Airbnb & Co Eigentümer­gemeinschaft muss Kurz-Vermietung hinnehmen

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Unter Wohnungs­eigentümern gibt es mitunter Streit zwischen denjenigen, die ihre Wohnung selbst bewohnen und denjenigen, die ihre Wohnung vermieten. Als besonders störend empfinden viele Selbst­nutzer es, wenn andere ihre Wohnung an Touristen über Platt­formen wie Airbnb vermieten. Aber Eigentümer können das kurz­zeitige Vermieten nicht per Mehr­heits­beschluss verbieten (Bundes­gerichts­hof, Az. V ZR 112/18). Es gehöre zum Recht jedes Wohnungs­eigentümers, mit seiner Wohnung „nach Belieben zu verfahren“. Ein Vermietungs­verbot wäre nur recht­mäßig, wenn alle Eigentümer zustimmten.

Die Eigentümer, die der Kurz­zeit­vermietung skeptisch gegen­über stehen, sind aber nicht schutz­los. Sie können zum Beispiel bei häufiger Lärmbelästigung durch Ferien­gäste gegebenenfalls Unterlassung verlangen.

Wer an Touristen vermietet, sollte auch auf kommunale Regeln achten. Etliche Gemeinden mit Wohnungs­not erlassen Zweck­entfremdungs­gesetze, um die Nutzung von Eigentums­wohnungen als Ferien­wohnung einzudämmen.

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rs2507 am 06.12.2019 um 12:28 Uhr
Lärmgeplagte Nachbarn

Neben zahlreichen anderen Problemen, die sich durch das weitgehend unkontrollierte Kurzzeit-Vermieten von Wohnungen über Online-Vermietungsportale ergeben, u.a., dass diese Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden, Zweckentfremdung, Steuerpflicht, Versicherungspflicht, Brandschutzvorschriften usw., haben Nachbarn der sogenannten Ferienwohnungen zu allem Überfluss den von den "fröhlichen Urlaubern" erzeugten zusätzlichen Lärm hinzunehmen. Aus meiner Sicht besteht dringender gesetzlicher Regelungsbedarf.

PeterM.58 am 20.05.2019 um 10:56 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.