Schlechte Nachrichten für Alleinerziehende: Das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden mit Kind ist weiterhin nach dem Grundtarif zu versteuern. Der große Steuervorteil des Ehegattensplittings bleibt ihnen verwehrt. Das stellte der Bundesfinanzhof jetzt erneut klar (BFH, Az. III R 62/13).
Damit ist der Streit um den Splittingtarif für Alleinerziehende erledigt. Eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (BVerfG, Az. 2 BvR 1519/13). Wer sein Kind allein erzieht und dadurch meist höhere finanzielle Belastungen trägt, sollte steuerliche Möglichkeiten wie den Entlastungsbetrag ausschöpfen.
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