Abschleppen auf Privatpark­plätzen

Urteile

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Grund­satz-Entscheidungen

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Aus dem Wort­laut der Begründung: „(...) Es muss geklärt werden, wie hoch die Begründung zu seinem jüngsten Parkräume KG-Urteil unter Berück­sichtigung des Wirt­schaftlich­keits­postulats (…) sind. Darlegungs- und beweis­pflichtig dafür ist die Beklagte (= die Park­räume KG, Anm. d. Red.) als Inhaberin des von der Grundstücks­besitzerin abge­tretenen Schadens­ersatz­anspruchs. (…) Vergleich­bar sind (…) die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahr­zeuge von privaten Grund­stücken verlangen. Diesen reinen Abschlepp­kosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatz­fähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitz­störung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. (…) Lassen sie sich anhand eines Angebots­vergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sach­verständigen ermittelt werden.“ Besonders erfreulich für Opfer der Park­räume KG: Gelingt es dem Unternehmen nicht, die Gerichte von den über die eigentlichen Abschlepp­kosten hinaus­gehende Beträge zu über­zeugen, müssen sie die nicht zahlen. Die Schät­zungen, die Amts- und Land­gerichte bisher vorgenommen haben, sind nicht mehr zulässig. Auch Verurtei­lungen zur Zahlung der Park­räume KG-Gebühren in voller Höhe sind mit dem BGH-Urteil nicht zu vereinbaren.

Entscheidungen zu Einzel­fällen

Amts­gericht Rüssels­heim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücks­besitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
Dem Besitzer eines Grund­stücks in Frank­furt am Main stehen 265 Euro fürs Abschleppen zu, obwohl er erst nach elf Tagen den Auftrag zum Abschleppen erteilte.

Land­gericht Lands­hut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1856/14
Anwalt des Auto­fahrers: Rechts­anwalt Dirk Gründler aus München
Der Park­räume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.

Land­gericht Lands­hut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1857/14
Anwalt des Auto­fahrers: Rechts­anwalt Dirk Gründler aus München
Der Park­räume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.08.2021 um 16:05 Uhr
Re: Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Bitte um Verständnis: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Das Recht, gegen Fahrer rechtswidrig auf Privatgtrund abgestellter Autos wegen Besitzstörung vorzugehen, setzt nicht unbedingt die vorherige Androhung des Abschleppens voraus. Voraussetzung ist aber, dass eindeutig erkennbar war, dass es sich um privaten Grund handelt und es verboten ist, dort Autos abzustellen. Selbst wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten fürs Abschleppen hat, gilt das nicht für überzogene Phantasiepreise, sondern nur für den Betrag, der unter den gegebenen Umständen für das Abschleppen der ortsübliche Preis ist. Soweit bereits ausgeglichene Forderungen überzogen waren, können Autofahrer Erstattung verlangen, wenn sie unter Vorbehalt gezahlt haben.

Ap87 am 27.08.2021 um 14:49 Uhr
Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Ich habe mir ein Mietwagen von Miles geliehen und habe auf einem Parkplatz geparkt mit 2 Stunden Parkscheibe. Da steht aber nichts weiter, dass danach der Wagen abgeschleppt wird, auch solche Informationen sollten dann vorhanden sein, dass sind aber nicht vor Ort zu sehen. Ich habe eine Rechnung von über 337 Euro überwiesen und dann wurde mir gesagt, wo mein Auto steht. Normal wäre zwischen 150 und 225 Euro. Aber das ist extrem teuer.
Kann ich die Gesobau dafür in Rechenschaft ziehen? Da steht wie gesagt nichts mit Abschleppen.
Weiter vorne am Eichhorster Weg 40 im Dreh, da steht solch ein Extra Schild mit Abschleppen. Bei uns hier nicht

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.03.2019 um 08:05 Uhr
Re: Barcode per SMS

Das dürfte Parkplatz-Bewirtschaftung übers Vertrags(strafen)-Modell sein. Dazu berichten wir seit heute unter: test.de/parkstrafen

AnjaAnjana am 27.12.2018 um 10:30 Uhr
Barcode per SMS

Hallo,
in Berlin ist Unternehmen Park Area tätig. Deren Praxis ist, per SMS einen Barcode zu übermitteln, der dann an einer Supermarktkasse bezahlt werden soll. Diese Praxis sollte in den Artikeln zum Abschleppen erwähnt werden, finde ich.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 10.09.2018 um 09:17 Uhr
Re: Vorsteuerabzug

Ob der Parkplatz-Unternehmer berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Einzelfall ab; das Umsatzsteuerrecht ist erstaunlich kompliziert.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Anwort, ich war zeitweise nicht im Einsatz & musste mich außerdem bei unseren Steuerexpertinnen erkundigen, ich hatte gehofft, dass es für die verschiedenen Konstellationen eine klare Antwort gibt.