Haftung von Kindern im Verkehr: Vorsicht, Kind!

Haftung von Kindern im Verkehr Meldung

finanztest 08/2008

Beschädigt ein Kind ein stehendes, aber falsch geparktes Auto, haftet es nicht für den Schaden. Ein Kind war in ein geparktes Auto gefahren, dessen Türen offen standen und das so ein besonderes Hindernis darstellte. Für den Schaden kommt in diesem Fall der Fahrer auf, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 75/07). Die Haftungsfreiheit für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren galt bisher nur im fließenden Verkehr. Jetzt gilt sie auch, wenn etwa parkende Autos ein Verkehrshindernis sind.

Unter sieben Jahren haften Kinder generell nicht für Schäden. Ihre Eltern müssen nur für Schäden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Tipp: Schäden durch Kinder, die noch nicht haften, muss die private Haftpflichtversicherung nicht übernehmen. Einige Versicherer tragen diese Kosten trotzdem (siehe Test Private Haftpflichtversicherung).

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