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Richtig kündigen

finanztest 01/2005

Art der Kündigung Kündigungstermin Frist
Privathaftpflichtversicherung, Hausrat-, Wohngebäude- Fußnote und Unfallversicherung, Glasversicherung, Tierhalter-,
Gewässerschäden-, Wassersport- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung
Ordentliche ­Kündigung Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als fünf Jahre laufen: erstmals zum Ende des fünften Jahres, ­danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost Fußnote.
Kündigung
im Schadensfall
Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres Fußnote.
Sonderfall 1: Kündigung der Rechtsschutzversicherung nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten.
Sonderfall 2: Kündigung der Rechtsschutzvers. nach Ablehnung der Leistung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres, obwohl Leistungspflicht bestand.
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ab­lehnung.
Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab der Deckungszusage mit Monatsfrist.
Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung.
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung
Fußnote
  • Vertragsabschluss ab 29. 7. 1994: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird.
  • Vertragsabschluss 1. 1. 1991 bis 28. 7. 1994: wie oben. Vorausgesetzt, der Beitrag steigt um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25 % zum Erstbeitrag.
  • Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 1991: unterschiedlich nach Sparte. In der Regel Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 20 % in den letzten drei Jahren. Kündigung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Sonderfall Rechtsschutzversicherung: Kündigung möglich bei Erhöhung um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 30 % in den letzten drei Jahren.
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung.
Kraftfahrzeugversicherung
Ordentliche ­Kündigung Zum Ende des Versicherungsjahres, in der Regel zum Ende des Kalenderjahres. Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate.
Kündigung
im Schadensfall
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres Fußnote. Binnen einem Monat ab Leistung oder Ablehnung.
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung Fußnote
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung.
Lebensversicherung
Ordentliche ­Kündigung Nach dem ersten Vertragsjahr jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder Beitragszahlungszeitraums, also beispielsweise zum Monats- oder Quartalsende. Kündigungsfrist: ein Monat.
Private Krankenversicherung
Ordentliche ­Kündigung Jährlich zum Ende des Versicherungsjahres Fußnote. Verträge in der Zusatzversicherung mit drei Jahren Mindestlaufzeit: frühestens nach drei Jahren, danach ebenfalls jährlich. Kündigungsfrist: drei Monate.
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Kündigung binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Ordentliche ­Kündigung Bei Kassenwechsel: Kündigung jederzeit möglich – vorausgesetzt, der Kunde war ­mindestens 18 Monate Mitglied bei seiner Kasse. Bei Wechsel in die private Kranken­versicherung: Kündigung jederzeit möglich. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes. Innerhalb von zwei Monaten ab ­Wirkung der ­Beitragserhöhung. Wechsel wie oben.
  • Fußnote 1 Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich. Ordentliche Kündigung und Kündigung im Versicherungsfall werden nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.
  • Fußnote 2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern ­abgeschlossen wurden.
  • Fußnote 3 Besser zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, da kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Beitrags besteht.
  • Fußnote 4 Ohne Verbesserung der Leistung. Achtung: Erhöhung der Versicherungsteuer gilt nicht als Beitragserhöhung.
  • Fußnote 5 Wird der Kunde versicherungspflichtig, Kündigung binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich.

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