Hauseigentümer und Gewerbetreibende müssen auch ungenutzte Restmülltonnen bezahlen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verlor die Bäckerei Kamps, die geklagt hatte, weil sie die Restmülltonne ihrer Filiale in Schifferstadt nicht brauchte. Der gesamte Müll wurde täglich zur Kamps-Produktionsstätte nach Ludwigshafen gebracht. Der Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis wollte dennoch Geld für die Tonne.
Restmüll müsse dem kommunalen Entsorger überlassen werden, entschieden die Verwaltungsrichter (Az. 10 C 4.04). Wer dagegen verstoße, habe wenigstens eine Mindestgebühr zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühr orientiert sich an der durchschnittlichen Abfallmenge eines Kleinhaushalts. Die Pflicht zur Restmülltonne ist in der Abfallsatzung der Gemeinde geregelt.
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