Feuerversicherung: Auf Glut im Kamin achten
Nicht nur offenes Feuer, sondern auch Glut und noch nicht vollständig erloschene Asche in einem Grillkamin müssen beaufsichtigt werden. Andernfalls muss bei einem Brand die Feuerversicherung nicht zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 193/02).
Das Gericht wies die Klage eines Hauseigentümers ab, der seinen Feuerversicherer verklagt hatte. Das Unternehmen habe zu Recht den Brandschaden nicht bezahlt, urteilten die Richter. Denn es sei grob fahrlässig, dass der Hauseigentümer den neben dem Haus stehenden Grillkamin eine Stunde lang unbeaufsichtigt gelassen hatte.
Durch Glut und noch nicht vollständig erloschene Asche war zunächst ein Holzstapel in Brand geraten. Anschließend griff das Feuer auf das Wohnhaus über.
Da er seine Sorgfaltspflicht „in gesteigertem Maße außer Acht“ gelassen hat, bleibt der Hauseigentümer auf dem Schaden sitzen.
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