Krankenversicherung: Widerspruch einlegen
08.02.2012
Kuren, Krankengeld oder Hilfsmittel wie ein Hörgerät – immer wieder gibt es Streit, wenn die Kasse nicht alle Leistungen zahlt. test.de zeigt, was gesetzlich Versicherte tun können.
1. Formloser Widerspruch
Wenn die Kasse bestimmte Leistungen ablehnt, können Versicherte Widerspruch einlegen. Das geht formlos per Post innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kassenbescheids. Erhalten Versicherte keine so genannte Rechtsbehelfsbelehrung, haben sie sogar ein Jahr lang Zeit zu widersprechen. Möglich ist auch ein mündlicher Widerspruch in einer Filiale der Krankenkasse. Wichtig: Versicherte sollten ihren Einspruch begründen und genau schildern, warum die erwünschte Leistung für sie wichtig ist. Dabei können sich Versicherte helfen lassen – von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, aber auch ihrem Arzt oder Pflegedienst. Einige Rechtsschutzversicherer zahlen auch für einen Anwalt, der beim Widerspruch hilft. Ob das der Fall ist, steht in der Police.
2. Gang zum Sozialgericht
Lehnt die Kasse auch nach dem Widerspruch ab, entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Sind Versicherte mit dessen Entscheidung ebenfalls unzufrieden, müssen sie zum Sozialgericht. Wo und in welchen Fristen Versicherte handeln müssen, steht im Widerspruchsbescheid.
Untätigkeitsklage einreichen
Für die Entscheidung über einen Antrag von Versicherten hat die Kasse sechs Monate Zeit, für den Widerspruchsbescheid drei Monate. Meist kommen die Entscheidungen fristgerecht. Schläft die Kasse aber und entscheidet sie nicht, können Versicherte beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen.
Anwalt keine Pflicht
Für die Klage beim Sozialgericht brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt, oft ist es aber ratsam. Klagen Sie, müssen Sie keine Kosten befürchten, selbst wenn Sie unterliegen. Nur wenn Sie ohne Rechtsschutzversicherung einen Anwalt beauftragen, müssen Sie im Fall einer Niederlage für dessen Kosten aufkommen.
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