Grundsatz-Entscheidungen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 30/11
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
Aus dem Wortlaut der Begründung: „(...) Es muss geklärt werden, wie hoch die Begründung zu seinem jüngsten Parkräume KG-Urteil unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (…) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte (= die Parkräume KG, Anm. d. Red.) als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs. (…) Vergleichbar sind (…) die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. (…) Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.“ Besonders erfreulich für Opfer der Parkräume KG: Gelingt es dem Unternehmen nicht, die Gerichte von den über die eigentlichen Abschleppkosten hinausgehende Beträge zu überzeugen, müssen sie die nicht zahlen. Die Schätzungen, die Amts- und Landgerichte bisher vorgenommen haben, sind nicht mehr zulässig. Auch Verurteilungen zur Zahlung der Parkräume KG-Gebühren in voller Höhe sind mit dem BGH-Urteil nicht zu vereinbaren.
Entscheidungen zu Einzelfällen
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 10.07.2021
Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)
Anwalt des Grundstücksbesitzers: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
Dem Besitzer eines Grundstücks in Frankfurt am Main stehen 265 Euro fürs Abschleppen zu, obwohl er erst nach elf Tagen den Auftrag zum Abschleppen erteilte.
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1856/14
Anwalt des Autofahrers: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.
Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2014
Aktenzeichen: 14 S 1857/14
Anwalt des Autofahrers: Rechtsanwalt Dirk Gründler aus München
Der Parkräume KG stehen fürs Abschleppen 130 Euro zu.
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- Ist ein Auto ohne Plakette in einer Umweltzone vorschriftsmäßig abgestellt und der Fahrer nicht bekannt, haftet der Halter nicht. Er muss weder ein Bußgeld noch...
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- Wer sein Auto im absoluten Halteverbot parkt und von einem Ordnungsamtsmitarbeiter aufgefordert wird, es „unverzüglich“ wegzufahren, sollte nicht trödeln. Muss der...
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- „Ich hab den Wagen doch nur kurz abgestellt, und schon ist er abgeschleppt. Ist das überhaupt erlaubt?“ Um das Recht zum Abschleppen von Falschparkern ranken sich...
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Bitte um Verständnis: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Das Recht, gegen Fahrer rechtswidrig auf Privatgtrund abgestellter Autos wegen Besitzstörung vorzugehen, setzt nicht unbedingt die vorherige Androhung des Abschleppens voraus. Voraussetzung ist aber, dass eindeutig erkennbar war, dass es sich um privaten Grund handelt und es verboten ist, dort Autos abzustellen. Selbst wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten fürs Abschleppen hat, gilt das nicht für überzogene Phantasiepreise, sondern nur für den Betrag, der unter den gegebenen Umständen für das Abschleppen der ortsübliche Preis ist. Soweit bereits ausgeglichene Forderungen überzogen waren, können Autofahrer Erstattung verlangen, wenn sie unter Vorbehalt gezahlt haben.
Ich habe mir ein Mietwagen von Miles geliehen und habe auf einem Parkplatz geparkt mit 2 Stunden Parkscheibe. Da steht aber nichts weiter, dass danach der Wagen abgeschleppt wird, auch solche Informationen sollten dann vorhanden sein, dass sind aber nicht vor Ort zu sehen. Ich habe eine Rechnung von über 337 Euro überwiesen und dann wurde mir gesagt, wo mein Auto steht. Normal wäre zwischen 150 und 225 Euro. Aber das ist extrem teuer.
Kann ich die Gesobau dafür in Rechenschaft ziehen? Da steht wie gesagt nichts mit Abschleppen.
Weiter vorne am Eichhorster Weg 40 im Dreh, da steht solch ein Extra Schild mit Abschleppen. Bei uns hier nicht
Das dürfte Parkplatz-Bewirtschaftung übers Vertrags(strafen)-Modell sein. Dazu berichten wir seit heute unter: test.de/parkstrafen
Hallo,
in Berlin ist Unternehmen Park Area tätig. Deren Praxis ist, per SMS einen Barcode zu übermitteln, der dann an einer Supermarktkasse bezahlt werden soll. Diese Praxis sollte in den Artikeln zum Abschleppen erwähnt werden, finde ich.
Ob der Parkplatz-Unternehmer berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Einzelfall ab; das Umsatzsteuerrecht ist erstaunlich kompliziert.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Anwort, ich war zeitweise nicht im Einsatz & musste mich außerdem bei unseren Steuerexpertinnen erkundigen, ich hatte gehofft, dass es für die verschiedenen Konstellationen eine klare Antwort gibt.