- Prüfung. Sie müssen selbst aktiv werden, wenn Sie eine Nachzahlung für einen alten Sparplan wollen. Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihr Vertrag vom Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betroffen ist. Das Urteil bezieht sich nur auf Sparpläne mit variablem Zins und Bonuszahlungen, die mit der Laufzeit steigen.
- Vergleichszins. Schauen Sie im Vertrag nach, ob die Bank einen Vergleichszins (Referenzzins) nennt, an dem sie sich bei der Verzinsung des Sparplans orientiert. Wenn keiner genannt wird, können Sie eine Neuberechnung des Vertrags verlangen.
- Verjährung. Die meisten von dem BGH-Urteil betroffenen Verträge wurden vor dem Jahr 2000 abgeschlossen. Sie können Ihre Ansprüche für die gesamte Laufzeit geltend machen, wenn Ihr Vertrag noch läuft oder wenn seit Vertragsende nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Danach sind Ansprüche verjährt.
- Expertenrat. Für die Forderung an Ihre Bank sichern Sie sich am besten die Unterstützung einer Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Thüringen hat sich auf das Thema spezialisiert. Gegen 75 Euro Gebühr bietet sie eine Neuberechnung des Vertrags mit ausführlicher Erläuterung, die Sparer ihrer Bank schicken können. Als Grundlage brauchen die Experten die Vertragsunterlagen, die Jahreskontoauszüge mit dem Sparplanverlauf und die Mitteilungen der Bank über Zinsveränderungen. Kontakt: VZ Thüringen, Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt, www.vzth.de, Tel. 03 61/55 51 40.
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@schmittinchen: Es sind diese Art von Verträgen mit einem variablem Basiszins und laufzeitabhängig steigenden Bonuszinsen vom Urteil betroffen . Der Basiszins ist aber nicht mit dem Referenzzins gleichzusetzen, sondern der Basiszins muss nach dem Urteil während der gesamten Laufzeit seinen Abstand zu einem Marktzins (Referenzzins) beibehalten. Welcher Marktzins im Einzelfall zugrunde gelegt wird, ist allerdings umstritten. Sie können sich für eine Überprüfung an die VZ Thüringen wenden: www.verbraucherzentrale.de.(maa)
1997 habe ich einen Sparplan - vario plus bei der VR Bank abgeschlossen.
Ist dieser auch von der BGH Rechtsprechung betroffen. Die Laufzeit beträgt
25 Jahre - Verzinsung: variabeler Basiszins + Bonuszahlung mit Steigerung nach Laufzeitjahren. Ist dieser Basiszins der Referenzzins?
@IIantra:
Der Zins für den Prämiensparvertrag ist Ihr Vertragszins und nicht der Referenzzins. (TK)
Die Sparkasse Gelsenkirchen gibt in meinem "Prämiensparvertrag" an, das sie "den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für den Prämiensparvertrag" zahlt. Ist das dann ein "Referenzzins"?
@Empty:Riester-Banksparpläne fallen auch unter die BGH-Rechtsprechung zu Banksparplänen. Nach unserer Marktkenntnis haben die allermeisten am Markt angebotenen Riester-Banksparpläne eine verbindliche Referenzzinsanbindung.
Im Vertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach sollte der Referenzzins, die Art der Referenzzinsanbindung und das Verfahren der Überprüfung und Anpassung beschrieben sein (unter „Verfahren der Zinsanpassung“).
Die Sparkasse darf die Berechnungsmethode nicht ändern und muss auch die Marge, den prozentualen Abstand zum Basiszins, über die Laufzeit beibehalten.
Im Jahr 2008 hatte die Sparkasse Günzburg-Krumbach den gleitenden Durchschnitt der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren als alleinigen Referenzzins (Bundesbank-Zeitreihe BBK01.WZ3404).
Der Referenzzins errechnet sich also als Mittelwert der 60 letzten Monatswerte. Die anfängliche Marge zum Referenzzins betrug 0,62 Prozentpunkte. Die Überprüfung erfolgt zweimonatlich. Hat sich der Referenzzins um 0,10 Prozentpunkte verändert, muss die Bank auch den Basiszins anpassen. Am letzten Überprüfungstermin Ende August 2014 lag der Referenzzins bei 1,21 Prozent (siehe auch Preisaushang der Sparkasse), bei vollständiger Anpassung dürfte der Basiszins für Altverträge jetzt bei 0,59 Prozent liegen. Im Vertrag versprochene laufzeitabhängige Bonuszinsen muss die Sparkasse zusätzlich zahlen.
(AK)