Alten­pflege für Quer­einsteiger

Kurse Betreuung: Assistent nach §87b

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Betreuungs­kräfte nach Paragraf 87b (11. Sozialgesetz­buch, Pflege­versicherungs­gesetz) arbeiten als zusätzliche Kräfte in Pfle­geheimen. Sie sollen die Lebens­qualität demenziell erkrankter Menschen verbessern, ihnen im Alltag helfen und sie akti­vieren. Zu den Aufgaben gehören Malen, Basteln und Singen ebenso wie Spazieren­gehen oder Begleitung bei Arzt­besuchen. Die Pflegekassen finanzieren für etwa 25 Bewohner einen Betreuungs­assistenten.

  • Synonyme: Alltags­begleiter, Betreuungs(fach)kraft, Betreuungs­assistent, Alten­betreuerhelfer, Seniorenbetreuer. Die Bezeichnungen werden oft mit dem Zusatz nach Paragraf 87b (SGB XI) benutzt.
  • Ausbildungs­dauer: Etwa 4 Monate.
  • Abschluss: Die Qualifikation orientiert sich an den bundes­weit einheitlichen Richt­linien der gesetzlichen Krankenkassen. Sie beinhaltet eine Weiterbildung von etwa 240 Stunden. Es gibt keine direkte berufliche Weiter­entwick­lungs­möglich­keit. Zertifikat des Bildungs­trägers.
  • Einkommen: Etwa 1 300 bis 1 700 Euro monatliches Brutto­gehalt. Viele Jobs auf 400-Euro-Basis. Es gibt große regionale Unterschiede.
  • Förderung:Bildungsgutschein.
  • Voraus­setzungen: Keine besonderen Zugangs­voraus­setzungen. Kontakt­freudig­keit, Empathie und Freude am Umgang mit älteren Menschen sollten vorhanden sein.
  • Ausbildungs­stätten: Private Bildungs­anbieter, Wohl­fahrts­verbände.
  • Besonderheiten: Etwa ein Drittel der Kurse gibt es als Kombination, besonders häufig mit der Kurz­qualifizierung Pflege, mit Kursen für die Betreuung Sterbender, Haus­wirt­schaft oder Computer, oder auch mit dem Erwerb des Führer­scheins.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.11.2015 um 15:50 Uhr
    Probleme mit dem Pflegedienst

    @Pumukel-Lily: Es ist sicher sinnvoll, im ersten Schritt Probleme offen anzusprechen – etwa der Pflegedienstleitung oder der Geschäftsführung gegenüber. Natürlich ist es Ihr Recht, die Qualifikation der Pflegekräfte zu erfahren. Behandlungspflege gehört in die Hände von Pflegefachkräften. Können die Probleme nicht gelöst werden, können Sie sich etwa an die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA: www.biva.de) wenden, die auch eine telefonische Beratung anbieten. Auch Pflegeberatungsstellen – etwa der Kommune oder Pflegestützpunkte – können Fragen zum Umgang mit dem Pflegedienst beantworten. Wenn aus Ihrer Sicht eindeutige Pflegefehler vorliegen, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder direkt an den für das Bundesland zuständigen Landesverband der Pflegekassen. (maa)

  • Pumukel-Lilly am 08.11.2015 um 11:33 Uhr
    Ampulanter Pflegedienst

    Ich habe einen Pflegedienst ,wo ich das Gefühl habe das viele Ungelernte die Behandlungspflege machen. Dürfen die das? Habe ich als Kunde das Recht zu erfahren,was für eine Qualifikation die Pfleger/in haben?Auch wird der Punkt "Hygiene" sehr klein geschrieben.Wie sind da meine Rechte? Darf ich auf Handschuh Wechsel und Desinfektion bestehen?

  • tj121158 am 24.01.2012 um 16:52 Uhr
    realitätsferne?

    ein bischen schon wie ich meine
    die einstiegslöhne geelten NUR für arbeitgeber die freiwillig sich an die tarfife binden arbeitgeberverband pflege gibt es nicht - ergo keinen flächentarifvertrag
    pflegen+wohnen in hh machts vor - löhne und arbeitsbedingungen verschlechtern mit betriebsvereinbarung
    einstiegstgehälter gut und schön -als erfahrende pflegekraft kannst lange suchen um die euros zu bekommen
    beruflichesfortkommen - mau -qualifikationen wurden im rahmen der pflegereformen von altenpflegern zu krankenschwestern iverlagert - versuch mal eine als exam.altenpflegern nefortbildung zur pdl zu bekommen
    die schon ende der 80ziger von den berufsverbänden angemahnte gemeinsameausbildungfürpflgeberufe mit der möglichkeit sich nach 2 jahren zuspezialisieren - altenpflege-krankenpflege-kinderkrankenpflege - essig
    etc,,,,

  • Jeanmum am 11.11.2011 um 12:25 Uhr
    Spritzen darf nicht jeder

    Auch wenn man es gelernt hat oder sogar einen sogenannten Spritzenschein ( ist abgeschafft worden) besitzt, darf ein Pflegehelfer nicht spritzen. Es wird zwar auch in der Praxis von Helfern durch geführt, passiert aber etwas ( wie auch immer) haftet nicht nur er dafür.
    Es gab letztes Jahr einen großen Bericht darüber , da ging es um eine Helferin, die hat 20 Jahre lang spritzen dürfen und von einmal durfte sie es nicht mehr. Ich kann mich dunkel daran erinnern , das sie sogar vor Gericht zog. SIe hat die Erlaubnis auch nur erteilt bekommen, weil sie die einzigste Dorfschwester war und sonst keiner mehr die Leute hätte spritzen können.
    Diese Fortbildung ist nur Geldschneiderei, mehr nicht.
    Bei uns im Haus dürfen nur die Spritzen, die min. eine 1 jährige Ausbildung vorweisen können , die haben dann auch das richtige spritzen gelernt. Die Helfer mit dem 6 Wochenschein dürfen nur Grundpflege machen und ich hoffe das bleibt auch so.

  • BeaJ66 am 11.11.2011 um 08:04 Uhr
    Kann's etwas mehr sein?

    Also für Fachkräfte kann's doch wohl etwas mehr sein als ein paar Stunden ungeregelte Fortbildung zum Erlernen des Subkutanspritzens. Während ein z. B. insulinpflichtiger Diabetiker schon gleich bei Insulineinstellung das Selbstinjizieren lernt -lernen muss!- kann es doch wohl nicht sein, dass Pflege-/ Pflegehilfskräfte so unzureichend ausgebildet werden. Grundlagenwissen (Hautaufbau, mögliche Schädigungen, etc) gehört in eine fachgerechte Ausbildung und umfasst einen guten Ausbilder, Übungsmaterial und genügend Zeit inkl Praxiserfahrung, also eben fachgerecht. Bundeseinheitliche Ausbildungsstandards sind weiter zu förden.