Um festzustellen, ob ein Fahrer alkoholisiert Auto gefahren ist, darf die Polizei ihn auch auf einem privaten Parkplatz kontrollieren und das Ergebnis verwerten, so das Amtsgerichts München (Az. 953 OWi 421 Js 125161/18).
Ein 27-Jähriger fuhr von einer öffentlichen Straße auf seinen Privatparkplatz, wohin ihm ein Streifenwagen folgte. Die Beamten ermittelten einen Alkoholwert von etwa 0,75 Promille. Das Gericht verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Weil er vorher im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs war, sei die Polizeikontrolle auf dem Privatgrundstück gerechtfertigt gewesen. Das gelte auch dann, wenn es sich um eine allgemeine verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle handele.
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