Krankenversicherung: Kassenwechsel
08.02.2012
Der Wechsel in eine andere Krankenkasse kann sich lohnen: Denn Zusatzangebote und Wahltarife der einzelnen Kassen sind unterschiedlich. test.de sagt, was Versicherte bei der Kündigung beachten sollten.
Reguläre Kündigung
Wer mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse Mitglied ist, kann ohne weiteres in eine andere Kasse wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer Ende Januar bei seiner alten Kasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Kasse versichert werden.
Sonderkündigungsrecht
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds ist der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei allen Kassen gleich. Doch die Mittel aus dem Gesundheitsfonds sind begrenzt, da der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent nicht mehr steigen soll. Braucht eine Kasse mehr Geld, um ihre Versicherten zu versorgen, muss sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag ist in der Höhe nicht begrenzt (siehe Produktfinder Gesetzliche Krankenkassen).
Den Zusatzbeitrag zahlen Versicherte allein, Arbeitgeber beteiligen sich daran nicht. Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die Kasse muss ihren Versicherten spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen. Seit der Gesundheitsreform 2011 gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Wahltarife, an die Versicherte normalerweise gebunden sind.
Tipps zum Kassenwechsel
Damit bei Kassenwechsel nichts schief geht, sagt test.de, was weiter zu beachten ist:
- Kündigung. Sie müssen schriftlich kündigen. Das Kündigungsschreiben sollten Sie entweder persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken.
- Verfahren. Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung muss Ihnen die alte Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Bestätigung müssen Sie der neuen Kasse übermitteln. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeitig eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt.
- Nachhaken. Haken Sie nach, wenn Sie nicht spätestens drei Wochen nach der Kündigung von Ihrer Kasse gehört haben.
- Extras. Kommt es Ihnen auf eine bestimmte Extraleistung jenseits des gesetzlichen Pflichtprogramms an, lassen Sie sich die Kostenübernahme vor dem Wechsel schriftlich zusichern.
- Service vor Ort. Wenn Sie auf eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe Wert legen, sollten Sie vor einem Wechsel klären, ob die neue Kasse das auch bietet.
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