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04.12.2009
| Diese Zuzahlungsregeln wurden schon mit der Gesundheitsreform 2004 beschlossen. Sie gelten auch weiterhin. | ||
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| Leistung | Regelung | Ausnahmen / Beispiele |
| Apothekenquittungen | Auf Apothekenquittungen über Rezeptgebühren muss der Name des Patienten angegeben sein. Ansonsten lehnen Krankenkassen deren Annahme ab. Patienten, die sich von ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen wollen, weil sie die Höchstgrenze ihres Jahreseinkommens bereits überschritten haben, sollten stets darauf achten, dass der Apotheker ihnen eine Quittung ausstellt, auf der neben der Art der Leistung, dem Betrag, dem Datum und dem Stempel bzw. Aufdruck der Apotheke auch ihr Name angegeben ist. Wer bisher „namenlose“ Quittungen gesammelt hat, kann sich vom Apotheker seinen Namen darauf eintragen lassen. Um dies aber zu vermeiden, empfehlen die Krankenkassen, das von ihnen erhältliche Quittungsheft zu benutzen, auf dem der Name des Versicherten bereits eingetragen ist. Eine weitere Möglichkeit: Kunden, die ihre Medikamente stets in derselben Apotheke besorgen können sich eine Kundenkarte geben lassen, auf der der Apotheker alle Verkäufe speichert. Versicherte brauchen Quittungen dann nicht zu sammeln, sondern können sich diese bei Bedarf komplett ausdrucken lassen. Anerkannt werden allerdings nur Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. | |
| Empfängnisverhütung | Die Kasse zahlt die Kosten zum Beispiel für die Pille. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Versicherte jedoch eine Zuzahlung leisten. Ältere Versicherte erhalten die Beratung zur Empfängnisregelung auf Chipkarte, die Medikamente müssen sie aber selbst bezahlen. | |
| Fahrten | Die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung bezahlt die Kasse nur noch in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen. | Ausnahme: Bei zwingenden medizinischen Gründen kann die Kasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Kosten übernehmen. Dann müssen Patienten 10 Prozent, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt zuzahlen. Für Kinder und Jugendliche gilt ebenfalls eine Zuzahlungspflicht. Fahrten zur Dialyse, Strahlenbehandlung oder Chemotherapie übernehmen die Kassen. Ebenso für Patienten, die geh- und sehbehindert sind sowie für besonders Hilfsbedürftige. Behinderte können eine Fahrtkostenerstattung auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein Behindertenausweis vorliegt. |
| Haushaltshilfe | Zuzahlung von 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. | |
| Häusliche Krankenpflege | Versicherte müssen 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Tage, sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung zahlen. | |
| Heilmittel |
| Beispiel Kosten: Pro Rezept werden sechs Massagen verordnet. Fällig werden 10 Euro für das Rezept plus 10 Prozent der Kosten pro Massage. Beispiel Behandlungen: Patienten mit rheumatischen Erkrankungen bekommen nur noch 6 statt bisher 14 Behandlungen aufs Erstrezept. Beispiel Gesamtverordnungs-Menge: Sie beträgt bei chronisch-rheumatischen Erkrankungen nur noch 20 Behandlungen. Ausnahmen:
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| Hilfsmittel | Für Krücken, Prothesen und andere Hilfsmittel müssen Versicherte 10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zuzahlen. Nachteil: Dies bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der von der Kasse erstattet wird. Die Differenz zwischen erstattungsfähigem und tatsächlichem Preis müssen Versicherte zusätzlich übernehmen. | Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz. Hier gilt: Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit aber maximal 10 Euro pro Monat. |
| Krankenhaus | Der Eigenanteil beträgt pro Tag 10 Euro für maximal 28 Tage im Jahr. | |
| Krankengeld | Ist weiterhin eine Leistung der Krankenkasse. Alle Kassen müssen dies jetzt auch freiwillig versicherten Selbstständigen anbieten. | |
| Künstliche Befruchtung | Die Kasse zahlt drei Versuche zu jeweils 50 Prozent. Aber nur für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, sowie für Männer bis 50 Jahre. | |
| Laboruntersuchungen | Die Praxisgebühr entfällt, wenn die Laboruntersuchungen ins neue Quartal fallen. Beispiel: Untersuchung mit Blutabnahme am 31. März, Laboruntersuchung der Blutwerte am 2. April – es ist keine Gebühr beim Laborarzt zu zahlen. | |
| Medikamente | Nicht verschreibungspflichtige Arzneien zahlen die Kassen generell nicht mehr. | Ausnahme: Kinder bis zum 12. Lebensjahr, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn diese Arzneimittel bei schwerwiegenden Krankheiten zum Therapiestandard gehören. Dies gilt etwa für Mittel aus Acetylsalicylsäure wie zum Beispiel Aspirin, zur Nachsorge von Schlaganfällen oder Herzinfarkten oder Iodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Bei Behandlung mit homöopathischen oder anthroposophischen Medikamenten gibt es keine generelle Übernahme der Kosten. Sie sollen nur dann erstattet werden, wenn sie alternativ zu den in der Liste stehenden Präparaten verordnet werden. Tipp: Die genauen Bestimmungen finden Sie in der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln des Gemeinsamen Bundesausschusses. |
| Arzneien zur „Verbesserung der privaten Lebensführung“ wie Viagra oder Medikamente zur Raucherentwöhnung zahlt die Kasse auch dann nicht, wenn sie verschreibungspflichtig sind. | ||
| Für verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung gezahlt werden. Die bisherige Staffelung nach kleinen, mittleren und großen Packungen fällt weg. Tipp: Bestimmte, besonders kostengünstige verschreibungspflichtige Arzneien gibt es ohne Zuzahlung. Medikamente im Test informiert über preiswerte oder zuzahlungsfreie Medikamente. Eine aktuelle Liste mit Medikamenten, die von der Zuzahlung befreit sind, bieten auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | Beispiel: Eine Salbe kostet 7 Euro. Der Patient zahlt dafür 5 Euro Zuzahlung. Bei einem Medikament, das 75 Euro kostet, beträgt die Zuzahlung 7,50 Euro. Für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das 120 Euro kostet, zahlt der Patient 10 Euro. | |
| Mutterschaftsgeld | Die Leistung wird über die Kasse abgerechnet. | |
| Pillenrezept | Frauen zwischen 18 und 21 Jahren können Halbjahresrezepte für die Antibabypille bekommen, alle anderen maximal für drei Monate. | |
| Rehabilitation / stationäre Vorsorge | Zuzahlungen betragen 10 Euro je Tag, bei Anschluss-Heilbehandlungen aber begrenzt auf 28 Tage, inklusive der Zuzahlung für Krankenhausbehandlungen. | |
| Schwangerschaftsabbruch | Die Kasse übernimmt die vollen Kosten nur bei „medizinischer“ oder „kriminologischer Indikation“. | |
| Sehhilfen | Die Krankenkassen beteiligen sich nicht mehr an den Kosten für Brillen und Kontaktlinsen. Wichtig: Die Sehschärfebestimmung beim Augenarzt bleibt weiterhin Kassenleistung. | Ausnahme: Kinder unter 18 Jahren und stark sehbeeinträchtigte Menschen. |
| Sterbegeld/ Entbindungsgeld | Beide werden ersatzlos gestrichen. | |
| Sterilisation | Gesetzlich Krankenversicherte müssen selbst dafür aufkommen, wenn die Sterilisation der persönlichen Lebensführung dient. | Ausnahme: Die Kasse übernimmt die Leistung, wenn die Sterilisation medizinisch notwendig ist. |
| Soziotherapie | Zuzahlung von 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. | |
| Zahnersatz | Seit 2005 gibt es für alle Versicherten Festzuschüsse. Härtefallregelungen für Menschen mit geringem Einkommen gelten weiter. | |
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19.03.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben