Krankenversicherung: Keine doppelte Strafe

finanztest 08/2007

Hat ein Versicherter seine ­private Krankentagegeldversicherung belogen, kann das Unternehmen ihm deswegen nicht die Kranken- und Pflegeversicherung komplett kündigen. Der fristlose Rauswurf aus der Tagegeldversicherung sei allerdings rechtens, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Versicherte hatte Krankentagegeld für mehrere Wochen bei seiner Versicherung beantragt. Diese fand jedoch mithilfe eines Detektivs heraus, dass er in der Zeit trotz Krankschreibung gearbeitet hatte. Trotz des Täuschungsversuchs muss die Versicherungsgesellschaft die Kranken- und ­Pflegeversicherung des Kunden aber weiterführen. Die Täuschung wirke sich nur auf die Krankentagegeldversicherung aus, so das Gericht (Az. 12 U 250/05, nicht rechtskräftig).

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