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Mehr als jede vierte getestete Aktionsware war ein Fehlkauf. Juristin Carolin Uhrig von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weiß, was zu tun ist, wenn der Kauf kein Schnäppchen war.
Was mache ich, wenn der Aktionsartikel ein Fehlkauf war?
Wichtig hierbei ist, erstmal zu klären, ob ein Mangel vorliegt oder Ihnen das Produkt einfach nicht gefällt. Bei Nichtgefallen kommt es auf die Kulanz des Händlers an. Liegt aber ein Mangel vor, bleibt das Bügeleisen zum Beispiel kalt, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte selbstverständlich auch bei Aktionsware geltend machen.
Wie kulant sind die Händler?
Beim bloßen Nichtgefallen wird in einigen Geschäften ein zweiwöchiges Rückgaberecht ohne Gründe eingeräumt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe besteht allgemein aber nicht. Heben Sie den Kassenbon auf.
Was ist bei einem Mangel zu tun?
Als Käufer können Sie zunächst verlangen, dass das Produkt repariert oder in ein neues umgetauscht wird. Das ist die sogenannte Nacherfüllung. Kommt der Verkäufer dieser nicht oder nur unzureichend nach, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist also zum Beispiel ein ausgetauschtes Radio wieder defekt, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen.
Braucht man die Verpackung?
In den Fällen, in denen der Artikel wegen eines Mangels reklamiert wird, ist es nicht notwendig, die Originalverpackung aufzuheben. Der Händler muss die Ware in jedem Fall zurücknehmen und den Mangel beheben oder Ersatz liefern. Beim einfachen Umtausch, also bei Nichtgefallen, kann der Händler allerdings verlangen, dass es im Originalkarton zurückgegeben wird.
Welche Haftungsansprüche gelten bei einem Verletzungsrisiko?
Beruht das Verletzungsrisiko auf dem Mangel, gelten die allgemeinen Gewährleistungsrechte. Weitergehende Ansprüche, wie zum Beispiel Schadenersatz, entstehen erst, wenn es aufgrund des fehlerhaften Produkts tatsächlich zu einem Schaden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum gekommen ist.
Gibt es Besonderheiten bei Rückrufaktionen?
Oft verbreiten die Hersteller ihre Warnungen nur in wenigen Medien. Es ist daher niemandem zuzumuten, sich zu informieren, ob das gekaufte Produkt zurückgerufen wurde. Ein eventueller Schadenersatzanspruch besteht fort. Der Kunde verliert ihn aber, wenn er zuverlässig von einer Rückrufaktion erfährt, sich jedoch nicht an die Anweisungen des Herstellers hält.
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Kommentarliste
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Aufgrund der positiven test-Bewertung habe ich im Juni den MD 26001 gekauft. Aus erst nicht nachvollziehbaren Gründen waren manche Aufzeichnungen voller Aussetzer. Erst als ich im Internet gezielt danach gesucht habe, erschloss sich die Ursache: das Gerät ist nicht in der Lage, zwei HD-Aufzeichnungen gleichzeitig zu bewältigen. Mit diesem Problem war ich offenbar nicht allein. Wenn man den Forumsbeiträgen im Internet Glauben schenken darf, sollen sogar alle (!) MD 26001 betroffen sein. ( http://forum.digitalfernsehen.de/forum/medion-tevion/241871-medion-md-26001-a-31.html#post4319599 ) Zumindest hat das nagelneue Austauschgerät, das ich auf meine Reklamation hin umgehend von Medion bekommen habe, den selben Fehler. Auf meine vor fast vier Wochen erfolgte diesbezügliche Anfrage schweigt sich Medion nunmehr allerdings aus. Interessant wäre für mich, ob bei Ihrem Test die gleichzeitige Aufzeichnung zweier HD-Programme geprüft wurde.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@Edel11: Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die zuständigen Ansprechpartner Penny und Tüv Rheinland.
Gibt es eigentlich eine Stellungnahme vom TÜV-Rheinland und von Penny, wie die erhebliche DEHP- und PAK-Belastung in den Griffen des Penny-Laufrads und zugleich die Auszeichnung dem GS-Siegel erklärbar ist?