Unfallversicherung: Kein Schutz für Betrunkene
Eine private Unfallversicherung nützt einem Wanderer nichts, der sich unterwegs betrinkt und danach bei einem Sturz schwer verletzt. Er verliert seinen Schutz. Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht Köln die Klage eines Wanderers ab, der einen Abhang hinuntergestürzt war und sich erheblich verletzt hatte (Az. 5 W 111/05). Er hatte fast 2,7 Promille Alkohol im Blut.
Für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen bestehe kein Versicherungsschutz, erklärten die Richter. Fußgänger büßen den Schutz ein, wenn sie mehr als 2 Promille im Blut haben. Bei Autofahrern liegt die Grenze für die vergleichbare Bewusstseinsstörung bei 1,1 Promille, bei Fahrradfahrern sind es 1,7 Promille.
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