Krankenkassen müssen alternative Heilmethoden bezahlen, wenn diese begründete Hoffnung auf Heilung bieten und die Schulmedizin keine sinnvolle Therapiemöglichkeit mehr sieht. Damit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Beschwerde eines 18-Jährigen stattgegeben, der an einer seltenen Muskelkrankheit leidet. Der Kläger wurde unter anderem mit homöopathischen Mitteln, bestimmten Eiweißen und der Bioresonanztherapie behandelt. Auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die obersten Sozialrichter erneut mit dem Fall befassen. Gerade bei einer schweren und lebensbedrohlichen Krankheit dürften Versicherte nicht im Stich gelassen werden. Die Kasse müsse alternative Methoden bezahlen, wenn diese „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen“ (Az 1 BvR.347/98).
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