Lebensversicherung: Verlängerung mit Tücken
Verlängert ein Kunde die Laufzeit seiner Risikolebensversicherung, gelten dieselben Regeln wie bei einem Neuabschluss. Die Angehörigen bekommen zum Beispiel kein Geld, wenn sich der Versicherte in den ersten drei Jahren selbst tötet. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Kunden jedoch darauf hinweisen. Andernfalls, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, ist der Versicherer zu Schadenersatz verpflichtet (Az. 5 U 704/06-89).
Der Kunde hatte 1996 bei CosmosDirekt eine Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. 2003, also drei Jahre vor Ablauf, hat er die Laufzeit verlängert. Zwei Jahre später tötete er sich selbst. Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich, die Versicherungssumme von 80 000 Euro auszuzahlen.
Die Ehefrau des Kunden klagte und bekam Recht. Zwar sei der Vertrag als Neuabschluss zu werten. Dies sei für den Kunden aber nicht erkennbar gewesen, sagten die Richter.
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