Unter Wohnungseigentümern gibt es mitunter Streit zwischen denjenigen, die ihre Wohnung selbst bewohnen und denjenigen, die ihre Wohnung vermieten. Als besonders störend empfinden viele Selbstnutzer es, wenn andere ihre Wohnung an Touristen über Plattformen wie Airbnb vermieten. Aber Eigentümer können das kurzzeitige Vermieten nicht per Mehrheitsbeschluss verbieten (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 112/18). Es gehöre zum Recht jedes Wohnungseigentümers, mit seiner Wohnung „nach Belieben zu verfahren“. Ein Vermietungsverbot wäre nur rechtmäßig, wenn alle Eigentümer zustimmten.
Die Eigentümer, die der Kurzzeitvermietung skeptisch gegenüber stehen, sind aber nicht schutzlos. Sie können zum Beispiel bei häufiger Lärmbelästigung durch Feriengäste gegebenenfalls Unterlassung verlangen.
Wer an Touristen vermietet, sollte auch auf kommunale Regeln achten. Etliche Gemeinden mit Wohnungsnot erlassen Zweckentfremdungsgesetze, um die Nutzung von Eigentumswohnungen als Ferienwohnung einzudämmen.
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Neben zahlreichen anderen Problemen, die sich durch das weitgehend unkontrollierte Kurzzeit-Vermieten von Wohnungen über Online-Vermietungsportale ergeben, u.a., dass diese Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden, Zweckentfremdung, Steuerpflicht, Versicherungspflicht, Brandschutzvorschriften usw., haben Nachbarn der sogenannten Ferienwohnungen zu allem Überfluss den von den "fröhlichen Urlaubern" erzeugten zusätzlichen Lärm hinzunehmen. Aus meiner Sicht besteht dringender gesetzlicher Regelungsbedarf.
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