teile davon, die Sie voll versteuern müssen,
- aus selbstständiger Tätigkeit und
- aus Kapitalerträgen.
Wie hoch ist mein Altersentlastungsbetrag?
Die Höhe hängt von Ihrem Geburtsjahr ab, denn für jeden neuen Jahrgang sinkt der Altersentlastungsbetrag. Erhalten Sie ihn für 2020 das erste Mal, sind 16 Prozent Ihrer voll steuerpflichtigen Einkünfte steuerfrei, maximal 760 Euro im Jahr. Waren Sie am 1. Januar 2005 bereits 64 Jahre, bekommen Sie höchstens 40 Prozent, maximal 1 900 Euro. Für jüngere Jahrgänge wird es immer weniger, bis der Freibetrag ab 2040 ganz abgeschmolzen ist. Wer ab dem 2. Januar 1975 geboren ist, wird keinen mehr bekommen.
Können Ehepartner den Entlastungsbetrag zusammen nutzen?
Leider nein. Sie können zwar gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, aber der Altersentlastungsbetrag wird separat berechnet. Das Amt stellt für jeden Partner individuell Prozentsatz und Höchstbetrag fest und rechnet den individuellen Freibetrag auf die Einkünfte des jeweiligen Partners an.
Schöpft einer den Entlastungsbetrag in einem Jahr nicht aus, lässt sich der verbliebene Teil nicht auf den anderen Partner übertragen, sondern er verfällt.
Tipp: Mehr zum Thema Steuern und Rente finden Sie auf unserer Themenseite Steuertipps für Rentner.
Aktuelle Freibeträge
Wer zu Jahresbeginn 64 Jahre alt war, hat je nach Geburtsdatum Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Der Freibetrag geht von diesen Einkünften ab: Gehälter, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus privaten Veräußerungsgewinnen, aus Riester-Renten, voll steuerpflichtigen Zahlungen aus Pensionsfonds oder Pensionskassen.
Geburt vor dem | Altersentlastungsbetrag1 | |
(Prozent) | Maximal (Euro) | |
Geburt vor dem | Altersentlastungsbetrag1 | |
(Prozent) | Maximal (Euro) | |
2. Januar 1941 | 40,0 | 1 900 |
2. Januar 1942 | 38,4 | 1 824 |
2. Januar 1943 | 36,8 | 1 748 |
2. Januar 1944 | 35,2 | 1 672 |
2. Januar 1945 | 33,6 | 1 596 |
2. Januar 1946 | 32,0 | 1 520 |
2. Januar 1947 | 30,4 | 1 444 |
2. Januar 1948 | 28,8 | 1 368 |
2. Januar 1949 | 27,2 | 1 292 |
2. Januar 1950 | 25,6 | 1 216 |
2. Januar 1951 | 24,0 | 1 140 |
2. Januar 1952 | 22,4 | 1 064 |
2. Januar 1953 | 20,8 | 988 |
2. Januar 1954 | 19,2 | 912 |
2. Januar 1955 | 17,6 | 836 |
2. Januar 1956 | 16,0 | 760 |
- 1 Beträge entsprechend der Tabelle in § 24 a S. 5 EStG.
Drei Beispielfälle
Noch keine Lust auf Ruhestand?
Sie sind noch berufstätig und waren zu Beginn des Jahres 64? Dann muss Ihr Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigen. Das erhöht Ihr Nettogehalt.
Beispiel. Anna Ebers (Jahrgang 1955) denkt noch nicht an Rente. 2020 ist sie weiter in ihrem Job voll berufstätig. Weil sie Ende Dezember 2019 ihren 64. Geburtstag gefeiert hat, erhält sie ab Januar 2020 einen Altersentlastungsbetrag. Der beträgt 16 Prozent ihrer Gehaltseinkünfte, maximal 760 Euro im Jahr. Ein Zwölftel davon muss ihr Chef seit Januar bei ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen: Statt rund 565 Euro Lohnsteuer inklusive Soli auf ihr monatliches Bruttogehalt von 3 500 Euro werden durch den Entlastungsbetrag nur rund 544 Euro fällig.
Fazit. Durch den Altersentlastungsbetrag spart Ebers im Monat genau 21,45 Euro Lohnsteuer und Soli. Im Jahr hat sie dadurch immerhin 257 Euro (12 x 21,45 Euro) Plus.
Tipp: Verbrauchen Sie – anders als die Frau im Beispiel – nicht den kompletten Altersentlastungsbetrag, kann Ihr Arbeitgeber den restlichen Freibetrag von Ihren anderen Einkünften wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Tantiemen steuermindernd abziehen.
Entlastung auch für den Ehepartner?
Sie und Ihr Ehepartner haben Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung? Dann senkt der Altersentlastungsbetrag Ihre Steuerlast.
Beispiel. Hans Heinig (Jahrgang 1939) und seine Frau Erika (Jahrgang 1950) werden 2020 voraussichtlich 42 421 Euro Rente erhalten. Zudem vermieten sie eine Eigentumswohnung, die beiden jeweils zur Hälfte gehört. Sie rechnen mit 6 000 Euro Mieteinkünften (nach Abzug der Werbungskosten): Hans erhält für seine anteiligen 3 000 Euro 1 200 Euro (40 Prozent) Altersentlastungsbetrag, bei Erika gehen von ihren 3 000 Euro Einkünften 720 Euro (24 Prozent) Freibetrag ab.
Beispiel. Ohne Altersentlastungsbetrag würde das Ehepaar rund 533 Euro mehr Steuern zahlen. Ihren maximalen Entlastungsbetrag würden beide ausschöpfen, wenn jeder 4 750 Euro Mieteinkünfte im Jahr erzielte: Erika bekäme 1 140 Euro Freibetrag und Hans 1 900 Euro. Damit würden sie rund 831 Euro Steuern sparen.
Tipp: Schöpfen Sie den vollen Entlastungsbetrag aus. Eventuell lohnt es, etwa Kapitaleinkünfte (siehe Beispiel rechts) unter den Ehepartnern neu zu verteilen. Übertragen sollten Sie auf Ihren Ehepartner aber nur Vermögen bis zum Schenkungsfreibetrag von 500 000 Euro.
Zu hohe Abgeltungsteuer bezahlt?
Sie erzielen 2020 mehr als 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro) Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne? Dann kann ein Altersentlastungsbetrag Steuern sparen.
Beispiel. Andreas Kühn (Jahrgang 1954), der seit 2017 in Rente ist, rechnet 2020 mit voraussichtlich 19 977 Euro Bruttorente. Zudem wird er 1 801 Euro Zinsen erhalten: 801 Euro davon sind steuerfrei, auf die verbleibenden 1 000 Euro werden inklusive Soli 263,75 Euro Abgeltungsteuer fällig. Kühn muss seine Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben, sollte es aber tun. Beantragt er dort die Günstigerprüfung, zieht das Finanzamt von seinen 1 000 Euro steuerpflichtigen Zinsen 176 Euro (17,6 Prozent) Altersentlastungsbetrag ab.
Beispiel. Kühn spart durch den Antrag auf die Günstigerprüfung 86,75 Euro, weil sein Steuersatz niedriger ist als die 25 Prozent Abgeltungsteuer. Auch wenn er noch nicht den Altersentlastungsbetrag bekäme, würde er rund 48 Euro Steuern sparen.
Tipp: Beantragen Sie die Günstigerprüfung in Anlage KAP, Zeile 4, dann kommt statt der 25 Prozent Abgeltungsteuer Ihr persönlicher Steuersatz zum Zuge – aber nur, wenn dieser niedriger ist als 25 Prozent und Sie keinen Nachteil dadurch haben.
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