Urteile
Grundsatz-Entscheidungen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Aus dem Wortlaut der Begründung: „(...) Es muss geklärt werden, wie hoch die Begründung zu seinem jüngsten Parkräume KG-Urteil unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (…) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte (= die Parkräume KG, Anm. d. Red.) als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs. (…) Vergleichbar sind (…) die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. (…) Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.“ Besonders erfreulich für Opfer der Parkräume KG: Gelingt es dem Unternehmen nicht, die Gerichte von den über die eigentlichen Abschleppkosten hinausgehende Beträge zu überzeugen, müssen sie die nicht zahlen. Die Schätzungen, die Amts- und Landgerichte bisher vorgenommen haben, sind nicht mehr zulässig. Auch Verurteilungen zur Zahlung der Parkräume KG-Gebühren in voller Höhe sind mit dem BGH-Urteil nicht zu vereinbaren.
Aktuelle Einzelfälle
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1856/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1857/14
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.