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Krankenversicherung:Kassenwechsel

04.12.2010

Seit Anfang des Jahres zahlen alle gesetzlich Krankenversicherten einen einheitlichen Beitragssatz. Der Wechsel in eine andere Krankenkasse kann sich aber trotzdem lohnen: Denn Zusatzangebote und Wahltarife der einzelnen Kassen sind meist unterschiedlich. Wer sich genau informiert, und ein maßgeschneidertes Kassenangebot findet, kann sparen. test.de sagt, was Versicherte bei der Kündigung beachten sollten.

Krankenversicherung

Reguläre Kündigung

Wer mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse Mitglied ist, kann ohne weiteres in eine andere Kasse wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Sonderkündigungsrecht

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds ist der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei allen Kassen gleich. Dennoch haben die Krankenkassen das Recht, einen Sonderbeitrag zu erheben, wenn sie mehr Gelder benötigen, als der Fonds ihnen zahlt. Bis zu 1 Prozent des Monatseinkommens müssen Kunden in diesem Fall noch extra zahlen, Geringverdiener sogar noch mehr, da die Kassen bis zu 8 Euro im Monat ohne Einkommensprüfung verlangen können. Diesen zusätzlichen Beitrag zahlen Versicherte allein, Arbeitgeber beteiligen sich daran nicht. Erhebt die Kasse einen Sonderbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die Kasse muss ihren Versicherten spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.
Hinweis: Wenn Sie sich für einen Wahltarif entschieden haben, sind Sie im Allgemeinen drei Jahre an Ihre Krankenkasse gebunden. Das Sonderkündigungsrecht entfällt dann.

Tipps zum Kassenwechsel

Damit bei Kassenwechsel nichts schief geht, sagt test.de, was weiter zu beachten ist:

  • Kündigung. Sie müssen schriftlich kündigen. Das Kündigungsschreiben sollten Sie entweder persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken.
  • Verfahren. Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung muss Ihnen die alte Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Bestätigung müssen Sie der neuen Kasse übermitteln. Der Wechsel ist vollzogen, wenn die neue Kasse rechtzeitig eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt.
  • Nachhaken. Haken Sie nach, wenn Sie nicht spätestens drei Wochen nach der Kündigung von Ihrer Kasse gehört haben.
  • Beitrag. Bevor Sie den Aufnahmeantrag bei einer neuen Krankenkasse stellen, lassen Sie sich bestätigen, dass der Beitragssatz zum Zeitpunkt Ihres Eintritts noch gilt und die neue Kasse nicht auch einen Sonderbeitrag erhebt.
  • Extras. Kommt es Ihnen auf eine bestimmte Extraleistung jenseits des gesetzlichen Pflichtprogramms an, lassen Sie sich die Kostenübernahme vor dem Wechsel schriftlich zusichern.
  • Service vor Ort. Wenn Sie auf eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe Wert legen, sollten Sie vor einem Wechsel klären, ob die neue Kasse das auch bietet.

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09.02.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben