Wildunfall: Vorsicht in der Dämmerung

Wildunfall Meldung

finanztest 11/2011

Im Herbst und bei Dämmerung steigt die Gefahr von Zusammenstößen mit Wild. In 80 Prozent aller Wildunfälle kollidieren Autofahrer mit einem Reh. Teil- und Vollkasko zahlen nach Wildunfällen – doch es kommt auf das Tier, den Tarif und die Art des Unfalls an. test.de informiert.

Kfz-Kaskoversicherung

Im Herbst stoßen Autofahrer vermehrt mit Rehen oder Wildschweinen zusammen. Die Reparatur des Autos kann dann schnell mehrere tausend Euro kosten. Hat der Fahrer zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung, kommt diese in vielen Fällen für den Schaden auf.

Haarwild

Alle Kaskotarife decken Unfälle mit Haarwild ab. Zum Haarwild gehört jedoch nicht jedes Tier mit Haaren, sondern nur wilde Tiere. Schäden durch Unfälle mit Pferden, Kühen und Schafen sind also nicht versichert. Auch Fasan und anderes Federvieh scheiden aus.

Alle Tiere

Manche Kaskotarife decken Zusammenstöße mit allen Tieren oder Wirbeltieren ab. Der „erweiterte Wildschaden“ ist allerdings nur in leistungsstärkeren Tarifen enthalten. Welche Tarife diesen Schutz bieten, finden Sie im aktuellen großen Test Autoversicherung (siehe Tabelle: 152 Auto-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen).

Zusammenprall

Die Versicherer zahlen unproblematisch für Unfälle, bei denen ein Zusammenprall zwischen Tier und Auto eindeutig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Wildschwein die Motorhaube verbeult hat.

Ausweichmanöver

Weicht der Fahrer dem Tier aus und landet im Graben, ist die Lage schwieriger. In der Vergangenheit gingen Richter oft davon aus, dass der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, weil er ein hohes Risiko einging, um ein Tier zu retten. Dann gab es kein oder nur anteilig Geld.

Urteil

In einem aktuellen Fall muss der Versicherer dennoch den vollen Schaden von 5 120 Euro zahlen. Eine Fahrerin bremste vor einem Reh, verlor die Kontrolle und der Wagen überschlug sich. Das Manöver diente dazu, den Schaden abzuwenden, und sei nicht grob fahrlässig, urteilte das Landgericht Limburg (Az. 2 O 137/09).

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