Frage: Was passiert in Zukunft bei einem Depotwechsel?
Finanztest-Antwort: Für den Kunden ändert sich wenig. Nach Einführung der Abgeltungsteuer muss die bisherige Bank der neuen Depotbank Kaufkurs und Kaufdatum aller Wertpapiere mitteilen. Kaufbelege, die der Anleger aufbewahrt hat, reichen dem Finanzamt dagegen nicht.
30 Prozent Pauschalsteuer droht
Frage: Wie werden Kursgewinne nach einem Depotwechsel ermittelt, wenn die neue Bank den Anschaffungspreis der Papiere nicht kennt. Kann die Bank dann einfach die Ersatzbemessungsgrundlage ansetzen und eine Pauschalsteuer von 30 Prozent für den vollen Verkaufspreis oder den Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit des Wertpapiers abführen?
Finanztest-Antwort: Ja. Die Ersatzbemessungsgrundlage zieht die Bank aber nur bei Wertpapieren heran, die als Finanzinnovationen eingestuft sind und bis zum Jahresende 2008 gekauft werden. Bei diesen Papieren wertet der Gesetzgeber Kursgewinne als Zinserträge, für die zurzeit Zinsabschlagsteuer und ab 2009 Abgeltungsteuer fällig ist. Wertpapiere wie Bundesanleihen, Pfandbriefe oder Fonds sind nicht betroffen, weil hier Kursgewinne nicht zu den Zinserträgen zählen. Finanzinnovationen sind zum Beispiel Aktienanleihen, bei denen neben dem hohen Zinskupon auch Kursgewinne aus Verkauf oder Rückzahlung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Kapitalertrag gelten.
Auf die Ersatzbemessungsgrundlage greifen Banken zurück, wenn sie den tatsächlichen Kursgewinn zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis nicht mehr ermitteln können. In diesen Fällen hat der Anleger den schwarzen Peter. Er muss sich überhöhte Steuerabzüge über die Steuererklärung zurückholen, indem er den Anschaffungspreis mit alten Kaufabrechnungen nachweist.
Ab 2009 hat sich das Problem erledigt, weil die Banken dann alle für die Besteuerung notwendigen Informationen vorrätig halten müssen. Bei Depotübertragungen sind die beteiligten Banken verpflichtet, die Informationen weiterzugeben.
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