Abmahn­beant­worter Filesharing Erspart das kostenlose Tool den Anwalt?

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Wer im Netz verbotener­weise Musik, Filme oder Spiele herunter­lädt, riskiert eine Abmahnung. Für viele Anwalts­kanzleien ist daraus ein einträgliches Geschäft geworden: Sie verschi­cken massenhaft Abmahn­schreiben. Was aber, wenn die Vorwürfe unbe­rechtigt sind? Mit einem kostenlosen Schrift­satz-Generator wollen der Chaos Computer Club und der Verein Freie Netz­werke Internetnutzern helfen, sich zur Wehr zu setzen. test.de hat den Abmahn­beant­worter unter die Lupe genommen.

Kanzleien stöbern nach Urheber­rechts­verletzungen

Wer im Netz verbotener­weise Musik, Filme oder Spiele herunter­lädt, begeht eine Urheber­rechts­verletzung – und riskiert eine Abmahnung. Diese besteht in der Regel aus einer Zahlungs­aufforderung und einer Unterlassungs­erklärung. Die Unterlassungs­erklärung muss vom Nutzer unter­schrieben werden, mit der Zahlungs­aufforderung werden Schaden­ersatz und Rechts­verfolgungs­kosten geltend gemacht. Ein einträgliches Geschäft, wie sich am Beispiel einiger bundes­weit tätiger Rechts­anwalts­kanzleien zeigt. In den letzten Jahren hat sich eine regelrechte Abmahn­industrie entwickelt. Kanzleien haben ihren Tätig­keits­bereich allein auf Massen­abmahnungen gelegt.

CCC und Verein Freie Netz­werke: Engagiert gegen Abmahn­industrie

Sechs Prozent der Bevölkerung haben seit 2014 schon einmal eine solche Abmahnung erhalten, weil sie angeblich oder tatsäch­lich Musik oder Filme im Internet illegal genutzt oder herunter­geladen haben. Der Chaos Computer Club (CCC) und der Verein Freie Netz­werke wollen „dem unbe­rechtigten Abmahnwesen einen Strich durch die profitable Rechnung machen“, wie sie per Presseerklärung mitteilten. Seit August 2016 bieten die beiden Organisationen Internetnutzern mit ihrem Abmahnbeantworter ein Instru­ment, um sich gegen unbe­rechtigte Abmahnungen zu wehren.

Abmahn­beant­worter – was ist das?

Der Abmahn­beant­worter ist ein Schrift­satz-Generator. Hat der Nutzer die notwendigen Schritte durch­laufen, erhält er ein ausformuliertes Antwort­schreiben, das er an die abmahnende Kanzlei schi­cken kann. Der Betroffene teilt darin mit, dass und warum er zu Unrecht abge­mahnt worden ist. Dafür werden vorgefertigte Text­bausteine zusammengefügt. Außerdem fordert das Schreiben die gegnerische Seite dazu auf, die Abmahnung inner­halb einer fest­gelegten Frist zurück­zunehmen. Auf einer FAQ-Seite werden Ziele und Hintergründe des Abmahn­beant­worters dargelegt und das juristische Prozedere erläutert.

In sechs Schritten zum Antwort­schreiben

Um das Schreiben auto­matisiert zu erzeugen, muss der Nutzer sechs Schritte durch­laufen. Bevor es losgeht, muss der Abge­mahnte jedoch zunächst bejahen, dass er sich sicher ist, die Urheber­rechts­verletzung nicht begangen zu haben. Andernfalls bricht das Tool den Vorgang ab und empfiehlt den Gang zum Anwalt.

1. Wer mahnt ab? Im ersten Schritt muss der Nutzer die Anschrift der abmahnenden Rechts­anwalts­kanzlei eingeben. Praktisch: Das Tool hält die Daten von einigen der bekann­testen Abmahnkanzleien bereits vor, etwa die von Waldorf & Frommer oder Sasse & Partner: Klickt der Nutzer den Namen der Kanzlei an, erscheinen deren Daten auto­matisch im auszufüllenden Formular.

2. Wie lautet das Aktenzeichen? Hier sind das von der Kanzlei genannte Aktenzeichen, Datum und Uhrzeit des angeblichen Verstoßes und das Datum der Abmahnung einzutragen.

3. Warum sind Sie nicht der Täter? Im dritten Schritt muss der Nutzer angeben, warum er nicht Täter sein kann, etwa weil er zum fraglichen Zeit­punkt nach­weislich im Urlaub war oder bei der Arbeit. Auch dafür gibt es vorbereitete Antworten, bei denen der Abge­mahnte nur ein Häkchen setzen muss.

4. Warum sind Sie kein Störer? Internetnutzer können nicht nur wegen eigener Urheber­rechts­verstöße belangt werden, sondern manchmal auch für die Verstöße anderer Personen („Störerhaftung“). Darum muss der Betroffene im vierten Schritt klären, warum er auch nicht als Störer haften muss. Störerhaftung bedeutet: Der Anschluss­inhaber haftet unter bestimmten Umständen, wenn Dritte über eine WLan-Verbindung – ob pass­wort­geschützt oder nicht – Daten klauen oder Urheber­rechts­verstöße begehen. Der Anschluss­inhaber ist dann Störer und wird abge­mahnt (siehe unser Special zur Störerhaftung). Der Abmahn­beant­worter schlägt Antworten vor, etwa dass Familien­mitglieder oder Nach­barn das WLan mitbenutzen und darum auch andere Personen für die angebliche Urheber­rechts­verletzung in Frage kommen.

5. Wer wird abge­mahnt? Zum Abschluss gibt der Nutzer seine persönlichen Daten an.

6. Fertig! Aus den zuvor gemachten Angaben wird dann das Antwort­schreiben erzeugt. Dieses soll der Nutzer, so der Rat der Betreiber, per Einwurf-Einschreiben oder Telefax an die abmahnende Kanzlei schi­cken.

Einge­gebene Daten laut Betreiber sicher

„Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der Nutzer dieser Website findet nicht statt. Auch der Webserver speichert keine IP-Adressen der Nutzer“, schreiben die Betreiber des Abmahn­beant­worters in ihrer sehr kurzen Daten­schutz­erklärung. Die einge­gebenen Daten würden nur in ein fertiges PDF-Dokument umge­wandelt, das der Internet­browser selbst erzeuge. Neben dem Hinweis auf den Daten­schutz findet sich auch ein Haftungs­ausschluss der Betreiber: Der Abmahn­beant­worter sei keine Rechts­beratung, die Nutzung erfolge auf eigene Gefahr.

Individuelle Umstände werden nicht berück­sichtigt

Der Abmahn­beant­worter soll fälsch­lich Abge­mahnten die Gegen­wehr erleichtern. Er bietet Formulierungs­hilfe für Antworten an abmahnende Kanzleien. Außerdem zeigt er die Gründe auf, aus denen ein Abge­mahnter gegebenenfalls nicht haften muss, etwa weil er zur fraglichen Zeit nicht zu Hause war oder auch andere Zugriff auf sein WLan-Netz­werk hatten. Nachteil der vorgefertigten Antworten: Individuelle Fall­gestaltungen können nicht berück­sichtigt werden. Das offen­bart die Risiken.

Bring­schuld des Anschluss­inhabers

Dr. Norbert P. Flechsig, Jurist und Professor für Urheber- und Medienrecht an der Universität Tübingen, erklärt: „Liegt eine Verletzung des Urheber­rechts vor und kann diese durch die IP-Adresse zweifels­frei einem Anschluss­inhaber zuge­ordnet werden, muss ein Gericht von der tatsäch­lichen Vermutung ausgehen, dass der Anschluss­inhaber für einen fest­gestellten Eingriff in die Verwertungs­rechte des Urhebers verantwort­lich ist. Dann muss eben dieser Anschluss­inhaber reagieren und diese Vermutung widerlegen beziehungs­weise zumindest alles in seiner Macht Stehende tun, um widerlegen zu helfen.“ Der Bundes­gerichts­hof verlangt dazu einen plausiblen und konkreten Vortrag und nennt dieses Erfordernis sekundäre Darlegungs­last (zum Beispiel Az. I ZR 48/15 „Ever­ytime we touch“- Urteil , I ZR 169/12 „BearS­hare“-Urteil). Das bedeutet: Er muss darlegen, dass und warum er die von der Abmahnkanzlei behauptete und etwa durch Provider­auskunft belegte Urheber­rechts­verletzung nicht begangen hat.

Pflicht zur Mitwirkung

Wie weit diese Pflicht zur Mitwirkung des Abge­mahnten geht, ist immer wieder Gegen­stand gericht­licher Verfahren und vom Einzel­fall abhängig. In der Regel wird der Anschluss­inhaber Umstände darlegen und beweisen müssen, aus denen sich die ernst­hafte Möglich­keit ergibt, dass er weder Täter war noch als Störer haftet. „Kommt der Anschluss­inhaber seiner sekundären Darlegungs­last nach, benennt er also die Personen, welche selbst­ständigen Zugang zu seinem Internet­anschluss hatten und als Täter der Rechts­verletzung in Betracht kommen könnten, dann wird er auch nicht als Täter oder Störer gesehen. Für den Abge­mahnten bedeutet dies: Hierfür muss er aber seine Kennt­nisse bezüglich der eventuellen Rechts­verletzung umfassend mitteilen. Bloß zu behaupten, das hätten ja auch Dritte sein können, die im Hause mitleben oder zu Besuch sind und den Anschluss nutzen, reicht nicht aus. Erst dann, wenn der Anschluss­inhaber den verletzten Urheber im Rahmen dieser sekundären Darlegungs­last voll­ständig aufklärt, ist es sodann wieder Sache des Verletzten, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheber­rechts­verletzung sprechenden Umstände darzulegen und nach­zuweisen.“, führt Flechsig aus.

Fazit: Abmahn­beant­worter ersetzt professionellen Rechts­rat nicht

Die Initiative des CCCs und Vereins Freie Netz­werke ist begrüßens­wert, der Abmahn­beant­worter eignet sich aber nicht in jedem Fall zur Abwehr unbe­rechtigter Forderungen. Er bietet Formulierungs­hilfen und Stich­worte, die der Erinnerung auf die Sprünge helfen können. Wer auf ein anwalt­liches Abmahn­schreiben antwortet, sollte sich jedoch nicht allein auf den Abmahn­beant­worter verlassen. Unbe­dachte Eingaben können dem Betroffenen sogar schaden – aber auch Familien­mitgliedern oder Besuchern, sofern der Abge­mahnte sie als mögliche Täter ins Feld führt. Die vorgefertigten Text­bausteine werden unterschiedlichen Einzel­fall­konstellationen nicht immer gerecht. Vielmehr sollte sich der Betroffene Rechts­rat suchen, etwa bei Verbraucherzentralen oder Rechts­anwälten, die sich auf Abmahnfälle spezialisiert haben.

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