Viele Arbeitnehmer bekommen bei Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung. Den Betrag müssen sie voll versteuern. Gewöhnlich dürfen sie aber die günstige Fünftelregel nutzen, wenn das Finanzamt ihren Steuersatz ermittelt: Es rechnet dabei nur ein Fünftel der Abfindungssumme ein. Der Steuersatz fällt oft niedriger aus, die Steuerlast sinkt.
Die Fünftelregel dürfen Arbeitnehmer aber nur anwenden, wenn die Abfindung sie für entgangene oder entgehende Einnahmen entschädigt.
Ersetzt die Abfindung einen Schaden, geht das nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Er wies die Klage eines Mannes ab, bei dem ein Teil seiner Abfindung gesundheitliche Schäden ausglich (Az. IX R 34/16). Leistungen, die solche Ansprüche ausglichen, seien nicht durch die Fünftelregelung begünstigt, erklärte der BFH.