Abschleppen auf Privatpark­plätzen

Tipps

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So kommen Sie ans Auto

  • Eilverfahren. Wenn es schnell gehen muss, weil Sie Ihr Auto brauchen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den gesamten Betrag sofort zu zahlen. Sie sollten sich allerdings ausdrück­lich und vor Zeugen vorbehalten, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und den Betrag ganz oder teil­weise zurück­zufordern.
  • Hinterlegung. Wenn zumindest ein oder besser zwei Tage Zeit ist: Hinterlegen Sie den geforderten Betrag beim zuständigen Amts­gericht. Sie müssen dazu die genaue Bezeichnung des Unter­nehmens notieren, mit Ihren und den Unter­nehmens­daten ein spezielles Formular ausfüllen und das Geld einzahlen. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Hinterlegung. Wenn Sie ihn vorlegen, muss das Unternehmen Ihnen sagen, wo der Wagen steht. Details des Verfahrens sind von Bundes­land zu Bundes­land unterschiedlich geregelt. Suchen Sie bei Google nach „Hinterlegung von Geld“ und dem Namen Ihres Bundes­landes.
  • Rechts­anwalt. Wenn Sie Post vom Gericht erhalten oder den Wagen trotz Beachtung der test.de-Tipps nicht zurück­bekommen, sollten Sie sofort einen Rechts­anwalt einschalten. Günstig ist, wenn Sie einen Anwalt finden, der schon erfolg­reich Prozesse gegen das in Ihrem Fall tätige Unternehmen geführt hat. Sofern das Unternehmen, das Ihren Wagen hat abschleppen lassen, die Rück­gabe zu Unrecht verweigert, muss es auch die Kosten für Ihren Rechts­anwalt über­nehmen.

So gehen Sie gegen über­höhte Rechnungen vor

  • Rück­forderung. Wenn Sie die Forderung des Abschlepp­unter­nehmens in voller Höhe bezahlt haben, um den Wagen schnell zurück zu bekommen, können Sie den über­zogenen Teil der Rechnung zurück­verlangen. Voraus­setzung: Sie haben sich die Rück­forderung vorbehalten. Adressat für die Rück­forderung ist der Grundstücks­besitzer.
  • Verweigerung. Wenn Sie Geld beim Amts­gericht hinterlegt haben, um den Wagen zurück­zubekommen, stimmen Sie nur der Auszahlung des Betrags zu, den sie für angemessen halten. Der Abschlepp­unternehmer kann Sie dann auf Zahlung des Rests verklagen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Amts­gericht München hält meist 120 Euro für angemessen. Das Land­gericht München gestand der Park­räume KG jüngst 175 Euro zu, und Gerichte in Berlin sahen zuweilen noch höhere Forderungen als berechtigt an. Eine andere Kammer des Land­gerichts München kam auf 90 Euro und das Land­gericht Frank­furt a. M. auf 125 Euro. Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden: Die Gerichte dürfen nicht einfach schätzen, wie viel Geld nur fürs Abschleppen und die Vorbereitung erforderlich ist. Sie müssen genau ermitteln, was für solche Dienst­leistungen üblicher­weise gezahlt wird.
  • Umsatz­steuer. Umsatz­steuer auf die Forderungen von Abschlepp­unternehmen müssen Sie nur bezahlen, wenn der Grundstücks­besitzer als Auftrag­geber nicht zum Vorsteuer­abzug berechtigt ist. Handels­geschäfte, Supermarkt­betreiber, Fitness-Studios sind zum Vorsteuer­abzug berechtigt. Wohnungs­baugesell­schaften zum Beispiel haben die Berechtigung nicht. Wenn ein Unternehmen in ihrem Auftrag einen Park­platz räumt, hat der Falsch­parker ihm auch die Umsatz­steuer zu ersetzen.

Kosten für die Abschlepp­forderung – So wehren Sie sich

  • Vorbereitungs­kosten. Oft verlangen privat beauftragte Abschlepp­unternehmer schon für die Vorbereitung des Abschleppens Beträge von über 100 Euro. Grund­sätzlich haften Falsch­parker auch dafür. Sie müssen aber nicht für die Über­wachung des Park­platzes zahlen. Wie viel Geld in solchen Rechnungen auf die Über­wachung des Park­platzes entfällt und wie viel für die Vorbereitung des Abschleppens wirk­lich angemessen ist, steht noch nicht fest. Ihnen bleibt nur zu zahlen, was sie für angemessen halten. Klar: Das Unternehmen kann sie auf Zahlung des Rests verklagen. Sie sollten dann einen Rechts­anwalt einschalten, der Erfahrungen mit solchen Fällen hat.
  • Weiterfahrt. Setzen Sie sich ins Auto und rufen Sie die Polizei, wenn Sie gerade noch recht­zeitig vor dem Abschleppen wieder zurück­gekommen sind und das Abschlepp­unternehmen sie erst wegfahren lassen will, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Dem Park­platz­besitzer geht es darum, den Park­platz schnell wieder frei zu bekommen. Ein Zurück­behaltungs­recht am Auto kann er daher in dieser Situation nicht geltend machen und muss sie sofort fahren lassen. Ganz wichtig: Bleiben Sie cool. Fahren Sie auf keinen Fall mit ihrem Auto los, obwohl der Abschlepp­wagen oder ein Mitarbeiter des Unter­nehmens im Weg steht und drohen Sie auch nicht damit. Sie können sich sonst strafbar machen und den Führer­schein verlieren. Unter Umständen kann die Staats­anwalt­schaft sogar ihr Auto einziehen.
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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.08.2021 um 16:05 Uhr
Re: Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Bitte um Verständnis: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Das Recht, gegen Fahrer rechtswidrig auf Privatgtrund abgestellter Autos wegen Besitzstörung vorzugehen, setzt nicht unbedingt die vorherige Androhung des Abschleppens voraus. Voraussetzung ist aber, dass eindeutig erkennbar war, dass es sich um privaten Grund handelt und es verboten ist, dort Autos abzustellen. Selbst wenn der Grundstückseigentümer oder ein von ihm bevollmächtigtes Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten fürs Abschleppen hat, gilt das nicht für überzogene Phantasiepreise, sondern nur für den Betrag, der unter den gegebenen Umständen für das Abschleppen der ortsübliche Preis ist. Soweit bereits ausgeglichene Forderungen überzogen waren, können Autofahrer Erstattung verlangen, wenn sie unter Vorbehalt gezahlt haben.

Ap87 am 27.08.2021 um 14:49 Uhr
Abgeschleppt von Firma Parkräume KG

Ich habe mir ein Mietwagen von Miles geliehen und habe auf einem Parkplatz geparkt mit 2 Stunden Parkscheibe. Da steht aber nichts weiter, dass danach der Wagen abgeschleppt wird, auch solche Informationen sollten dann vorhanden sein, dass sind aber nicht vor Ort zu sehen. Ich habe eine Rechnung von über 337 Euro überwiesen und dann wurde mir gesagt, wo mein Auto steht. Normal wäre zwischen 150 und 225 Euro. Aber das ist extrem teuer.
Kann ich die Gesobau dafür in Rechenschaft ziehen? Da steht wie gesagt nichts mit Abschleppen.
Weiter vorne am Eichhorster Weg 40 im Dreh, da steht solch ein Extra Schild mit Abschleppen. Bei uns hier nicht

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.03.2019 um 08:05 Uhr
Re: Barcode per SMS

Das dürfte Parkplatz-Bewirtschaftung übers Vertrags(strafen)-Modell sein. Dazu berichten wir seit heute unter: test.de/parkstrafen

AnjaAnjana am 27.12.2018 um 10:30 Uhr
Barcode per SMS

Hallo,
in Berlin ist Unternehmen Park Area tätig. Deren Praxis ist, per SMS einen Barcode zu übermitteln, der dann an einer Supermarktkasse bezahlt werden soll. Diese Praxis sollte in den Artikeln zum Abschleppen erwähnt werden, finde ich.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 10.09.2018 um 09:17 Uhr
Re: Vorsteuerabzug

Ob der Parkplatz-Unternehmer berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Einzelfall ab; das Umsatzsteuerrecht ist erstaunlich kompliziert.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Anwort, ich war zeitweise nicht im Einsatz & musste mich außerdem bei unseren Steuerexpertinnen erkundigen, ich hatte gehofft, dass es für die verschiedenen Konstellationen eine klare Antwort gibt.