Lebensversicherung: Arbeitsamt darf nicht dran

finanztest 04/2003

Das Arbeitsamt darf Vermögen zur Altersvorsorge nicht automatisch auf die Arbeitslosenhilfe anrechnen. Mit diesem Urteil gab das Berliner Sozialgericht einem arbeitslosen Raumausstatter Recht (Az. S 58 AL 2208/02).

Er hatte geklagt, weil das Arbeitsamt seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt hatte. Grund für die Ablehnung war seine Kapitallebensversicherung, die er, lange bevor er arbeitslos wurde, abgeschlossen hatte. Das Arbeitsamt verlangte, dass der Kläger die Versicherung kündigt, um von dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Im Alter sei der Kläger auf die Lebensversicherung angewiesen, da er lange selbstständig war und in dieser Zeit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Nach seiner Selbstständigkeit hatte er wieder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, war dann jedoch arbeitslos geworden. Wenn er nun seine Lebensversicherung antasten müsste, macht dies nach Ansicht des Gerichts eine angemessene Alterssicherung unmöglich.

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