
Grundstücksbesitzer dürfen Falschparker abschleppen lassen. Sie dürfen bestimmen, wer auf ihrem Grundstück, zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, warum und wie lange parken darf. Werden Abschleppfirmen beauftragt, kassieren sie oft mehr, als ihnen zusteht. Denn Betroffene müssen nur fürs Abschleppen und die Vorbereitung dafür zahlen, hat der Bundesgerichtshof festgelegt. test.de informiert.
Was auf dem Schild steht, gilt
Nur noch in den Laden nebenan und dann zum Wocheneinkauf in den Bio-Supermarkt. Seinen BMW stellte Herbert Ritter* schon mal auf dem Parkplatz des Supermarkts ab. Als er zurückkam, war sein Auto weg. Abgeschleppt. Obwohl Ritter Stammkunde in dem Regensburger Bio-Supermarkt ist. Er ärgerte sich schwarz. Doch das Unternehmen blieb hart. Als der BMW-Fahrer die Rechnung fürs Abschleppen nicht zahlte, zog es vor Gericht. Zu Recht, erklärte Amtsrichter Thomas Rauscher dem Autofahrer. Der Besitzer eines Grundstücks darf bestimmen, wer dort warum und wie lange parken darf. Der Supermarktbetreiber verfügte: Sein Parkplatz steht nur Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. So stand es ausdrücklich auf den Schildern auf dem Parkplatz.
An Wochenenden, Feiertagen und nachts ist es besonders teuer
Etwas mehr als 150 Euro muss Ritter jetzt zahlen. Hinzu kommen noch Gerichts- und Anwaltskosten. Gut für ihn: Der Bio-Supermarkt kümmerte sich selbst ums Abschleppen. Oft schalten Grundstücksbesitzer Firmen wie die Parkräume KG ein. Die ist nach eigener Darstellung für bundesweit rund 3 000 Privatparkplätze zuständig. Sie kassiert viel mehr. Mindestens 250 Euro sind fällig, wenn die Parkräume KG einen Wagen abschleppen lässt. Noch teurer wirds beim Falschparken in einem Parkhaus, nachts, an Wochenenden und Feiertagen. Bis zu 395 Euro stehen dann in der Rechnung.
Für die Überwachung sind die Grundstücksbesitzer selbst zuständig
Wer das Auto schnell wieder braucht, muss sofort zahlen. Erst danach verraten Mitarbeiter der Parkräume KG, wo der Abschleppwagen das Fahrzeug abgeladen hat. Auch das ist legal. Der Bundesgerichtshof urteilte in Sachen Parkräume KG: Dem Besitzer eines Grundstücks steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er falsch geparkte Autos abschleppen lässt (Az. V ZR 30/11). Allerdings müssen Betroffene nur fürs Abschleppen und die Vorbereitung dafür zahlen, stellten die Bundesrichter klar. Für die Überwachung sind die Grundstücksbesitzer selbst zuständig. Dafür müssen Falschparker nicht blechen. Das aber tun sie bei der Parkräume KG, glaubt Rechtsanwalt Dirk Gründler. Für Grundstücksbesitzer ist der Service nämlich kostenlos. Also müssen die Kosten dafür in den Beträgen stecken, die die Parkräume KG von Falschparkern fordert, argumentiert der Jurist.
Grundstücksbesitzer müssen einen Teil der Gebühr erstatten
In einer Reihe von Fällen haben Amts- und Landgerichte Grundstücksbesitzer verurteilt, den Besitzern abgeschleppter Autos einen Teil der an die Parkräume KG gezahlten Beträge zu erstatten. Wie viel Geld ihr zusteht, sehen sie allerdings unterschiedlich. Das Amtsgericht München hält 100 bis 120 Euro für angemessen (Az. 415 C 29187/10, 411 C 8024/13 und andere). Das Landgericht München I gesteht ihr 90 bis 175 Euro zu (Az. 14 S 13862/10, Az. 15 S19287/11). Gegen das letzte Urteil haben Falschparker und Parkräume KG Revision eingelegt. Das Unternehmen will mehr als 175 Euro, und dem Falschparker ist bereits das zu viel. Für Sommer 2014 rechnen Juristen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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