AWD Anlegerklagen gegen AWD gescheitert

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AWD - Anlegerklagen gegen AWD gescheitert

Das Oberlandesgericht Köln hat mehrere Klagen von Anlegern gegen den umstrittenen Finanzdienstleister AWD zurückgewiesen. Es gebe keine Beweise dafür, dass der AWD überhöhte Provisionen für die Vermittlung eines Immobilienfonds kassiert habe, urteilte das Gericht und wies Schadenersatzforderungen in Höhe von 750 000 Euro zurück.

Klagen wegen überhöhter Renditeprognose

Der AWD hatte den Anlegern in den 90er Jahren Anteile an einem Immobilienfonds vermittelt, der in ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin investierte. Nachdem der von Anno August Jagdfeld aufgelegte Fonds Fundus 28 die prognostizierten Renditen nicht erwirtschaftete, hatten 16 Anleger den AWD auf Rückzahlung ihrer Einlagen verklagt. Der Prospekt zu dem Fonds habe nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien. Zudem sei die Rendite-Prognose unrealistisch überhöht gewesen. Die Kosten der Anlage seien unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Gericht meint: Ansprüche verjährt

Nachdem das Landgericht die Anlegerklagen wegen Verjährung abgewiesen hatte, erweiterten die Anleger ihre Klage in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Der AWD habe auch überhöhte Provisionen für die Vermittlung des Fonds kassiert. Entgegen den Angaben im Prospekt seien mindestens 15 Prozent Provision gezahlt worden. Darüber hätten die Vermittler die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufklären müssen.

Gericht hörte Maschmeyer als Zeuge

Um die Frage der Höhe der gezahlten Provisionen zu klären, hatte das OLG mehrere Zeugen vernommen – darunter auch den früheren Vorstandsvorsitzenden der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer. Nachdem weder Maschmeyer noch andere Zeugen die Zahlung einer Provision in Höhe von 15 Prozent oder mehr an den AWD bestätigte, wies das Gericht die Berufungen der Kläger zurück. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Zudem sei der Prospekt nicht fehlerhaft gewesen und die Angaben im Prospekt nachvollziehbar.

Revision nicht zugelassen

Die Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Anleger können dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Aktenzeichen der Verfahren lauten: 18 U 42/11, 18 U 47/11, 18 U 48/11, 18 U 50/11, 18 U 64/11, 18 U 65/11, 18 U 66/11, 18 U 67/11, 18 U 72/11, 18 U 76/11, 18 U 77/11, 18 U 79/11, 18 U 80/11, 18 U 84/11, 18 U 85/11 und 18 U 86/11.

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