Versicherungen bei Unwetter: Die stürmische Andrea

Versicherungen bei Unwetter Meldung
Foto: dpa

05.01.2012

Orkan „Andrea“ fegt über Deutschland hinweg. Sturmböen haben zum Teil schwere Schäden angerichtet. Wer die richtigen Versicherungen abgeschlossen hat, steht zumindest finanziell nicht im Regen. Eine einzige Police reicht aber nicht. test.de sagt, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt.

Versicherungen bei Unwetter

Schäden am Gebäude

Für Sturm­schäden an Gebäuden zahlt ab Wind­stärke acht die Wohn­gebäude­versicherung, sofern Schäden durch Sturm und Hagel einge­schlossen sind. Die Versicherer ersetzen beispiels­weise die Kosten für abge­deckte Dächer, abge­fallene Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­stürzte Bäume. In der Police aufgeführte Neben­gebäude wie Garten­haus oder Garage auf dem gleichen Grund­stück sind ebenfalls versichert. Verursacht Starkregen trotz Rück­stau­sicherung einen Rück­stau in der Kanalisation und über­flutet den Keller, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatz­versicherung weiter. Sie wird als Ergän­zung zur Gebäude­versicherung und zur Hausrat­versicherung angeboten. Leider bekommen Haus­besitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag.

Tipp: Im Themenpaket Gebäudeversicherung finden Sie aktuelle Tests von Tarifen, mit denen sich Haus­eigentümer schützen können. Im Chat auf test.de haben die Finanztest-Expertinnen viele Fragen zum Thema beant­wortet.

Haus­eigentümer mit DDR-Police

Viele Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Über­schwemmungs­schäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter.

Schäden an der Wohnungs­einrichtung

Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausrat­versicherung Schäden an der Einrichtung. Für Schäden durch „Hinein­regnen“ durch offen gelassene Fenster oder Türen gibt es allerdings kein Geld. Schlägt ein Blitz ins Haus ein und legt er elektronische Geräte lahm, kommt der Hausrat­versicherer auf. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar. Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden. Nicht versichert sind allerdings Sachen, die sich außer­halb von Gebäuden befinden. Es sind lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, mit versichert. Ein Kinder­wagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunter­weht und den Kinder­wagen beschädigt.

Tipp: Informieren Sie sich über Hausratversicherungen. Finanztest hat 134 Hausrat­versicherungen untersucht. Die Preisspannen zwischen güns­tigen und teuren Anbietern sind sehr hoch.

Schäden an Fahr­zeugen

Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Wind­stärke acht die Voraus­setzung ist. Der Versicherer ersetzt auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkasko­versicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbst­beteiligung jedoch selbst tragen. Zurück­gestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.

Tipp: Informieren Sie sich über güns­tige Tarife in der Fahrzeug-Kasko.

Sturm erst ab Wind­stärke 8

Die wichtigste Einschränkung für die Aussicht auf Ersatz: Wohn­gebäude-, Hausrat- und Kasko­versicherungen zahlen nur bei Sturm ab Wind­stärke acht, also 62 bis 74 Stundenkilo­meter Wind­geschwindig­keit. Ob diese Geschwindig­keiten erreicht wurden, lässt sich beim Deutschen Wetter­dienst www.dwd.de, Wetter­dienst­hotline: 0180 5 913 913 , erfragen. In der Regel reicht es aber, wenn auch in der Nach­barschaft typische Sturm­schäden auftraten.

Pflicht zur Meldung

Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unver­züglich zu melden. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schi­cken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Bei Schäden an Dach­fens­tern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzu­decken. Wird nicht vorgebeugt dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.

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