Abofallen im Internet

Gerichtlicher Mahnbescheid: Unbedingt reagieren

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Drohbriefe. Üb­licherweise verschicken die Abzocker Rechnungen und anschließend oft monatelang böse Drohbriefe. Einzelne Kunden zu verklagen, ist nicht ihre Masche. In den bisher bekannten Urteilen sind es vor allem Verbraucherzentralen, die Klage gegen die Abzocker erhoben und gewonnen haben.

Mahnbescheide. Im Frühjahr gab es jedoch in Rheinland-Pfalz einige Fälle, bei denen die Rechtsanwältin Katja Günther ein gerichtliches Mahnverfahren einleitete. Anders als bei der üblichen Mahnpost, die Betroffene ungelesen wegwerfen können, sollte auf gerichtliche Mahnungen unbedingt reagiert werden.

Frist. Der Mahnbe­scheid bedeutet keineswegs, dass die Forderung rechtens ist. Das Gericht prüft überhaupt nicht, ob die Forderung berechtigt ist: Sobald jemand einen Antrag stellt, schickt es den Bescheid ab. Dieses vereinfachte Verfahren soll Gläubigern helfen, offene Forderungen schnell und billig einzutreiben, ohne einen Prozess zu führen. Der Empfänger hat zwei Wochen Zeit zu widersprechen. Nur wenn er das nicht tut, wird die Forderung tituliert und kann per Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.

Widerspruch. Deshalb ist es wichtig zu widersprechen. Der Mahnbe­scheid enthält dafür ein Formular. Kreuzen Sie einfach an: „Ich widerspreche der Forderung insgesamt“. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es ist dann Sache des Mahnenden zu entscheiden, ob er Klage erheben will.

Versuchsballon. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem Katja Günther anschließend Klage eingereicht hat. Die Mahnbescheide waren wohl ein Versuchsballon. Für die Bescheide musste sie Gebühren zahlen. Das Ganze lohnt also nur, wenn das her­eingeholte Geld die entstandenen Kosten übersteigt.

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