Vorstände und Aufsichtsräte müssen Käufe und Verkäufe von Aktien ihrer Gesellschaft unverzüglich öffentlich bekannt geben – wenn sie die Bagatellgrenze überschreiten: Sie liegt bei 25 000 Euro innerhalb von 30 Tagen. Diese Meldepflicht gilt auch für Wertpapiertransaktionen ihrer Familienangehörigen.
Anleger finden die Informationen über meldepflichtige Wertpapiergeschäfte seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Juli 2002 auf den Websites der Unternehmen. Auch die neu gegründete Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht will – wie früher die Deutsche Börse – die Geschäfte auf ihrer Homepage veröffentlichen, www.bafin.de. „Wir starten damit im September“, sagt Sprecherin Sabine Reimer.
Zumindest für Unternehmen, die am Neuen Markt gelistet sind, sind die Veröffentlichungspflichten nicht neu: Vorstände und Aufsichtsräte mussten bislang der Deutschen Börse melden, wenn sie Aktien der eigenen Gesellschaft gekauft oder verkauft haben.
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