Ruhig bleiben: Eine Rechnung erhalten? Oder gar eine Mahnung vom Anwalt? Da sollten Betroffene ruhig bleiben. Wer sicher ist, die Seite nie angeklickt zu haben, braucht überhaupt nicht zu reagieren. Denn es ist Sache des Anbieters zu beweisen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.
IP-Adresse: Oft soll die IP-Adresse als Beweis gelten. Sie wird jedem PC automatisch zugeordnet, der sich ins Internet einwählt. Doch bei der Übertragung passieren mitunter Zahlendreher. Auffallend viele Opfer berichten in Internetforen, sie hätten Rechnungen mit IP-Adresse bekommen, obwohl sie nie auf der Seite waren. Wegen des Verdachts, dass Unschuldige hier gezielt abgezockt werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover.
Minderjährige: Auch wer auf der Seite war, muss nicht unbedingt reagieren. War der Surfer unter 18 Jahre, ist ein Vertrag ohne Zustimmung der Eltern nicht möglich. Es ist Unsinn, wenn die Xentria AG schreibt: „Da Sie beschränkt geschäftsfähig sind, können Sie die Rechnung zahlen. Dies regelt der Taschengeldparagraf.“ Der Paragraf 110 Bürgerliches Gesetzbuch umfasst keine Abos, sondern nur Alltagskäufe, die sofort bar bezahlt werden.
Eltern: Sie müssen nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Doch Eltern müssen nicht pausenlos danebenstehen, wenn ihre Kinder am PC surfen. Im Regelfall reicht es, wenn sie Gefahren und Verbote erklären und ab und zu kontrollieren.
Betrug: Unsinn ist auch, dass Minderjährige „das Tatbestandsmerkmal des Betrugs“ erfüllen, wenn sie beim Alter flunkern. Es ist Sache der Anbieter, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen. Außerdem sind Jugendliche erst ab 14 Jahren strafmündig.
Erwachsene: Aber auch Erwachsene brauchen nicht unbedingt zu reagieren. Denn wegen der mangelnden Preisangabe ist kein Vertrag zustande gekommen – es gibt also nichts, dem man widersprechen müsste.
Widerspruch: Wer sich besser fühlt, kann aber Widerspruch einlegen. Die Verbraucherzentralen halten Musterbriefe bereit, so unter www.vz-berlin.de/internetvertragsfallen. Diese Musterbriefe enthalten einen Widerspruch sowie vorsorglich auch eine Vertragsanfechtung und einen Widerruf.
Unzustellbar: Nicht selten kommt die Widerrufsmail aber als „nicht zustellbar“ zurück. Auch das hat Methode: So glauben die Opfer, ihr Widerspruch sei nicht wirksam. In Wahrheit sind aber die Abzocker selber dran: Wer Geschäfte im Internet macht, muss auch für Kunden erreichbar sein.
Ergebnis: Ob Widerspruch oder nicht, das Ergebnis ist das gleiche: Es kommen noch monatelang Drohbriefe – und irgendwann nichts mehr. Juristin Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg hat sogar den Eindruck, dass die Abzocker eher aufgeben, wenn der Kunde sich nicht rührt: „Offenbar glauben sie, dass diejenigen, die sich wehren, Nerven zeigen und nur weichgeklopft werden müssen.“
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