Der Autofahrer kommt von einer Besorgung zurück – und sein Wagen ist weg. Nicht etwa geklaut, sondern abgeschleppt. Auf den ersten Schreck und Ärger folgt bald eine Rechnung. Oft ist die saftig: Einige Firmen machen aus dem Abschleppen von Falschparkern ein lukratives Geschäft und verlangen weit überhöhte Preise. test sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Zigaretten vor dem Fußballspiel
Fußball gucken ohne Zigaretten, das wollte sich ein Magdeburger Fan nicht antun. Er parkte bei Rewe gegenüber vom Stadion, holte kurz eine Packung und ging dann zum Spiel – das Auto blieb auf dem Kundenparkplatz. Doch genau das hatte Rewe schon oft erlebt und extra ein Schild aufgestellt: „Parkzeit 1,5 Stunden, nur mit Parkscheibe“. Außerdem hatte der Supermarkt einen Vertrag mit einem Abschleppdienst, der den Parkplatz im Auge behielt.
300 Euro und mehr
Um das Auto des Fußballfans war es bald geschehen. Nach dem Schlusspfiff waren 165 Euro fällig, bevor die Abschleppfirma verriet, wohin sie den Wagen gebracht hatte. Damit hat er noch Glück gehabt: Immer mehr Supermärkte arbeiten Hand in Hand mit Abschleppfirmen. Und die langen teils kräftig zu: oft 300 Euro und mehr – ein lukratives Geschäft.
Abzockerei mit der „Leerfahrt“
Dass Supermärkte ihre Parkplätze von Abschleppfirmen beaufsichtigen lassen, fand der Bundesgerichtshof in Ordnung. Sie dürfen sogar abschleppen, wenn noch andere Plätze frei sind (Az. V ZR 144/08). Doch manche Firmen machen es sich besonders leicht. Sie klemmen nur einen Zettel mit Überweisungsformular unters Wischerblatt: „Ein Abschleppwagen wurde gerufen. Falls Sie Ihr Auto rechtzeitig wegfahren, kostet es 60 Euro für die Leerfahrt.“ Das ist Abzockerei. „Ich habe eine Viertelstunde gewartet, aber niemand kam“, berichtet Mechthild Krottenthaler. Die Gauner hatten gar keinen Wagen gerufen, sondern wollten für eine Leerfahrt kassieren, die es nie gab. Bei so viel Dreistigkeit ist der Fall klar: Das Opfer muss nicht zahlen.
Bei echter Leerfahrt muss man zahlen
Anders ist das, wenn tatsächlich abgeschleppt wird. Für einen abgebrochenen Einsatz oder eine Leerfahrt muss der Verkehrssünder zahlen. Der Preis sollte aber deutlich unter 100 Euro liegen. Wird der Wagen an den Haken genommen, kommt es darauf an: Lässt die Polizei abschleppen, bleiben die Kosten eher moderat, in Berlin zum Beispiel 97 bis 129 Euro plus Bußgeld. Mancherorts kommt noch eine Verwaltungsgebühr hinzu, oft 50 oder 100 Euro. Doch bei privaten Auftraggebern schlagen viele Firmen auf: Sie kassieren für die Suche nach dem Fahrer, Prüfen von Vorschäden, Beweissicherung, Wahl eines geeigneten Abschleppwagens und und und.
Aufschläge zurückfordern
Wer solche Aufschläge zurückfordert, hat häufig Erfolg. Viele Richter erkennen nur die reinen Abschleppkosten an, das Übrige sei im Preis enthalten. Gerichte in Berlin, Hamburg und München deckeln den Preis oft auf etwa 100 bis 120 Euro. „Aber leider macht sich nicht jeder Amtsrichter die Mühe zu differenzieren“, berichtet Michael Bücken, Vorsitzender des Verkehrsrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein. Wer klagt, sollte rechtsschutzversichert sein. Einigkeit herrscht darin, dass die Überwachung des Parkplatzes nicht umgelegt werden darf. Pauschalen für Parkwächter, Detektivkosten, Ermittlungsaufwand sind also nicht erlaubt, ebenso wenig Inkassogebühren (BGH, Az. V ZR 144/08), wohl aber Kosten für die Suche nach dem Fahrer.
Immer eine Rechnung verlangen
Betroffene sollten auch kontrollieren, ob auf dem Parkplatz ein Hinweisschild stand. Und mitunter kommt es vor, dass die Abschleppfirma gar keinen Auftrag vom Grundstückseigentümer hat. Dann muss der Autofahrer natürlich nicht zahlen.
Tipp: Manche Firmen liefern keine Rechnung oder nur auf Anfrage. Oder es wird nur der Gesamtbetrag genannt. Der unfreiwillige Kunde hat aber Anspruch auf Aufschlüsselung der einzelnen Positionen.
Ob zu teuer oder nicht: Sein Auto erhält der Falschparker nur zurück, wenn er die Rechnung begleicht. Die Firmen haben ein Zurückbehaltungsrecht. Nur wenn gezahlt wird, müssen sie sagen, wo der Pkw steht.
Auch Privatleute dürfen abschleppen
Dasselbe gilt für Privatleute, die auf ihrem Parkplatz einen Fremden vorfinden. Doch Vorsicht: Es gilt, unnötige Kosten zu vermeiden. Sie sollten daher versuchen, den Falschparker zu finden. Meist reicht es dafür, sich in der Gegend umzusehen, vielleicht im Geschäft nebenan zu fragen oder fünf bis zehn Minuten zu warten. Liegt eine Handynummer unter der Scheibe, sollte man sie wählen. Das hält die Kosten gering, außerdem ist so das Problem womöglich schneller gelöst als per Abschleppwagen.
Tipp: Checken Sie das Auto sorgfältig auf Kratzer. Denn oft behaupten Abgeschleppte später, der Lack sei beschädigt worden.
Größtes Problem ist, dass der Auftraggeber zunächst selbst zahlen muss. Das Geld kann er anschließend vom Falschparker einfordern. Stellt der sich aber stur, bleibt nur die Klage. Auf jeden Fall sollte die Polizei verständigt werden, damit der Abgeschleppte nicht glaubt, sein Auto sei geklaut. Und es ist nicht gut, dem Fremden die Ausfahrt zu versperren. Das könnten Gerichte als strafbare Nötigung werten.
Abmahnen statt abschleppen
Wer öfter vom selben Falschparker geärgert wird, kann einen anderen Weg versuchen: einem Rechtsanwalt Kennzeichen, Ort und Uhrzeit geben, am besten auch Fotos. Der schickt dann dem Fahrzeughalter eine Unterlassungserklärung, in der er versichern soll, künftig nicht mehr dort zu parken – und falls doch, eine Vertragsstrafe von zum Beispiel 1 000 Euro zu zahlen. Der Falschparker muss dann die Anwaltskosten tragen, oft einige hundert Euro.
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@degos: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an die örtliche Verbraucherzentrale oder wenn Sie als Gewerblicher handeln an eine Anwaltskanzlei.
In der Regel ist es so, dass der Auftraggeber die Kosten eines Auftrages zu tragen hat, wenn der Auftrag wirksam zustande gekommen ist und ausgeführt wurde. Der Auftragnehmer hat den Auftrag auszuführen. Kommt es zum Streit darüber, ob der Auftrag wirklich ausgeführt wird und landet der Streit vor Gericht, obliegt jeder Partei die Beweislast für die Tatsachen, mit denen Sie ihren Zahlungsanspruch / Nichtzahlungsanspruch begründet.
Hallo.
Was passiert, wenn ein Abschleppdienst behauptet, dass ein Fahrzeug beim Eintreffen des Abschleppunternehmens bereits nicht mehr vor Ort war und für die Leerfahrt Kosten geltend macht. Das Auto war aber da, da der Halter zu dieser Zeit im anderen Land Urlaub gemacht hat? Wenn Abschleppdienst tatsächlich eine Anfahrt hatte, warum dann nicht abgeschleppt?
@Ottoheuer: Das muss nicht immer mit dem entsprechenden Zeichen gekennzeichnet werden. Bis zu fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken ebenso untersagt wie in Kurven und Grundstückseinfahrten, auch ohne entsprechendes Verkehrszeichen.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Sorry, ich kann diese Aufregung nicht nachvollziehen. Wer sich an die Straßenverkehrsordnung hält, dem drohen solche Kosten auch nicht! Es hat sich gerade im Straßenverkehr "durchgesetzt", dass jeder tut, was ihm passt, egal ob erlaubt oder nicht! Wer blinkt schon noch? Wer hält noch am STOP-Schild? Eine durchgezogene weiße Linie? Lachnummer! Ein Zebrastreifen: Fußgänger, rettet euch! Wer hält sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen, insbesondere in 30-km/h-Gebieten? Wer kümmert sich noch um Halteverbote oder eingeschränkte Halteverbote? Jeder weiß, dass diese Auflistung absolut unvollständig ist. Da muss man sich auch nicht wundern, wenn "abgezockt" wird. Klar, man darf sich dann ärgern! Aber nicht über den - angeblichen - Abzocker, sondern über sich selbst, weil man einmal mehr die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten hat!