Alte Bank­sparpläne Nach­zahlungen von mehreren Tausend Euro sind möglich

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Viele Spar­verträge verstoßen gegen geltendes Recht. Manchen Sparern stehen Nach­zahlungen von mehreren tausend Euro zu.

Alte Bank­sparpläne - Nach­zahlungen von mehreren Tausend Euro sind möglich

Die Diplom-Ökonomin Kerstin Ulbrich (55, rechts im Bild) und die Diplom-Betriebs­wirtin Anke Große (49) haben von der Ostsächsischen Sparkasse Dresden eine Neube­rechnung ihrer Bank­sparpläne verlangt. Beide erhielten mehrere tausend Euro erstattet.

Nach Abschluss ihres Spar­vertrags im Jahr 1993 ließ die Dresdnerin Kerstin Ulbrich die Sektkorken knallen. Sie hatte ausgerechnet, dass sie am Ende der 25-jährigen Lauf­zeit mehr als 200 000 D-Mark haben würde. Ihre Alters­vorsorge schien der 30-jährigen gesichert, selbst wenn der Betrag durch Steuer­abzüge gemindert würde.

Womit die Diplom-Ökonomin nicht gerechnet hatte: Bereits einen Monat nach Abschluss sank der Zins ihres Spar­vertrags um einen halben Prozent­punkt. Weitere Zins­senkungen folgten bald.

Ulbrich hatte die Folgen der varia­blen Verzinsung unter­schätzt. Die Sparkasse war daran nicht unschuldig. Die Beispiel­rechnungen in ihrer Werbebroschüre beruhten auf einem Zins­satz von 5 Prozent. Dass sich der Zins während der Lauf­zeit ändern kann, war nur eine Fußnote wert.

Inzwischen, zwei Jahr­zehnte später, hat Ulbrich 4 600 Euro Nach­zahlung bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden durch­gesetzt. Geholfen haben ihr die Verbraucherzentrale Thüringen und mehrere Urteile des Bundes­gerichts­hofs.

Bundes­gerichts­hof stoppt Lock­zinsen

So wie Kerstin Ulbrich und ihrer Freundin Anke Große erging es tausenden Anlegern. Die Banken hatten damals freie Hand. Sie konnten Kunden mit Lock­zinsen für lang­fristige Verträge ködern und sich nach drastischen Zins­senkungen gesund­stoßen.

Im Februar 2004 schob der Bundes­gerichts­hof (BGH, Az. XI ZR 140/03) dieser Praxis einen Riegel vor. Die Richter erklärten die Klausel für unwirk­sam, nach der Banken die Zinsen in variabel verzinsten Sparplänen beliebig ändern konnten. Die Verzinsung muss sich am Kapitalmarkt orientieren, an einem „Referenzzins“.

Wie die Zins­anpassung zu geschehen hat und welche Ansprüche Sparer wie Ulbrich haben, klärten weitere BGH-Urteile im Jahr 2010 (Az. XI ZR 197/09 und Az. XI ZR 52/08): Bei der Neube­rechnung von Sparplänen ist über die gesamte Vertrags­lauf­zeit der anfäng­liche relative Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzins beizubehalten.

Beispiel: Lag der Vertrags­zins zu Beginn bei 4 Prozent und der Referenzzins bei 5 Prozent, so muss die Bank über die gesamte Lauf­zeit 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. Sinkt der Referenzzins auf 1 Prozent, bekommt der Kunde also 0,8 Prozent.

Die Regeln für die Neube­rechnung unterscheiden sich damit von denen für neue Spar­verträge. Hier dürfen Banken den Abstand auch in Prozent­punkten fest­legen.

Welche Sparpläne betroffen sind

Die BGH-Urteile beziehen sich auf Sparpläne mit varia­bler Verzinsung und Zusatz­boni, die mit der Lauf­zeit steigen. Nicht erfasst werden Sparpläne mit festem Zins und mit fest vereinbarten Zinstreppen. Auch variabel verzinste Angebote ohne Bonuszah­lungen bleiben außen vor.

Gelegentlich Streit um Verjährung

Umstritten ist die Frage, wann Ansprüche verjähren. Finanztest geht davon aus, dass Sparer bis zu drei Jahre nach Beendigung des Sparplans für die gesamte Lauf­zeit eine Neube­rechnung verlangen können. Üblicher­weise halten sich die Banken daran. Oft kommen Nach­zahlungen von mehreren tausend Euro heraus.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Ombuds­leute von Banken oder Sparkassen selbst bei laufenden Sparplänen den Kunden nur eine Nach­zahlung für die vergangenen drei Jahre zubil­ligten.

Viele Banken mussten zahlen

Kerstin Ulbrich erfährt etwa 19 Jahre nach Vertrags­schluss, dass ihr mehr Zinsen zustehen. Mithilfe der Verbraucherzentrale Thüringen verlangt sie von der Ostsächsischen Sparkasse Dresden eine Neube­rechnung und eine Nach­zahlung.

Nach einigem Hin und Her akzeptiert Ulbrich die 4 600 Euro, die ihr die Sparkasse anbietet. Nach den Berechnungen der Verbraucherzentrale wären sogar fast 1 000 Euro mehr fällig gewesen.

Viele Banken mussten bereits zahlen. Ecke­hard Balke, Experte für Finanz­dienst­leistungen der Verbraucherzentrale Thüringen, stellt dabei fest, dass sie sich oft nicht an die höchst­richterliche Recht­sprechung halten. Sie rechnen mit einer festen statt einer prozentualen Marge. Das ist bei stetig fallenden Zinsen nach­teilig für Sparer.

Ulbrich hätte die Nach­zahlung am liebsten direkt in den Sparplan fließen lassen, aber dazu sah sich die Sparkasse nicht imstande. Das findet Balke unver­ständlich.

Rechts­verstöße in neuen Verträgen

Erstaunlicher­weise bieten die Banken auch heute noch Sparpläne an, die dem Tenor des ersten BGH-Urteils wider­sprechen. Die Angebote der Bank für Kirche und Caritas, der Sparkasse Bremen und der Umwelt­bank aus unserem aktuellen Test haben keinen vertraglich fest­gelegten Referenzzins. „Ein eindeutiger Verstoß gegen das BGH-Urteil“, sagt Balke.

Lassen sich Sparer auf solche Angebote ein, kann zurzeit zumindest nicht viel schief­gehen. Die Sparpläne der Bank für Kirche und Caritas und der Umwelt­bank verdanken ihre Attraktivität bei langen Lauf­zeiten vor allem den festen Boni und nicht dem aktuell mageren Zins.

Viele andere Banken nennen einen Referenzzins, schreiben aber nicht, wie viel sie davon abziehen. Die eigene Marge gilt als Geschäfts­geheimnis. Das macht Sparern ein Problem. Wie sollen sie kontrollieren, ob die Bank Zins­änderungen korrekt weitergibt?

Gut möglich, dass sich das Vorgehen der Banken als Bumerang erweist. Ecke­hard Balke meint, dass bei Verträgen, die den Abstand zum Referenzzins offenlassen, der Zins­abstand bei Vertrags­schluss fort­geschrieben werden kann. Dann müssten die Banken jede Zins­erhöhung weitergeben.

Post­bank und Commerz­bank

In den aktuellen Spar­verträgen der Post­bank und Commerz­bank sind Abstände zwischen Spar- und Referenzzins von maximal 2,5 und 3 Prozent­punkten fest­gelegt. Diese Abstände schöpfen die Banken zurzeit nicht annähernd aus und müssten ihre Zinsen selbst dann nicht anheben, wenn die Referenzzinsen deutlich klettern sollten.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 09.12.2014 um 10:59 Uhr
Banksparplan vario plus

@schmittinchen: Es sind diese Art von Verträgen mit einem variablem Basiszins und laufzeitabhängig steigenden Bonuszinsen vom Urteil betroffen . Der Basiszins ist aber nicht mit dem Referenzzins gleichzusetzen, sondern der Basiszins muss nach dem Urteil während der gesamten Laufzeit seinen Abstand zu einem Marktzins (Referenzzins) beibehalten. Welcher Marktzins im Einzelfall zugrunde gelegt wird, ist allerdings umstritten. Sie können sich für eine Überprüfung an die VZ Thüringen wenden: www.verbraucherzentrale.de.(maa)

schmittinchen am 08.12.2014 um 20:57 Uhr
Banksparplan vario plus

1997 habe ich einen Sparplan - vario plus bei der VR Bank abgeschlossen.
Ist dieser auch von der BGH Rechtsprechung betroffen. Die Laufzeit beträgt
25 Jahre - Verzinsung: variabeler Basiszins + Bonuszahlung mit Steigerung nach Laufzeitjahren. Ist dieser Basiszins der Referenzzins?

Profilbild Stiftung_Warentest am 29.10.2014 um 14:21 Uhr
Prämiensparvertrag Sparkasse

@IIantra:
Der Zins für den Prämiensparvertrag ist Ihr Vertragszins und nicht der Referenzzins. (TK)

Ilantra am 29.10.2014 um 13:02 Uhr
Prämiensparvertrag Sparkasse

Die Sparkasse Gelsenkirchen gibt in meinem "Prämiensparvertrag" an, das sie "den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für den Prämiensparvertrag" zahlt. Ist das dann ein "Referenzzins"?

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.10.2014 um 14:26 Uhr
Riester-Banksparpläne

@Empty:Riester-Banksparpläne fallen auch unter die BGH-Rechtsprechung zu Banksparplänen. Nach unserer Marktkenntnis haben die allermeisten am Markt angebotenen Riester-Banksparpläne eine verbindliche Referenzzinsanbindung.
Im Vertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach sollte der Referenzzins, die Art der Referenzzinsanbindung und das Verfahren der Überprüfung und Anpassung beschrieben sein (unter „Verfahren der Zinsanpassung“).
Die Sparkasse darf die Berechnungsmethode nicht ändern und muss auch die Marge, den prozentualen Abstand zum Basiszins, über die Laufzeit beibehalten.
Im Jahr 2008 hatte die Sparkasse Günzburg-Krumbach den gleitenden Durchschnitt der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren als alleinigen Referenzzins (Bundesbank-Zeitreihe BBK01.WZ3404).
Der Referenzzins errechnet sich also als Mittelwert der 60 letzten Monatswerte. Die anfängliche Marge zum Referenzzins betrug 0,62 Prozentpunkte. Die Überprüfung erfolgt zweimonatlich. Hat sich der Referenzzins um 0,10 Prozentpunkte verändert, muss die Bank auch den Basiszins anpassen. Am letzten Überprüfungstermin Ende August 2014 lag der Referenzzins bei 1,21 Prozent (siehe auch Preisaushang der Sparkasse), bei vollständiger Anpassung dürfte der Basiszins für Altverträge jetzt bei 0,59 Prozent liegen. Im Vertrag versprochene laufzeitabhängige Bonuszinsen muss die Sparkasse zusätzlich zahlen.
(AK)