Ärzte­versorgung im Vergleich

FAQ: Antworten auf wichtige Fragen zur Alters­vorsorge für Ärzte

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Hier erklären die Alters­vorsorge-Experten der Stiftung Warentest unter anderem, wie sich die Rente des Versorgungs­werks aufpeppen lässt, welche Abschläge bei vorzeitigem Renten­eintritt anfallen, welche Regeln für den Wechsel des Versorgungs­werks gelten und ob der Abschluss einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung für Ärzte sinn­voll ist.

Alle Fragen im Überblick

Die Alters­rente: Was es zu beachten gibt

Kann ich bei einem Umzug ­Mitglied im alten Versorgungs­werk bleiben?

Ja, aber nur, wenn Sie weiterhin inner­halb des Zuständig­keits­bereichs des Versorgungs­werks berufs­tätig sind. 18 Versorgungs­werke sind für unterschiedliche Regionen zuständig (Tabelle). Oft stimmt die Zuständig­keit mit den Grenzen der Bundes­länder über­ein, aber nicht immer. Seit dem Jahr 2005 scheiden Mitglieder, die in einer neuen Kammer­region berufs­tätig sind, aus ihrem alten Versorgungs­werk aus und werden Pflicht­mitglied im neuen.*

Kann ich beim Wechsel des ­Versorgungs­werks meine bisher einge­zahlten Beiträge mitnehmen?

Nicht immer. Sie können Ihre Beiträge in ein neues Versorgungs­werk über­leiten, wenn Sie noch keine 50 Jahre alt sind und in Ihrer alten Einrichtung nicht länger als 96 Monate Beiträge gezahlt haben. Sonst bleibt das Geld da, Sie bekommen später von dort eine Rente.

Lohnt es sich, die Beiträge nach einem Umzug in ein neues Ver­sorgungs­werk über­zuleiten?

Das hängt vom Einzel­fall ab. Die überge­leiteten Beiträge werden derzeit meist pauschal mit 2 Prozent pro Jahr verzinst. Der Rechnungs­zins des alten Werks könnte höher liegen. Erkundigen Sie sich nach den Verrentungs­konditionen. Der Vorteil einer Über­leitung ist, dass Sie später nur von einem Werk Ihre Rente beziehen und nicht zwei von unterschiedlichen Versorgungs­werken.

Wie hoch sind die Abschläge, wenn ich früher in Rente gehe?

Die Höhe des Abschlags bei vorzeitigem Rentenbe­zug ist bei den Versorgungs­werken unterschiedlich. Bei der Versorgungs­anstalt ­Baden-Württem­berg liegt er beispiels­weise bei 0,34 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen. Bei einem Jahr früherem Rentenbe­zug wären das also 4,08 Prozent weniger Rente (12 × 0,34 Prozent). Beziehen Sie aber nur eine Teilrente und arbeiten nebenbei weiter, ist der Abschlag höher. Er liegt dann bei 0,45 Prozent pro vorzeitigem Monat. Zum Vergleich: Bei der gesetzlichen Rente beträgt er immer 0,3 Prozent pro vorzeitigem Monat.

Können Ärzte, die besonders ­lange gearbeitet haben, abschlags­frei früher in Rente gehen?

Nein. Eine abschlags­freie vorzeitige Rente für besonders lang­jährig Versicherte gibt es nur bei der gesetzlichen Renten­versicherung. Die Ärzte­versorgungs­werke bieten dies nicht.

Muss ich die Hinzuver­dienst­grenze beachten, wenn ich früher in Rente gehe und nebenbei arbeite?

Nein. Anders als in der gesetzlichen Renten­versicherung gibt es für Ihre Versorgungs­bezüge keine Hinzuver­dienst­grenzen. Das heißt, Sie können neben Ihrer Rente so viel verdienen wie Sie wollen, ohne dass Ihr Einkommen auf die Bezüge ange­rechnet wird.

Mehr als Rente: Zusätzliche Leistungen und ihre Grenzen

Brauche ich neben dem Berufs­unfähigkeits­schutz meines Ver­sorgungs­werks noch eine private ­Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Nur, wenn Ihnen die Absicherung durch das Versorgungs­werk nicht ausreicht. Finden Sie anhand Ihrer jähr­lichen Renten­information oder direkt beim Versorgungs­werk heraus, wie hoch die Rente im Fall Ihrer Berufs­unfähigkeit ist. Reicht diese zusammen mit eventuell anderen Einkünften, um Ihren Lebens­stan­dard in etwa zu halten, wenn Sie nicht mehr arbeiten könnten?

Bedenken Sie auch, dass Ihr Versorgungs­werk erst zahlt, wenn Sie über­haupt nicht mehr als Arzt arbeiten können. Es besteht also kein Schutz für Ihre zuletzt ausgeübte fach­ärzt­liche Tätig­keit. Wenn Sie als Chirurg nicht mehr operieren können, aber noch in der Lage sind, als Allgemeinmediziner zu arbeiten, bekommen Sie keine Rente. Schließen Sie bei einem privaten Versicherer einen Vertrag ab, der zahlt, wenn Sie Ihre letzte berufliche Tätig­keit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Weitere Informationen finden Sie in unserem Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung.

Sind die Leistungen beim ­Hinterbliebenen­schutz in allen Versorgungs­werken gleich?

Nein. Sie können sich von Einrichtung zu ­Einrichtung unterscheiden. So betragen die Witwenrenten der Bayerischen und Baden-Würtem­bergischen Versorgungs­werke zwar beide 60 Prozent des Ruhegelds, die Halb­waisenrente in Bayern aber 20 Prozent des Ruhegelds, in Baden-Württem­berg nur 15 Prozent. Die Satzung Ihres Versorgungs­werks gibt Auskunft, welche Leistungen Ihnen zustehen. Ist Ihre Familie für den Fall Ihres Todes nicht ausreichend abge­sichert, können Sie die Lücke mit einer Risiko­lebens­versicherung schließen. Eine Kapital­lebens­versicherung, die Risiko­schutz mit Geld­anlage vermischt, empfiehlt sich hierfür nicht. Auch hier finden Sie mehr Informationen auf test.de (Risikolebensversicherung: Sinnvoller Schutz nicht nur für Familien).

Werden Witwen- und Waisen­­renten, die meine Frau und Kinder im Falle meines Todes ­be­kommen, ­ge­kürzt, wenn sie ­eigenes Einkommen haben?

Nein. Anders als bei Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Renten­versicherung rechnen die Versorgungs­werke eigenes Einkommen der Hinterbliebenen nicht an.

Bekomme ich von meinem ­Ver­sorgungs­werk Kinder­erziehungs­zeiten gutgeschrieben?

Nein. Eltern können aber bei der gesetzlichen Renten­versicherung beantragen, dass Ihnen eine Rente aufgrund von Erziehungs­zeiten gezahlt wird. Mehr dazu lesen Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Zahlt mein Versorgungs­werk auch für eine Reha?

Ja, aber Leistungen für medizi­nische Rehabilitation wie den Aufenthalt in einer Rehaklinik sind bei den Versorgungs­werken geringer als bei der gesetzlichen Renten­versicherung. Es liegt im Ermessen des Versorgungs­werks, ob es einen Zuschuss zur Reha-Maßnahme bewil­ligt. Einkommens­ersatz­leistungen wie Über­gangs­geld gibt es nicht. Besonders für nieder­gelassene Ärzte ist es wichtig, für längere Ausfall­zeiten einen ausreichenden Kranken­tagegeld­schutz zu vereinbaren.

Kann ich als schwerbehinderter Arzt früher in Rente gehen?

Nein. Eine gesonderte Alters­rente, die es wie die gesetzliche Rentenkasse Schwerbehinderten ermöglicht, ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente zu gehen, kennen die Versorgungs­werke nicht.

Bekomme ich als Rentner von ­meinem Versorgungs­werk einen Zuschuss zur Kranken­versicherung?

Nein. Als gesetzlich kranken­versicherter Rentner tragen Sie die Beiträge zur Krankenver­sicherung, die auf Ihre Versor­gungs­bezüge anfallen, allein. Auch privat Kranken­ver­sicherte bekommen keinen Zuschuss vom Versor­gungs­werk. Die gesetzliche Renten­versicherung beteiligt sich aber an Beiträgen, die auf Ihre gesetzliche Rente anfallen.

Selbst vorsorgen: Die Rente des Versorgungs­werks aufpeppen

Neben meinen Pflicht­beiträgen kann ich zusätzlich freiwil­lige ­Beiträge in mein Versorgungs­werk zahlen. Ist das sinn­voll?

Ja, wenn Sie Ihre Rente erhöhen wollen, etwa weil Sie Ihre Basis­absicherung im Alter als zu nied­rig einschätzen. Dann sind Zusatz­beiträge im derzeitigen Zins­tief recht attraktiv. Viele Versorgungs­werke legen bei ihren Rentenkalkulationen noch einen Rechnungs­zins von 4 Prozent zugrunde. Aber auch ihnen machen die nied­rigen Zinsen am Kapitalmarkt zu schaffen. Hinzu kommt die steigende Lebens­erwartung der Rentner. Einige Einrichtungen kalkulieren für neuere Mitglieder mit nied­rigeren Rechnungs­zinsen. Fragen Sie nach. Zum Vergleich: Die durch­schnitt­liche Verzinsung bei neueren klassischen Rürup-Versicherungen liegt nach Angaben der Rating­agentur Assekurata bei 2,45 Prozent.

Nicht sinn­voll sind Zusatz­beiträge, wenn Sie sich später das Kapital für größere Anschaffungen auf einen Schlag auszahlen lassen oder es vererben möchten. Denn das geht dann nicht mehr.

Für meine Basis­absicherung ist gesorgt. Haben Sie Ideen für den weiteren Vermögens­aufbau?

In Kürze: Eigenheim und Aktienfonds. Zwar sind die Immobilien­preise vor allem in Groß­städten gestiegen. Die Zinsen für Kredite sind aber noch nied­rig und bei guter Planung ist durch­aus Rendite drin. Informationen finden Sie in unseren Tests Immobilien: Kaufen oder mieten? und Eigenheim finanzieren: Schritt für Schritt zum Kredit. Wenn Sie es einfacher und flexibler möchten, sind Indexfonds eine gute Wahl. Wir empfehlen besonders globale Aktien­fonds wie den Lyxor MSCI World Ucits ETF D-EUR und den Amundi MSCI World Ucits ETF EUR. Sie können Indexfonds über jede Bank kaufen. Mehr Informationen zu ETF finden Sie in unserem Special ETF: Mit Indexfonds Geld anlegen.

* Passage korrigiert am 20. April 2018

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W.Jackson am 30.10.2019 um 13:04 Uhr
Danke für den Artikel

Ich möchte ein positives Feedback geben, nachdem ich den Kommentar von TrueEffendi gelesen habe. Ich befinde mich in der Phase des Berufseinstiegs als Ärztin und wollte gut recherchierte Informationen bezüglich des Themas Altersversorgung. Dieser Artikel ist sehr hilfreich und weist mich auf gewisse Fallstricke und Überlegungen hin, beispielsweise, dass Kindererziehung bei den Ärzteversorgungswerken in der Rente nicht berücksichtig wird. Die Informationen, die ich sonst zu diesem Thema erhalten hätte, z.B. durch die Versorgungswerke selbst, wären sicher nicht so explizit auf diese Aspekte eingegangen. Danke Stiftung Warentest.

WSTORZ am 30.04.2018 um 14:08 Uhr
Kein Sommerloch

Was haben Harz IV-Empfänger mit Ärzten zu tun? Diese wissen anfangs eben nicht immer, "wohin mit ihrem Geld", ganz abgesehen davon, dass sie erst spät ans Geldverdienen kommen und eine Praxisgründung zunächst erhebliche Aufwändungen - sprich Schulden - bedeutet. Es ist durchaus interessant, wie sich hier gesetzliche Rentenversicherung und die diversen Versorgungswerke hinsichtlich Aufwand und Leistungen unterscheiden. Hier von einem "Sommerloch" zu sprechen, scheint mir jedenfalls weit hergeholt. Es reicht doch, wenn in jeder Talkshow das Thema Harz IV breit getreten wird und über "Minirenten" trotz "jahrzehntelanger harter Arbeit" geklagt wird. Selbst unser BGM Spahn nimmt sich inzwischen dieser Klientel an.

TrueEffendi am 30.04.2018 um 10:47 Uhr
Sommerloch?

Man darf getrost davon ausgehen, daß die meisten Ärzte sehr wohl wissen, wohin mit ihrem Geld. Wurde das Sommerloch, mit seinem Mangel an interessanten Neuigkeiten, jetzt auch vorverlegt, so wie Weihnachten und Ostern, oder fällt der StiWa bei Testthemen nichts mehr ein? Wie wärs mal mit einem Bericht über die Altersversorgung von Hartz-IV-Empfängern oder dürfte man sowas gar nicht abdrucken, weil es gegen guten Geschmack und gute Sitten verstoßen würde?