Versicherungen bei Unwetter: Die stürmische Andrea
05.01.2012
Orkan „Andrea“ fegt über Deutschland hinweg. Sturmböen haben zum Teil schwere Schäden angerichtet. Wer die richtigen Versicherungen abgeschlossen hat, steht zumindest finanziell nicht im Regen. Eine einzige Police reicht aber nicht. test.de sagt, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt.
Schäden am Gebäude
Für Sturmschäden an Gebäuden zahlt ab Windstärke acht die Wohngebäudeversicherung, sofern Schäden durch Sturm und Hagel eingeschlossen sind. Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, abgefallene Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgestürzte Bäume. In der Police aufgeführte Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert. Verursacht Starkregen trotz Rückstausicherung einen Rückstau in der Kanalisation und überflutet den Keller, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung weiter. Sie wird als Ergänzung zur Gebäudeversicherung und zur Hausratversicherung angeboten. Leider bekommen Hausbesitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag.
Tipp: Im Themenpaket Gebäudeversicherung finden Sie aktuelle Tests von Tarifen, mit denen sich Hauseigentümer schützen können. Im Chat auf test.de haben die Finanztest-Expertinnen viele Fragen zum Thema beantwortet.
Hauseigentümer mit DDR-Police
Viele Hauseigentümer in Ostdeutschland haben als Wohngebäudeversicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Überschwemmungsschäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter.
Schäden an der Wohnungseinrichtung
Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abgedeckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung. Für Schäden durch „Hineinregnen“ durch offen gelassene Fenster oder Türen gibt es allerdings kein Geld. Schlägt ein Blitz ins Haus ein und legt er elektronische Geräte lahm, kommt der Hausratversicherer auf. Bei Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung ist die Sache allerdings nicht so klar. Überspannungsschäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber eingeschlossen werden. Nicht versichert sind allerdings Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Es sind lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, mit versichert. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und den Kinderwagen beschädigt.
Tipp: Informieren Sie sich über Hausratversicherungen. Finanztest hat 134 Hausratversicherungen untersucht. Die Preisspannen zwischen günstigen und teuren Anbietern sind sehr hoch.
Schäden an Fahrzeugen
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke acht die Voraussetzung ist. Der Versicherer ersetzt auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung jedoch selbst tragen. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.
Tipp: Informieren Sie sich über günstige Tarife in der Fahrzeug-Kasko.
Sturm erst ab Windstärke 8
Die wichtigste Einschränkung für die Aussicht auf Ersatz: Wohngebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen zahlen nur bei Sturm ab Windstärke acht, also 62 bis 74 Stundenkilometer Windgeschwindigkeit. Ob diese Geschwindigkeiten erreicht wurden, lässt sich beim Deutschen Wetterdienst www.dwd.de, Wetterdiensthotline: 0180 5 913 913 , erfragen. In der Regel reicht es aber, wenn auch in der Nachbarschaft typische Sturmschäden auftraten.
Pflicht zur Meldung
Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schicken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Bei Schäden an Dachfenstern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzudecken. Wird nicht vorgebeugt dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.
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