Hausarzttarife: Checkliste

finanztest 01/2008

Hausarzttarife
  • Teilnahme. In einen Hausarzttarif dür­fen Sie sich einschreiben, wenn Sie 18 Jahre alt sind.
  • Dauer. Sie erklären die Teilnahme für mindestens ein Jahr.
  • Daten. Sie willigen ein, dass Ihre ­Patientendaten gespeichert werden. Außerdem dürfen die Ärzte, die Sie behandeln, die Daten austauschen.
  • Risiko. Sie dürfen die einmal getrof­fene Wahl eines Hausarztes binnen zwölf Monaten nur aus wichtigen Gründen widerrufen. So ein Grund kann zum Beispiel ein Umzug sein. Das System sieht aber keine Sanktionen für Versicherte vor, die sich nicht an die Spielregeln des Hausarztmodells halten. Im schlimmsten Fall müssen Sie wieder Praxisgebühren bezahlen.
  • Fachärzte. Sie verpflichten sich, nur dann zu einem Spezialisten zu gehen, wenn der Hausarzt Sie dorthin überweist. Viele gesetzlich Versicherte kennen dies. Denn oft werden Fachärzte gar nicht tätig, wenn keine Überweisung vom Hausarzt vorliegt. Lassen Sie sich von einem Facharzt behandeln, so sind Sie verpflichtet, ihm mitzuteilen, dass Sie an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Gehen Sie ohne Wissen Ihres Hausarztes zu einem Spezialisten und der nimmt sie an, wird die Praxisgebühr fällig.
  • Augen-, Frauen-, Zahnarzt. Augen- und Frauenärzte können Sie jederzeit ohne Überweisung aufsuchen, auch ohne Ihren Hausarzt zu informieren. Es wird aber die Praxisgebühr fällig.
  • Notfall. Bei akuten Beschwerden müssen Sie natürlich nicht zu Ihrem Hausarzt gehen. Hat seine Praxis geschlossen, nachts oder am Wochenende, sind Sie frei, zu jedem Arzt Ihrer Wahl zu gehen. In der Regel teilen Ärzte ­ihren Patienten mit, wer die Vertretung übernimmt.
  • Krankenhaus. Sie sind verpflichtet, eine Krankenhausbehandlung nur auf Verordnung des Hausarztes oder aber der mitbehandelnden Fachärzte in Anspruch zu nehmen. In Notfällen können Sie sich selbstverständlich ­jederzeit im Krankenhaus behandeln lassen.

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