Reiserücktrittsversicherung: Tarife und Bedingungen im Test
22.12.2009
Angst vor Schweinegrippe oder Terror im Reiseland - eine Reiserücktrittsversicherung zahlt dann nicht. Auch wenn der Versicherte selbst an Schweinegrippe erkrankt, geht er oft leer aus. Dennoch sind Rücktrittspolicen oft sinnvoll. Im Test schnitt die AachenMünchner am besten ab. Den schlechtesten Tarif bot die Europ Assistance.
Zu diesem Thema bietet test.de einen aktuelleren Test: Reiserücktrittskosten-Versicherung
59 Tarife im Test
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Finanztest hat die Bedingungen von 59 Tarifen untersucht. Keiner erhielt ein „Sehr gut“ im Prüfpunkt Verbraucherfreundlichkeit. Im Gegenzug fiel auch kein Tarif völlig durch: „Ausreichend“ war die schlechteste Note. Die Tester haben sich vier Typen von Versicherungen angeschaut: Einzel- und Familientarife jeweils für eine Reise und als Jahresvertrag. Bei Familientarifen für einzelne Reisen schneidet die Würzburger am besten ab. Für Einzelpersonen ist die AachenMünchener Versicherung die beste. Schade nur, dass sie nicht auf den Pandemie-Ausschluss verzichtet. Folge dieses Ausschlusses: Menschen, die an Schweinegrippe erkranken und deswegen nicht reisen können, gehen leer aus.
Missverständnisse beim Versicherungsschutz
Es gibt zwei große Missverständnisse über die Reiserücktrittskostenversicherung. Das erste: Der Versicherer zahlt, wenn Urlauber aufgrund von Epidemien im Reiseland nicht reisen. Das zweite: Er zahlt, wenn sie aufgrund von Terroranschlägen absagen. Beides ist nicht so. Weder Schweinegrippe in Mexiko noch Terroranschläge auf Mallorca lassen die Versicherungsunternehmen als Rücktrittsgrund gelten. Auch Unwetter im Reiseland akzeptieren sie nicht. Die Angst vor Epidemie, Terror und Wirbelsturm ist grundsätzlich nicht versichert.
Schutz bei Pandemien
Besser sieht es bei vielen Gesellschaften aus, wenn Urlauber sich selbst mit der Schweinegrippe infizieren. Zwar schließen die meisten Versicherer - etwa die AachenMünchener - den Schutz bei Pandemien, also bei länderübergreifenden Seuchen, aus. Doch haben zum Beispiel Europäische Reise, Mondial, URV und Würzburger anhand von Presseerklärungen oder Veröffentlichungen im Internet bereits darauf hingewiesen, dass sie diesen Ausschluss bei der Schweinegrippe nicht anwenden werden. Noch besser: Einige Versicherer im Test verzichten ganz auf den Ausschluss von Pandemien. Das sind ADAC, Europ Assistance, HanseMerkur und Generali.
Klare Worte sind kundenfreundlich
Ein Tarif ist gut, wenn seine Bedingungen nicht zu viele Fälle ausschließen und klar formuliert sind. Ausschlüsse und schwammige Formulierungen sind nichts anderes als Schlupflöcher für Versicherer, um nicht zahlen zu müssen. Die Versicherer legen zum Beispiel fest, dass sie nur für unerwartete Erkrankungen aufkommen. Aber was heißt „unerwartet“ bei einer Erkrankung? Finanztest fordert, dass die Versicherer ihre Bedingungen klar formulieren und nur Krankheiten ausschließen, mit denen fest zu rechnen ist, am besten aufgrund ärztlicher Prognose.
Trend zu mehr Extras
Insgesamt haben die Rücktrittsversicherer ihr Angebot in den vergangenen Jahren individuell ausgedehnt: So erkennen außer Generali inzwischen alle den Verlust des Arbeitsplatzes als Rücktrittsgrund an. Einige lassen auch den Wechsel des Arbeitgebers, die Einberufung zur Bundeswehr oder das Nachholen von Prüfungen gelten. Viele Tarife beschränken sich auch nicht mehr nur auf die Absicherung der Stornokosten, wenn Urlauber eine Reise erst gar nicht antreten können. Sie sichern nun oft auch die Kosten eines verspäteten Reiseantritts, -abbruchs oder einer verspäteten Rückkehr ab. Das nennen Versicherer dann meist „Vollschutz“, während Varianten ohne Reiseabbruch Basis- oder Grundschutz heißen.
Schutz bei allen
Neben diesen von Versicherer zu Versicherer unterschiedlichen Leistungsregelungen gibt es Gründe, wegen derer alle getesteten Versicherer die Stornokosten übernehmen. Das sind:
- Tod,
- schwere Unfallverletzung,
- unerwartete Erkrankung,
- Impfunverträglichkeit,
- Schwangerschaft,
- schwere Schaden am Eigentum,
- Verlust des Arbeitsplatzes (außer Generali) des Versicherten, eines Mitreisenden oder nahen Angehörigen.
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