Ausgerechnet an einen Rechtsanwalt geriet der Türsteher einer Diskothek in Hannover, als er einem dunkelhäutigen Gast den Zutritt verwehrte. Die Disco sei bereits voll, erklärte er. Der Fußballfan wollte dort mit seinen Freunden den WM-Sieg der deutschen Nationalmannschaft feiern.
Die hellhäutigen Begleiter des Anwalts, der deutscher Staatsbürger ist, ließ der Türsteher allerdings ein. Der Mann klagte und bekam recht. Wegen Verstoßes gegen das Antidiskriminierungsgesetz verurteilte das Amtsgericht Hannover die Disco, 1 000 Euro Entschädigung an ihn zu zahlen. Außer der Hautfarbe war kein anderer Grund – etwa Alkoholisierung oder unangemessene Kleidung – für den verweigerten Eintritt erkennbar, stellte das Gericht nach Vernehmung der Zeugen fest (Az. 549 C 12993/14).
Nach dem Diskriminierungsgesetz muss eine Person, die diskriminiert wird, selber privatrechtlich dagegen klagen. Sie trägt die Beweislast und das volle Prozessrisiko.
Niedersachsen hat im Dezember eine Änderung des Gaststättengesetzes verabschiedet. Diskriminierung wird nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Damit kann das Land von sich aus gegen Alltagsrassismus im Nachtleben vorgehen und drastische Bußgelder verhängen. Wer diskriminiert wird, kann nun das zuständige Ordnungsamt einschalten.
Das Gesetz sieht bis zu 10 000 Euro Geldbuße vor – bei wiederholten Verstößen können die Ämter sogar ein Gewerbeverbot gegen den Gaststättenbetreiber aussprechen.
Bremen hat ein ähnliches Gesetz verabschiedet.
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