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Krankenversicherung: Wahltarife und spezielle Angebote

08.02.2012

Seit April 2007 gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen die Versicherungspflicht. Außerdem können die Kassen ihren Versicherten Wahltarife anbieten. test.de gibt einen Überblick

Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht gilt für alle Versicherten, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet sind. Wer in Deutschland lebt und sich lange Zeit nicht versichert, muss rückwirkend die Beiträge nachzahlen, und zwar maximal bis zum 1. April 2007. Sonst bekommt er nur eine Notbehandlung, etwa bei akuten Schmerzen. Das betrifft vor allem Erwerbslose, die kein Arbeitslosengeld II beziehen oder Selbstständige mit sehr geringen Einkünften. Aber auch geschiedene Ehepartner vergessen oft, dass sie sich nun freiwillig weiter versichern müssen.
Tipp: Wenden Sie sich an die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren. Diese muss sie aufnehmen: Vorerkrankungen, aktuelle oder gar chronische Leiden sind kein Ausschlusskriterium. Wenn Sie so wenig Geld haben, dass Sie sich die Beiträge nicht leisten können, wenden Sie sich ans Sozialamt. Sie können dort unter Umständen einen Zuschuss erhalten, auch wenn Sie keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Wahltarife

Die Gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahltarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die Kassen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahltarifen mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizinische Leistungen benötigen. Die jährliche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. test.de gibt Beispiele für Wahltarife:

  • Selbstbehalt: Im Wahltarif mit Selbstbehalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. An diese Wahltarife sind versicherte drei Jahre lang gebunden. Ausnahme: Die Kasse erhebt in dieser Zeit einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen. Mehr Infos zu den Tarifen bietet der Produktfinder Wahltarife mit Selbstbehalt.
  • Beitragsrückzahlung. Wer ein Jahr lang keine medizinischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Kasse pro Jahr bis zu einem Monatsbeitrag (1/12 des Jahresbeitrags) zurück. Ausgenommen davon sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Mehr Infos zu den Tarifen bietet der Produktfinder Wahltarife mit Beitragsrückzahlung.
  • Alternative Arzneimittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (meist beitragsunabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöopathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arzneimittel (Phytotherapie). Wichtig: Alternative Behandlungen, etwa beim Homöopathen, zahlt die Kasse aber nicht. Auch für die Behandlung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel übernimmt die Kasse keine Kosten. Mehr Infos zu den Tarifen bietet der Produktfinder Wahltarife Alternative Arzneimittel.
  • Kostenerstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebührenordnung behandelt werden: Wahltarife mit Kostenerstattung sind an das System der privaten Krankenversicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behandlung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kostenerstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungssatz), als die gesetzliche Krankenkasse normalerweise übernimmt. Möglicherweise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte bekommen. Mehr Infos zu den Tarifen bietet der Produktfinder Wahltarife mit Kostenerstattung

An die Wahltarife Beitragsrückzahlung, Alternative Arzneimittel und Kostenerstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen.

  • Krankengeld für Selbstständige. Selbstständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz zahlen. Doch das gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krankheitswoche, da Arbeitnehmer davor Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Brauchen Selbstständige schon früher Unterstützung bei krankheitsbedingtem Verdienstausfall, können sie dies als Wahltarif bei ihrer Kasse vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzliche Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krankheitswoche. Die Bindungsfrist für diesen Wahltarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.

Spezielle Versorgungsangebote

Kassen können ihren Versicherten auch spezielle Programme anbieten und die Versicherten belohnen, wenn sie an den Programmen teilnehmen. Das kann etwa bei Erkrankungen wie Diabetes oder Herzinfarkt der Fall sein, wenn Patienten den von ihrer Kasse vorgeschriebenen Behandlungsweg befolgen. Als Bonus kann die Kasse die Zuzahlungen erlassen oder Prämien ausgeben. Eine Bindungsfrist wie bei den Wahltarifen gibt es nicht. test.de nennt Beispiele:

Hausarztprogramm: Binden sich Versicherte für mindestens ein Jahr an einen Hausarzt und verzichten darauf, Fachärzte ohne Überweisung aufzusuchen, zahlen sie häufig weniger Praxisgebühr oder bekommen eine Prämie. Vielfach bieten teilnehmende Ärzte auch Abendsprechstunden und verkürzte Wartezeiten an.

Integrierte Versorgung: Kassen bieten für bestimmte Patienten eine vernetzte Versorgung an, bei der zum Beispiel Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser oder Reha-Einrichtungen kooperieren. Häufig wird eine integrierte Versorgung bei Hüft- und Knieoperationen, bei Krebs, in der Psychiatrie, der Palliativmedizin oder in medizinischen Versorgungszentren angeboten. Die Verträge sind zeitlich und regional begrenzt und nur mit ausgewählten Ärzten und Kliniken vereinbart. Für die Teilnahme an einigen Programmen bieten Kassen finanzielle Anreize, zum Beispiel eine Befreiung von der Praxisgebühr.

Disease-Management-Programme: Chronisch Kranke können bei allen Kassen ein Versorgungsmodell wählen, das durch eine abgestimmte und kontinuierliche Betreuung die Behandlung verbessern soll. Es gibt diese Programme für Diabetes (Typ I und II), Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und andere chronische Atemwegserkrankungen sowie für Brustkrebs. Die Kassen bieten auch hier Prämien oder prozentuale Ermäßigungen von Zuzahlungen und Praxisgebühr an.

Alternative Behandlung beim Arzt: Versicherte können bei einigen Kassen zum Beispiel die aufwendige Erfassung und Aufarbeitung des Krankheitsbildes (Anamnesegespräche) bei bestimmten homöopathischen Vertragsärzten auch mit ihrer Krankenversichertenkarte in Anspruch nehmen, oder sie bekommen die Kosten später erstattet. Voraussetzung ist teilweise, dass sie sich in ein Behandlungsmodell einschreiben.

Hinweis: Welche Wahltarife und besonderen Versorgungsformen die gesetzlichen Krankenkassen bieten, steht im Produktfinder Gesetzliche Krankenkassen. Sie können sich dort entweder nur die Informationen zu Ihrer Kasse abrufen oder einen Überblick über derzeit 88 gesetzliche Kassen erhalten.

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Praxisgebühr und Zuzahlungen

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