Privathaftpflichtversicherung, Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallversicherung, Glasversicherung, Tierhalter-, Gewässerschäden-, Wassersport- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung
|
|
Ordentliche Kündigung
|
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Verträgen, die länger als fünf Jahre laufen: erstmals zum Ende des fünften Jahres, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres. |
Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost . |
Kündigung im Schadensfall
|
Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres . Sonderfall 1: Kündigung der Rechtsschutzversicherung nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten. Sonderfall 2: Kündigung der Rechtsschutzvers. nach Ablehnung der Leistung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres, obwohl Leistungspflicht bestand. |
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab der Deckungszusage mit Monatsfrist. Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitrags- erhöhung  |
- Vertragsabschluss ab 29. 7. 1994: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird.
- Vertragsabschluss 1. 1. 1991 bis 28. 7. 1994: wie oben. Vorausgesetzt, der Beitrag steigt um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25 % zum Erstbeitrag.
- Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 1991: unterschiedlich nach Sparte. In der Regel Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 20 % in den letzten drei Jahren. Kündigung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Sonderfall Rechtsschutzversicherung: Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 30 % in den letzten drei Jahren.
|
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
|
Kraftfahrzeugversicherung
|
|
Ordentliche Kündigung
|
Zum Ende des Versicherungsjahres, in der Regel zum Ende des Kalenderjahres. |
Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate. |
Kündigung im Schadensfall
|
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres . |
Binnen einem Monat ab Leistung oder Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung  |
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung. |
|
Lebensversicherung
|
|
Ordentliche Kündigung
|
Nach dem ersten Vertragsjahr jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder Beitragszahlungszeitraums, also beispielsweise zum Monats- oder Quartalsende. |
Kündigungsfrist: ein Monat. |
|
Private Krankenversicherung
|
|
Ordentliche Kündigung
|
Jährlich zum Ende des Versicherungsjahres . Verträge in der Zusatzversicherung mit drei Jahren Mindestlaufzeit: frühestens nach drei Jahren, danach ebenfalls jährlich. |
Kündigungsfrist: drei Monate. |
Kündigung wegen Beitrags- erhöhung
|
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Kündigung binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung. |
|
Gesetzliche Krankenversicherung
|
|
Ordentliche Kündigung
|
Bei Kassenwechsel: Kündigung jederzeit möglich – vorausgesetzt, der Kunde war mindestens 18 Monate Mitglied bei seiner Kasse. Bei Wechsel in die private Krankenversicherung: Kündigung jederzeit möglich. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. |
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April. |
Kündigung wegen Beitrags- erhöhung
|
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes. |
Innerhalb von zwei Monaten ab Wirkung der Beitragserhöhung. Wechsel wie oben. |