
Nutzer des Internetdienstes „Top of Software“ erhalten derzeit Anwaltspost aus Osnabrück. Sie sollen 96 Euro für ein weiteres Abo-Jahr zahlen. Dabei macht der mahnende Anwalt Druck mit fragwürdigen Argumenten. test.de erklärt, welche Rechte Opfer von Abofallen haben.
In die Kostenfalle getappt
Theresa Abels ist vor zwei Jahren Opfer einer Kostenfalle geworden. Ihr Fall ist typisch: Sie meldete sich mit ihren Adressdaten auf der Internetseite top-of-software.de an, um über einen Link ein Computerprogramm herunterzuladen. Der Hinweis, dass mit der Anmeldung ein zweijähriger Vertrag zustande kommt und pro Jahr 96 Euro zu zahlen sind, war für sie unscheinbar. Trotzdem zahlte sie nach Aufforderung 96 Euro für das erste Jahr.
Noch mehr Geld verlangt

Theresa Abels, 20, aus Köln lässt sich von Drohungen nicht einschüchtern
Aber jetzt verlangt der Rechtsanwalt Nikolai Fedor Zutz mit seinem „Aninos Anwalts-inkasso Osnabrück“ auch für das zweite Vertragsjahr Geld von Theresa Abels – und setzt sie mit teilweise fragwürdigen Argumenten unter Druck. In einem Brief behauptet er, mit der Zahlung für das erste Jahr habe sie den Anspruch für beide Jahre anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach allein die vorbehaltlose Zahlung noch kein Anerkenntnis darstellt (Az. VIII ZR 265/07), kennt er offenbar nicht.
Vertrag widerrufen oder anfechten
Ob Personen, die sich angemeldet haben, zahlen müssen, ist äußerst fraglich. Nach Ansicht des Heidelberger Anwalts Sebastian Dosch kommt durch die Anmeldung kein mit Kosten verbundener Vertrag zustande. „Zumindest kann man ihn widerrufen beziehungsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten“, sagt Dosch. Auf top-of-software.de sei zwar ein Kostenhinweis zu sehen, er sei aber für die Situation zu unscheinbar. Denn über Top of Software verlinkte Programme sind beim Hersteller direkt meist kostenfrei erhältlich. Dass sie über Top of Software plötzlich Geld kosten, erwartet niemand.
Tipp: Auf www.vorsicht-im-netz.de finden Sie unter „Download“ ein Formular, das Ihnen hilft, der Forderung zu widersprechen. Vorsichtshalber sollten Sie den „Vertrag“ zudem „hilfsweise“ kündigen. Beantragt der Betreiber der Seite einen gerichtlichen Mahnbescheid, müssen Sie nach Erhalt des Bescheids innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Der Fall von Theresa Abels ist kein Einzelfall. Seit Jahren klagen viele Internetnutzer, dass sie wegen nicht nachvollziehbarer Forderungen von Inkassofirmen und Anwälten bedrängt werden. Das Bundesjustizministerium plant jetzt deutlich schärfere Gesetze gegen Inkasso-Abzocker.