Zahnversicherung Kieferorthopädie: Privater Schutz hilft sparen
Rund die Hälfte aller Kinder braucht eine Zahnspange. Für die Familien ein teurer Spaß.
Die Zahnspange ist für Jugendliche heutzutage schon fast selbstverständlich geworden. Etwa jedes zweite Kind muss kieferorthopädisch behandelt werden, um zum Beispiel einen Überbiss oder Zahnengstand zu korrigieren.
Die Behandlungen sind langwierig und teuer. Vier bis fünf Jahre Behandlungszeit sind keine Seltenheit, denn auf die aktive Umformung des Kiefers folgt eine sogenannte Retentionsphase, in der die neue Zahn- und Kieferstellung mithilfe spezieller Apparaturen gefestigt wird.
Die Kosten für eine solche Behandlung belaufen sich über die Jahre verteilt auf 4 000 Euro oder mehr, je nach Dauer und Aufwand der Behandlung und nach verwendetem Material. Beteiligt sich die gesetzliche Kasse nicht an den Kosten, müssen diese komplett privat bezahlt werden. Auch bei einer Behandlung auf Kassenkosten müssen Familien häufig für eine aufwendigere Behandlungsform oder für teurere Materialien zuzahlen.
Private Zusatzversicherungen übernehmen einen Teil dieser Kosten. Für Kinder, die bei Vertragsschluss fünf Jahre alt sind, kosten die Tarife in unserem Test 4 bis 13 Euro monatlich. Einige Krankenkassen vermitteln ihren Kunden Angebote privater Versicherer. Der damit verbundene Beitragsrabatt beträgt allerdings nur wenige Cent.
Wichtiger als eine mögliche Beitragsersparnis ist daher der Leistungsumfang einer Zusatzversicherung. Sie sollte möglichst viel für die besonders teuren reinen Privatbehandlungen erstatten, aber auch für Behandlungen mit Kassenanteil leisten. Denn niemand weiß vorher, welche Behandlung das Kind später braucht.
Von hohen Prozentzahlen sollten sich Kunden nicht täuschen lassen. So erstatten die Tarife Dent-Max und GE-Dent der Signal Iduna zusammen mit der Kassenleistung zwar grundsätzlich 100 Prozent des Rechnungsbetrags. Doch unterm Strich bekommen Patienten weniger: Die Versicherung begrenzt ihre Leistung pro Jahr auf 250 Euro. Bei reinen Privatbehandlungen erstatten diese Tarife 80 Prozent der Rechnung – allerdings nur bis 500 Euro im Jahr.
Versicherung nur für Kinder sinnvoll
Eine private Versicherung für kieferorthopädische Behandlungen ist nur sinnvoll, wenn sie für Kinder abgeschlossen wird. Die Verträge sehen zwar auch Leistungen für Erwachsene vor, es dürfte aber schwierig sein, sie tatsächlich zu erhalten.
Eine Kieferkorrektur aus rein ästhetischen Gründen gilt nämlich nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Hat jemand hingegen eine behandlungsbedürftige Zahnfehlstellung, dann lag diese in vielen Fällen bereits bei Vertragsschluss vor – und ist damit vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Schließen Eltern jedoch eine Zusatzversicherung für ihre Kinder bereits im Kindergartenalter ab, sind in der Regel noch keine Kieferprobleme festgestellt. Aus diesem Grund haben wir die Beiträge in unserem Test für Fünfjährige ausgewiesen.
Außerdem begrenzen die Tarife der Arag die Erstattung in den ersten zwei Vertragsjahren, die des Münchener Vereins in den ersten drei Jahren auf bestimmte Höchstsummen. Wer bei Behandlungsbeginn im Alter von acht Jahren die volle Leistung haben will, muss den Vertrag abschließen, wenn das Kind fünf Jahre alt ist.
Wann die Kasse zahlt
Am teuersten für Patienten ist die rein private Behandlung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur dann Kosten für kieferorthopädische Behandlungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Rein kosmetische Maßnahmen bezahlt weder die gesetzliche Krankenkasse noch eine private Versicherung.
- Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag beginnen. Für Erwachsene ist Kieferorthopädie keine Kassenleistung, auch wenn sie medizinisch notwendig ist. Lediglich bei schweren Kieferanomalien oder Unfallfolgen zahlt die Kasse, wenn zugleich auch chirurgische Eingriffe in den Kiefer erforderlich sind.
- Es muss eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen behindert. Die für die gesetzlichen Kassen geltenden Richtlinien teilen die Fehlstellungen in fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen, kurz KIG, ein. Für einen Befund der KIG 3 bis 5 zahlt die Kasse, für KIG 1 und 2 nicht.
Ein Überbiss kann beispielsweise erst ab 6 Millimetern auf Kosten der Kasse korrigiert werden. Stehen die oberen Schneidezähne 5,5 Millimeter vor der unteren Zahnreihe, zahlt die Kasse nichts. Als normal gelten 2 bis 3 Millimeter Abstand.
Dass Familien die Kieferregulierung ihrer Kinder komplett aus eigener Tasche bezahlen müssen, kommt gar nicht so selten vor. Eine Untersuchung von rund 1 250 zehnjährigen Kindern in Hessen ergab, dass rund 60 Prozent von ihnen eine Zahnfehlstellung der KIG-Stufen 1 oder 2 hatten. Für die Behandlung einer solchen Fehlstellung (siehe „Leistungsbeispiele in der Tabelle“) könnten beispielsweise folgende Kosten auf die Familie zukommen:
Privatbehandlung eines leichten Überbisses
Gesamtkosten 4 000 Euro
Private Kosten 4 000 Euro
Zahntarife decken 1 600 bis 3 200 Euro
Wird ein Kind hingegen in die Indikationsgruppe 3 bis 5 eingestuft, zahlt die Kasse. Doch auch dann können private Mehrkosten anfallen, zum Beispiel für höherwertige oder optisch ansprechendere Materialien. Beispielsweise werden für feste Zahnspangen Drähte aus superelastischem Metall angeboten, die die Behandlungsdauer verkürzen und weniger schmerzhaft machen. Ein anderes Extra sind zahnfarbene Brackets, die unauffälliger aussehen als die üblichen Metallbrackets.
Kassenbehandlung mit privaten Mehrkosten
Gesamtkosten 4 200 Euro
Kassenanteil 3 000 Euro
Kassenzuschuss zunächst 2 400 Euro
Nach erfolgreicher Behandlung Rückzahlung des Eigenanteils von 20 Prozent:
600 Euro
Private Kosten 1 800 1) oder 1200 Euro
Zahntarife decken 0 bis 1 680 1) Euro
1) Wenn die Kasse den Eigenanteil einbehält.
Vom Antrag bis zur Abrechnung
Bei den meisten Kindern zeigt sich im Alter zwischen acht und zehn Jahren, ob sie eine Zahnspange brauchen. Nur bei Kindern mit Lippen-, Kiefer- oder Gaumenspalte muss die Behandlung schon früher beginnen.
Kommt bei der zahnärztlichen Untersuchung nur eine Fehlstellung der KIG 1 oder 2 heraus, teilt der Zahnarzt dies den Eltern mit und macht auf Wunsch einen privatärztlichen Therapievorschlag mit einer Aufstellung der voraussichtlichen Kosten.
Die Krankenkasse hat damit nichts mehr zu tun – es sei denn, jemand zweifelt an den Messergebnissen des Zahnarztes und meldet dies der Kasse. Dann kann die Kasse eine gutachterliche Überprüfung veranlassen.
Ist die Zahnfehlstellung so stark, dass sie zu den Indikationsgruppen 3 bis 5 gehört, macht der Zahnarzt genaue Messungen und Röntgenbilder, um seinen Befund zu dokumentieren. Diese reicht er zusammen mit dem Behandlungsplan bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.
Hat die Kasse einen Behandlungsplan einmal genehmigt, ist sie für die gesamte Behandlungsdauer an diese Zusage gebunden, sofern die Behandlung im Rahmen des genehmigten Plans abläuft. Das gilt auch, wenn der Versicherte zwischenzeitlich die Kasse wechselt.
Der Zahnarzt schreibt jedes Quartal eine Rechnung. Diese fällt zu Behandlungsbeginn höher aus, wenn Röntgenbilder und Abdrücke gemacht werden und die Apparatur angefertigt und eingesetzt wird. In der Retentionszeit am Ende der Behandlung sind fast nur noch Kontrolluntersuchungen nötig, die nicht mehr so viel kosten.
Versicherte müssen bei der Behandlung ihrer Kinder von dem Betrag für die Kassenleistungen zunächst einen Eigenanteil von 20 Prozent selbst an den Zahnarzt zahlen – das sind insgesamt mehrere Hundert Euro, verteilt über die Behandlungsdauer. Erst nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung erstattet die Kasse diesen auf Antrag zurück. Familien, die mehrere Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung haben, müssen je Kind nur 10 Prozent Eigenanteil zahlen.
Den Eigenanteil zahlen die Kassen erst zurück, wenn der Zahnarzt nach Abschluss der Retentionsphase schriftlich bestätigt, dass die Behandlung erfolgreich war. Hat der Patient jedoch seine Spange nicht regelmäßig getragen oder die Zähne während der Behandlung nicht genug gepflegt, behält die Kasse den Eigenanteil ein. Problematisch kann auch ein Wechsel des Zahnarztes werden. Versicherte sollten dies vorher mit der Kasse absprechen. Sobald eine Behandlung abgebrochen wird, verliert der Kunde seinen bereits bezahlten Eigenanteil. Aus welchem Grund er eine Behandlung nicht abgeschlossen hat, ist egal. Einige private Versicherer nehmen dem Kunden dieses Risiko ab (siehe „Unser Rat“).
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