Autoversicherung: Kampf um Quoten
Statt Alles oder Nichts gilt ab 2008 der Kampf um die Quote. Verbraucherfreundliche Regeln im neuen Versicherungsvertragsgesetz sorgen dafür, dass Autofahrer selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr leer ausgehen.
Die Sonne blendet Anton Klein. Er übersieht eine rote Ampel. Auf der Kreuzung kracht es. Das wird teuer. Denn obwohl Klein seinen Wagen vollkaskoversichert hat, will die Versicherung seinen eigenen Schaden nicht begleichen. Er habe grob fahrlässig gehandelt, argumentieren die Juristen der Assekuranz und bekommen vor Gericht recht.
„Wer nichts sieht, darf nicht fahren“, sagt auch Hubert van Bühren, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht beim deutschen Anwaltverein. Eine Regel, die auch nach Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes im Januar 2008 in Kraft bleibt. Ändern wird sich aber, dass die Kaskoversicherer bei Schäden wie denen von Anton Klein wenigstens einen Teil des Schadens werden zahlen müssen.
Der im Wagen steckengelassene Schlüssel, der regelmäßig im Handschuhfach aufbewahrte Fahrzeugschein, die abgefahrenen Reifen, die plötzliche Richtungsänderung, weil ein Reh auf der Fahrbahn steht: Solche Unvorsichtigkeiten im Alltag sind für die Versicherer grobe Fahrlässigkeiten. Heute können sie noch dazu führen, dass der Fahrer leer ausgeht, wenn deshalb ein Unfall geschieht.
Öfter Geld vom Kaskoversicherer
Bisher beglichen Kaskoversicherer also entweder den Schaden in voller Höhe, oder sie zahlten gar nichts, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hatte. Dieses Alles-oder-nichts-Prinzip ist ab 2008 Geschichte: „Eine klare Besserstellung der Verbraucher“, sagt van Bühren. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erhalten sie ihren Kaskoschaden zumindest teilweise ersetzt.
Wie hoch die Anteile sein werden, die dann jeweils von Versicherer und Versicherungsnehmer für die Erstattung des Schadens übernommen werden, wird letztendlich erst von den Gerichten entschieden werden. Versicherungsfachleute wie Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gehen davon aus, dass es um die Höhe der Quoten häufig zu Prozessen kommen wird. Zumindest so lange, bis es ausreichend Erfahrungswerte gibt. „Die Quoten werden sich herstellen wie die Schmerzensgeldtabellen“, schätzt Elke Weidenbach.
Die im Augenblick bereits kursierenden Werte hält der Kölner Rechtsexperte van Bühren für „Kaffeesatzleserei“. Er rechne damit, dass sich die Bewertungen zunächst um 50 Prozent bewegten.
Andere Fachleute gehen davon aus, dass ein Autofahrer, dem das Auto geklaut wird, weil er den Schlüssel hat stecken lassen, künftig 25 bis 50 Prozent des Schadens ersetzt bekommt. Eine ähnliche Quote erwarten sie bei einem Unfall, der wegen abgefahrener Reifen verursacht wurde. Knallt es, weil ein Autofahrer einem Tier ausweicht, kann der Verursacher damit rechnen, dass seine Versicherung etwa die Hälfte des Schadens reguliert.
Diese Angaben sind lediglich geschätzt. In der Praxis dürften die Quoten im Einzelfall höchst unterschiedlich ausfallen, je nachdem wie die Versicherer beziehungsweise im Streitfall die Gerichte den Grad der Fahrlässigkeit einschätzen.
Ob die Quote auch auf null fallen kann, der Versicherungsnehmer also gar nichts bekommt, ist nach Auffassung van Bührens noch nicht klar. Selbst für Alkoholfahrten jenseits der 0,8 Promille steht dies offensichtlich noch nicht fest. Der Gesetzestext spreche lediglich davon, dass der Versicherer seine Leistung mindern könne, aber nicht völlig verweigern.
Viel Schuld – kleine Quote
Grundsätzlich soll sich die Quote nach dem Grad des Verschuldens richten. Wichtig ist dabei die Frage, ob der Autofahrer wusste, dass er fahrlässig handelte. Deshalb liegt es auf der Hand, dass der Kunde nach einem Schaden mehr Geld bekommen dürfte, wenn er einem Hasen ausgewichen ist als wenn er mit abgefahrenen Reifen fuhr. Schließlich lernt man schon in der Fahrschule, dass man die Profiltiefe vor Fahrtantritt einem prüfenden Blick unterziehen sollte.
Für die Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit, von der die Höhe der Quote abhängt, trägt der Versicherer bei einem Prozess die Beweislast. Ist der Fahrer jedoch der Meinung, der Versicherer müsse den Schaden komplett übernehmen, da es sich in seinem Fall nicht um grobe, sondern nur um einfache Fahrlässigkeit handele, muss er dies beweisen.
Überhaupt kein Geld von ihrem Versicherer können Kunden erwarten, die ihre Versicherungsbeiträge nicht bezahlt haben oder ihre vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt haben. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Fahrer nach einem Schaden den Versicherer wechselt und falsche Angaben zum Unfall macht.
Ebenfalls keine Aussicht auf Quotengeld hat, wer einen Unfall nachweislich absichtlich herbeiführt oder die Versicherung betrügen will. Einen solchen Vorsatz muss der Versicherer seinem Kunden allerdings nachweisen.
Altkunden müssen noch warten
In Kraft tritt das Gesetz für alle Sachversicherungen, also auch die Kfz-Versicherung, am 1. Januar 2008. Aber Vorsicht: Nicht alle Autofahrer kommen sofort in den Genuss der neuen verbraucherfreundlichen Bedingungen. Autofahrer mit Verträgen, die vor diesem Termin geschlossen wurden, müssen bis Januar 2009 warten. Erst dann gilt das Gesetz für alle.
Einige Versicherungsunternehmen haben die neuen Regeln schon jetzt übernommen. Die VHV bietet die Quotenregelung schon seit 1. Oktober an. Die Huk-Coburg und die Württembergische wollen ab Januar alle Versicherten – also auch jene mit Altverträgen – mit der Quote besserstellen. Branchenführer Allianz denkt noch darüber nach.
Dass die Versicherung künftig auch bei grob fahrlässig verursachten Unfällen etwas bezahlt, heißt aber nicht, dass es erlaubt sein wird, Stoppschilder zu überfahren oder ohne Tüv unterwegs zu sein. Auch das neue VVG verpflichtet die Versicherungsnehmer dazu, den Schadensfall zu vermeiden. Und wer seinen Wagen oder sein Zweirad nach Vertragsabschluss schneller macht und tiefer legt, muss das der Versicherung anzeigen, auch wenn der Tüv seinen Segen dazu gegeben hat.
Tipp: Wenn Sie sich den Kampf um die Quote ersparen möchten, wechseln Sie in einen Tarif, der auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Diese Tarife finden Sie in unserer großen Tabelle „Angebote der Autoversicherer“ unter „Das gibt es ohne Zuschlag“. Der Versicherer reguliert dann fast alle Schäden in voller Höhe, die Sie durch grobe Fahrlässigkeit verursachen.
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