Riester-Rente: Riestervertrag und Kinder
26.11.2007
Riestervertrag im Erziehungsurlaub
Frage: Meine Frau ist im Erziehungsurlaub. Darf sie trotzdem in einen Riester-Vertrag mehr einzahlen als die reinen Zulagen?
Finanztest-Antwort: Sie muss sogar mehr einzahlen. Väter und Mütter in Erziehungszeiten sind selbst förderberechtigt. Sie müssen mindestens den Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr entrichten. Freiwillig können sie aber auch mehr bezahlen. Vorsicht: Der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage richtet sich nach dem Vorjahresbruttoeinkommen. Erzielte eine Mutter oder ein Vater in der Erziehungszeit im Vorjahr sein übliches Arbeitnehmereinkommen, richtet sich der notwendige Eigenbeitrag nach diesen Einkünften.
Zulagenvertrag im Erziehungsurlaub
Frage: Wir haben beide einen Riester-Vertrag. Der meiner Frau ist ein Zulagenvertrag. Jetzt kommt ein Baby. Müssen wir etwas beachten?
Finanztest-Antwort: Ja. Ihre Frau ist dann für drei Jahre in der Erziehungszeit. Das heißt, dass der Staat für sie Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Damit verliert sie für diese Zeit das Recht auf den reinen Zulagenvertrag. Um die Zulagen auch für das Kind in voller Höhe zu kassieren, muss sie dann 60 Euro im Jahr zuzahlen. Sie als Vater müssen beachten, dass Sie die Zulagen Ihrer Frau und die Ihrer Kinder dann nicht mehr zur Berechnung Ihrer Eigenleistung heranziehen können. Sie müssen dann entsprechend mehr einzahlen, um sich die volle Förderung zu sichern.
Verteilung von Kinderzulagen
Frage: Wir haben mehrere Kinder. Ist es möglich, die Kinderzulagen unter den Partnern aufzuteilen?
Finanztest-Antwort: Ja. Eltern mit mehreren Kindern können die Kinderzulagen zwischen sich aufteilen. Beide Ehepartner müssen ihrem Zulageantrag dann jeweils den Ergänzungsbogen Kinderzulage beifügen. Wegen des Scheidungsrisikos sollten Frauen ohne ausreichende Alterssicherung aber lieber die Kinderzulagen komplett für sich beanspruchen – auch wenn die Übertragung der Kinderzulagen auf den Mann ihm ein paar Euro an Rente mehr brächte. Wichtig für den Fall der Scheidung ist, dass die Frau auch die Kindergeldberechtigung hat, also dass sie das Kindergeld bezieht. Denn nach der Scheidung kann nur noch derjenige die Kinderzulagen erhalten, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Anrechnung von Kinder- und Partnerzulagen
Frage: Bekommt der arbeitende Partner die Zulagen für den nicht arbeitenden Partner und die Kinder doppelt angerechnet?
Finanztest-Antwort: Nein, die Zulagen werden nicht doppelt angerechnet und doppelt vergeben. Sie werden jeweils einmal gezahlt. Die Zulage des arbeitenden Partners, zum Beispiel des Mannes, kommt seinem eigenen Vertrag zugute. Die nicht berufstätige Frau erhält eine Zulage für ihren Vertrag. Die Zulagen für die Kinder erhält die Frau. Oder die Ehepartner können sie auf Antrag unter sich aufteilen. Sie werden aber nicht noch einmal in den Vertrag des Mannes eingezahlt. Ihr Betrag verringert nur seine Eigenleistung. Richtig ist, dass der Mann alle Zulagen, die der Staat für die Familie zahlt, bis zu den Höchstgrenzen als Sonderausgaben geltend machen kann. So spart die Familie vielleicht Steuern.
Kinderzulage und Kindergeld
Frage: Kann ich die volle Kinderzulage auch bekommen, wenn ich für ein Kind nur für einen Teil des Jahres Kindergeld bekommen habe?
Finanztest-Antwort: Ja, es reicht, wenn Sie für einen Monat in dem Jahr Kindergeld bekommen haben, für das Sie die Zulage beantragen.
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Anrechnung von Riesterguthaben
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