Interview: Irrtum mit Folgen

Der Versicherer Cosmos verweigerte einer Kundin mit Hinweis auf Paragraph 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Berufsunfähigkeitsrente, weil eine Vorerkrankung irrtümlich nicht Vertragsbestandteil wurde. Finanztest befragte dazu Versicherungsombudsmann Wolfgang Römer.
Finanztest: Ist es rechtens, dass ein Versicherer sogar wegen von ihm selbst zu verantwortender Flüchtigkeitsfehler einen Berufsunfähigkeitsvertrag anfechten oder für nichtig erklären kann?
Prof. Römer: Es kommt darauf an, was es für Flüchtigkeitsfehler sind. Vor allem ist wichtig, ob der Kunde sofort und ohne weiteres erkennen kann, dass sich der Versicherer geirrt hat. Wenn eine Rentenzahlung von monatlich 1 000 Euro abgesprochen war, der Versicherer aber beispielsweise irrtümlich 10 000 Euro je Monat bestätigt, kann er diesen Fehler korrigieren. Hat dagegen der Kunde eine bestimmte Krankheit angegeben und der Versicherer irrt sich in der Beurteilung der sich daraus ergebenden Risiken, muss sich der Kunde auf den Vertrag verlassen können, wenn der Versicherer ihn in Kenntnis dieser Krankheit schließt.
Finanztest: Was kann ein Kunde tun, wenn ein Versicherer den Vertrag wegen Irrtums nach Paragraph 119 BGB löst?
Prof. Römer: In einem Fall wie dem letztgenannten sollte der Kunde sich nicht darauf einlassen, wenn das Unternehmen nicht leisten will, weil es sich geirrt hat. Er könnte sich beim Ombudsmann für Versicherungen beschweren oder auch bei der Aufsichtsbehörde. Notfalls kann er auch bei Gericht klagen.
Finanztest: Hätte er einen Schadenersatzanspruch, wenn er nach berechtigter Auflösung keinen neuen Vertrag findet oder mehr dafür bezahlen müsste?
Prof. Römer: Ja, je nach Fall kann er auch einen Schadenersatzanspruch haben. Das steht im Paragraph 122 BGB.
Finanztest: Wie beurteilen Sie die praktische Bedeutung des Paragraphen 119 BGB für diese Versicherung?
Prof. Römer: Die Irrtumsanfechtung kommt in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehr selten vor.
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