Private Krankenversicherung: Patient erster Klasse
Privat Krankenversicherte entscheiden selbst über Art und Umfang ihres Versicherungsschutzes. Finanztest zeigt, worauf es ankommt.
„Ja, ich will“, reicht nicht. Nach der Entscheidung, sich privat zu versichern, geht es erst richtig los. Rund 40 Gesellschaften werben um Kunden, und jede bietet eigene und oft auch verschiedene Varianten des Versicherungsschutzes an.
Der Kunde weiß aber nicht, welche Leistungen in welchem Umfang er in Zukunft brauchen wird. Mit einem Billigtarif einsteigen und später nachrüsten kann er nicht. Wenn er ernsthaft erkrankt ist, erhält er keinen höherwertigen Schutz mehr.
Vorsorglich möglichst viel zu versichern, kann sich kaum jemand leisten. Wir raten, den Leistungsumfang so zu wählen, dass er zumindest dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und in einigen Punkten mehr bietet (siehe „Leistung zählt: Unsere Mindestanforderungen“).
Bei den meisten Anbietern muss der Kunde seine Krankenversicherung nach dem Baukastenprinzip zusammenstellen. Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlungen, für Zahnbehandlungen und für Zahnersatz benötigt jeder. Arbeitnehmer und Selbstständige brauchen darüber hinaus ein Krankentagegeld als Ersatz für Einkommensausfall. Für Beamte ist oft ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll, weil ihr Dienstherr beispielsweise die Material- und Laborkosten beim Zahnersatz nicht voll bezuschusst.
Für alle fällt zusätzlich die Pflegepflichtversicherung an. Deren Leistungen sind überall identisch und die Beiträge gesetzlich gedeckelt. Deshalb kann der Kunde hier nichts falsch machen.
Die Bastelarbeit mit verschiedenen Tarifbausteinen hat Finanztest übernommen: In unseren Tabellen sind von jedem Versicherer alle Varianten aufgeführt, die unsere Leistungsvorgaben erfüllen.
Die Hallesche hat zum Beispiel für selbstständige Männer sechs Tarifkombinationen im Test, die sich zum Teil nur durch den Krankentagegeldtarif unterscheiden. Mal ist der große Rest in einem Baustein zusammengefasst, mal in drei und mal in fünf. Von den sechs Kombinationen schneidet aber nur eine „sehr gut“ und eine „gut“ ab. Zwei Angebote der Halleschen sind sogar nur „ausreichend“.
Arzt, Heilpraktiker, Medikamente
Für Leistungen niedergelassener Ärzte, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten und alles, was diese den Patienten verschreiben, regelt der Ambulanttarif die Kostenerstattung. Ärzte können für die gleichen Untersuchungen und Behandlungen mehr Geld erhalten als bei Kassenpatienten. Das ist ein Grund dafür, warum Privatpatienten begehrt sind und sie oft bevorzugt Termine bekommen.
Bei Privatpatienten stellen die Ärzte ihre Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte. Für Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte. Das sind Verzeichnisse, die jedem Arbeitsschritt eine Punktzahl zuordnen. Mit dem Punktwert multipliziert ergibt diese Zahl den einfachen Gebührensatz. Ärzte können diesen je nach Schwierigkeit der Behandlung ohne Begründung bis zum 2,3fachen steigern, mit schriftlicher Begründung bis zum 3,5fachen. Schließen sie mit den Patienten spezielle Honorarverträge, können sie noch höhere Gebühren berechnen.
Die Angebote der Versicherer unterscheiden sich unter anderem darin, bis zu welcher Höhe sie Arzthonorare erstatten. In den meisten Tarifen übernimmt der Versicherer die Kosten bis zum 3,5fachen Gebührensatz. Einige wenige zahlen nur maximal den 2,3fachen Satz. Andere übernehmen Honorare sogar über das 3,5fache hinaus.
Finanztest rät, einen Tarif zu wählen, der Honorare für ambulante Behandlungen bis zum 3,5fachen Satz übernimmt. Das 2,3fache berechnen Ärzte meist schon bei durchschnittlich schwierigen Behandlungen. Über das 3,5fache hinausgehende ambulante Honorare braucht der Kunde nicht zu versichern, da so hohe Forderungen allenfalls im Krankenhaus vorkommen.
In den meisten Ambulanttarifen erstattet der Versicherer auch Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker. Viele begrenzen die Erstattung jedoch auf 75 oder 80 Prozent des Rechnungsbetrags oder legen eine Obergrenze in Euro fest.
Psychotherapie: Magere Leistung
Deutlich schlechtere Leistungen als die gesetzlichen Kassen bieten viele Privatversicherer bei der ambulanten Psychotherapie. Oft kann der Patient nur 20 bis 30 Sitzungen im Jahr in Anspruch nehmen. Längere Behandlungen mit zwei oder drei Sitzungen pro Woche müsste er dann größtenteils aus eigener Tasche bezahlen. Zum Vergleich: Gesetzlich Krankenversicherte erhalten je nach Therapieverfahren bis zu 300 Sitzungen pro Behandlung.
Unter den Angeboten mit mindestens dem Qualitätsurteil „gut“ erstatten folgende Ambulanttarife für Angestellte und Selbstständige Kosten für Psychotherapie bei Ärzten oder Therapeuten ohne eine Begrenzung der Sitzungszahl: Barmenia VC2, Hallesche NK2 und DBV-Winterthur 142/20. Bei Barmenia VC2 und Hallesche NK2 werden jedoch nur 80 Prozent der Kosten übernommen. Nicht ärztliche Therapeuten sind bei Hallesche NK2 und DBV-Winterthur 142/20 nur nach ausdrücklicher Genehmigung zugelassen.
In diesem Punkt haben sich die Versicherungsgesellschaften an die Kassen angeglichen: Sie zahlen auch für Behandlungen durch psychologische Psychotherapeuten, nicht nur für solche durch Ärzte. Nur die Alte Oldenburger, die LKH, die LVM, die Pax-Familienfürsorge, die universa und die Bayerische Beamtenkrankenkasse in ihrem Tarif 420 tun das nicht.
Erste Klasse im Krankenhaus
Der Stationärtarif deckt die Leistungen im Krankenhaus ab, einschließlich Ein- oder Zweibettzimmer. Die Behandlung durch Chefärzte ist das wichtigste Privileg der Privatpatienten. Gesetzlich Versicherte werden in der Regel vom jeweils diensthabenden Arzt versorgt. Die Versicherung sollte Honorare für Krankenhausärzte mindestens bis zum 3,5fachen Satz zahlen. Tarife, die noch mehr erstatten, kommen sogar für den teuersten Spezialisten auf.
Bei Zähnen immer ein Eigenanteil
Ein guter Zahntarif erstattet die Honorare der Zahnärzte bis zum 3,5fachen Gebührensatz. Einen Rundum-sorglos-Schutz, der alle Zahnarztrechnungen voll abdeckt, gibt es aber nicht. Am Patienten bleibt immer ein Eigenanteil hängen.
Für Zahnbehandlungen, zum Beispiel bei Karies, erstatten die Versicherer je nach Tarif 50 bis 100 Prozent. Von den Kosten für Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen übernehmen sie 50 bis 90 Prozent. Auch Material- und Laborkosten, die beim Zahnersatz oft mehr als die Hälfte der Kosten ausmachen, erstatten die Versicherer in manchen Tarifen nur teilweise.
Tagegeld bei langer Krankheit
Arbeitnehmer brauchen Krankentagegeld, für den Fall, dass sie auch nach dem Ende der Lohnfortzahlung noch arbeitsunfähig sind. Deshalb sollten sie eine Zahlung ab dem 43. Krankheitstag vereinbaren.
Selbstständige hingegen haben den Verdienstausfall sofort, wenn sie krank werden. Im Test setzt bei ihnen das Tagegeld daher schon ab dem 22. Krankheitstag ein.
Vor einem Abschluss sollten Selbstständige und Freiberufler aber prüfen, ob ein solcher Schutz bereits in ihrer betrieblichen Absicherung enthalten ist, zum Beispiel in einer Geschäftsausfall- oder Praxisunterbrechungsversicherung.
Beamte benötigen diese Versicherung nicht, weil sie ihre Bezüge auch bei längerer Dienstunfähigkeit weiter erhalten.
Ein Krankenhaustagegeld, das oft zusätzlich angeboten wird, braucht niemand. Es kann das Krankentagegeld nicht ersetzen, da der Patient auch bei langer Krankheit die meiste Zeit nicht im Krankenhaus verbringt. Und als Zusatz ist es unnötig, weil dem Patienten durch einen Klinikaufenthalt kaum Zusatzkosten entstehen.
Optimalen Selbstbehalt wählen
Bis zu einer bestimmten Summe im Jahr müssen Privatversicherte in den meisten Tarifen ihre Arztkosten selbst bezahlen. Je höher dieser Selbstbehalt ist, desto niedriger sind die Beiträge. Selbst wenn der Kunde den Selbstbehalt voll zahlen muss, kann das deshalb für ihn günstiger sein, als ein Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung. Das lohnt sich insbesondere für Selbstständige. Um zu vergleichen, teilen sie den jährlichen Selbstbehalt durch 12 und addieren ihn zum Monatsbeitrag.
Arbeitnehmer müssen anders rechnen: Ihr Arbeitgeber zahlt zwar die Hälfte des Beitrags, den Selbstbehalt müssen sie aber alleine tragen. Für Beamte wäre ein Selbstbehalt aufgrund der Beihilfevorschriften umständlich. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zur möglichen Ersparnis.
Angebote einholen
Um das Beste auswählen zu können, sollten Kunden sich unter unseren Testsiegern zwei bis drei Favoriten auswählen und von ihnen Angebote einholen. Sie können sich an der Rangfolge in unseren Tabellen orientieren, auch wenn sie nicht 35 Jahre alt sind wie unser Modellkunde.
Tarife, die vor weniger als zehn Jahren eingeführt wurden, können wir nicht nach ihrer Beitragsentwicklung in der Vergangenheit beurteilen. Für einen „jungen Tarif“ sollten Kunden sich nur entscheiden, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis mindestens so gut ist wie das der besten Angebote mit Qualitätsurteil.
Sicherheitshalber sollten alle Interessenten mehrere Anträge parallel stellen: Denn die Versicherer stellen im Antrag Fragen zum Gesundheitszustand, nach denen sie entscheiden, ob sie jemanden annehmen und welchen Beitrag sie verlangen.
Auch geringfügige Beschwerden wie Heuschnupfen können zu Risikozuschlägen führen. Diese sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich hoch. Da sich die Unternehmen dabei nicht in die Karten schauen lassen, müssen Interessenten ausprobieren, welcher Anbieter sie mit dem geringsten Risikozuschlag oder sogar zuschlagsfrei versichert.
Eine Krankheit zu verharmlosen oder ganz zu vergessen, ist gefährlich: Wenn das rauskommt, verliert der Kunde seinen Versicherungsschutz. In den ersten drei Vertragsjahren sogar dann, wenn er den Antrag nur versehentlich falsch ausgefüllt hat. Das Risiko, dass ein Schwindel auffliegt, ist hoch, weil Versicherte ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. So erfährt der Versicherer von der gesamten Krankheitsgeschichte.
Besser ist es also, einen Risikozuschlag in Kauf zu nehmen. Kunden können zum Beispiel mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser nach zwei oder drei Jahren entfällt, wenn der Kunde die ganze Zeit beschwerdefrei war und ärztliche Atteste über seine vollständige Heilung vorlegt.
Als Alternative zum Risikozuschlag schließen Versicherer auch manchmal Leistungen aus. Der Patient bekommt dann keine Behandlungen für die betreffende Krankheit bezahlt. Darauf sollte sich jedoch niemand einlassen.
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