Krankenversicherung: Gesundheitsfonds und Basistarif
04.12.2009
Seit 2009 gilt die Pflicht zur Krankenversicherung für fast alle Menschen in Deutschland. Davon ausgenommen sind nur Personen, die freie Heilfürsorge von ihrem Dienstherren erhalten, etwa Soldaten oder Bundespolizisten. Außerdem zahlen gesetzlich Versicherte nun einen einheitlichen Beitragssatz.
Einheitlicher Beitragssatz
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen seit Januar 2009 einen einheitlichen Beitragssatz, egal bei welcher Kasse sie versichert sind. Derzeit beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,9 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Arbeitnehmer zahlen davon einen Anteil von 7,9 Prozent, Arbeitgeber 7 Prozent. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag alleine. Verzichten sie auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 Prozent zahlen.
Tipp: Mehr zu gesetzlichen Krankenkassen, ihren Leistungen und Extras finden Sie im Artikel Gesetzliche Krankenkassen - Mehr als 100 Kassen im Test aus Finanztest 06/2009.
Gesundheitsfonds
Die Beitragseinnahmen fließen in einen Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die gesetzlichen Krankenkassen einen festen Betrag für jeden ihrer Versicherten. Gibt eine Kasse weniger Geld für Krankenbehandlungen und Kundenservice aus, kann sie ihren Versicherten Beiträge zurückzahlen. Kassen, bei denen die Pauschale nicht ausreicht, um die Versicherten zu versorgen, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf aber ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Verändert sich der Zusatzbeitrag, dürfen Versicherte sofort zu einer anderen Kasse wechseln.
Tipp: Die Serie GKV informiert in Teil 7 über Zusatzbeiträge und Prämien. Weitere Informationen zum Gesundheitsfonds und dem einheitlichen Beitragssatz finden Sie im Artikel GKV: Was 2009 wichtig ist aus Finanztest 01/2009.
Versicherungspflicht in der PKV
Seit 2009 gilt die Versicherungspflicht für fast alle. Ausgenommen davon sind nur Soldaten und Bundespolizisten, für die der Staat die Gesundheitskosten im Rahmen der freien Heilfürsorge übernimmt. Damit wird für jeden, der nicht unter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung fällt und auch keinen anderweitigen Versicherungsschutz hat, eine private Versicherung Pflicht. Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung bedeutet, dass die Leistungen mindestens ambulante und stationäre Behandlungen bei Ärzten und in Krankenhäusern abdecken. Selbstbehalte sind bis zu einer Höhe von 5 000 Euro möglich. Zahnarztbesuche und Zahnersatz müssen nicht versichert werden.
Basistarif
Um diesen Mindestschutz zu gewährleisten, müssen die privaten Versicherer neben ihren übrigen Tarifen seit Januar 2009 zusätzlich einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Er löst den modifizierten Standardtarif der privaten Krankenversicherung ab und enthält Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Wenn Versicherte in den Basistarif einer anderen privaten Versicherung wechseln, können sie einen Teil ihrer Alterungsrückstellung mitnehmen. Allerdings gilt dies nur befristet bis zum 30. Juni dieses Jahres. Die Alterungsrückstellung bauen Versicherer auf, damit die Beiträge ihrer Kunden in späteren Jahren nicht so stark steigen müssen. Wer in den normalen Tarif einer anderen Versicherung wechselt, kann die Alterungsrückstellung nicht mitnehmen.
Tipp: Umfassende Informationen zu Änderungen der privaten Krankenversicherung liefert Finanztest im Test Basistarif (Heft 03/2009) sowie im Artikel Neue Basistarife bieten Mindestschutz (Heft 01/2009).
Sonderfall Beamte
Auch Beamte und Pensionäre müssen sich in diesem Jahr „beihilfeergänzend“ versichern. Beispiel: Erhält ein Beamter einen Beihilfesatz von 50 Prozent, muss er für die anderen 50 Prozent eine Versicherung abschließen, um die Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen abzusichern. Das gleiche gilt auch für Pensionäre. Der Selbstbehalt ist auf 2 500 Euro begrenzt. Zahnarztkosten können Beamte und Pensionäre auf freiwilliger Basis mitversichern lassen.
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