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Gesetzliche Krankenversicherung: Hilfe für die Seele

Gesetzliche Krankenversicherung Meldung
Besser gleich zum Therapeuten: Ärzte erkennen psychische Störungen oft gar nicht und verhindern dadurch eine wirksame Behandlung.

finanztest 11/2002

Kassenpatienten bekommen mehr Psychotherapie bezahlt als viele privat Krankenversicherte.

Gesetzliche Krankenversicherung

Depressionen, Ängste, Essstörungen, Panikattacken – psychische Störungen sind weit verbreitet und mitt­lerweile eine der Hauptursachen für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf. Experten schätzen, dass allein etwa vier Millionen Menschen in Deutschland an behandlungsbedürftigen Depressionen leiden.

Psychotherapeutische Behandlung hat gute Aussicht auf Erfolg. Doch viele gesetzlich Krankenversicherte wissen gar nicht, dass sie mit ihrer Chipkarte zum Psychotherapeuten gehen können.

Dabei können sich die Leistungen der Kassen im Vergleich zu vielen Tarifen der privaten Krankenversicherer sehen lassen. Die Privaten begrenzen Psychotherapie oft auf 20 bis 30 Stunden im Jahr – das reicht gerade mal für eine Kurzzeittherapie. In einigen wenigen Tarifen sind psychotherapeutische Leistungen sogar ganz ausgeschlossen.

Die Kassen zahlen je nach Behandlung insgesamt bis zu 300 Stunden. Doch natürlich müssen auch gesetzlich Krankenversicherte einige Einschränkungen beachten.

Kein Geld für Eheberatung

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Den meisten Patienten hilft die Therapie, ihre Probleme besser zu bewältigen und ­Lebensfreude zurückzugewinnen.

Nicht mit jedem Problem, das sie bedrückt, können Krankenversicherte auf Kosten ihrer Kasse zur Therapie gehen. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den Psychotherapierichtlinien festgelegt, für welche seelischen Erkrankungen die Krankenkassen Psychotherapie bezahlen dürfen.

Das sind im Wesentlichen psychoneurotische sowie psychosomatische Stö­rungen. Zu den psychoneurotischen Störungen gehören zum Beispiel

  • Phobien – übermäßig heftige Angstreaktionen auf bestimmte Situationen wie den Anblick einer Spinne,
  • Angstneurosen – das sind heftige Angstanfälle mit Herzrasen, Schweißausbrüchen, Zittern, die nicht auf bestimmte Situationen oder Objekte bezogen sind,
  • neurotische Depressionen,
  • Konversionsneurosen, bei denen seelische Konflikte in körperliche Schmerzen, in Lähmungserscheinungen oder in Ausfälle von Sinnesorganen umgesetzt werden,
  • Zwangsneurosen, bei denen die betroffenen Personen zwanghaft bestimmte Handlungen wiederholen müssen, zum Beispiel Händewaschen.

Zu den psychosomatischen Störungen gehören Bronchialasthma, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, koronare Herzerkrankungen oder Essstörungen wie Magersucht.

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Kasse auch die Psychotherapie für Alkohol- und Drogenabhängige, sofern sie bereits eine Entgiftungsbehandlung mitgemacht haben. Die Kasse kann Therapiekosten außerdem übernehmen bei seelischen Behinderungen aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, aufgrund schwerer chronischer Krankheiten, nach extremen Situationen mit Auswirkungen auf die Persönlichkeit oder in der Folge psychotischer Erkrankungen.

Keine Behandlung auf Kassenkosten gibt es, wenn die Therapie nur der beruflichen und sozialen Anpassung oder schulischen oder beruflichen Förderung dient. Ebenfalls keine Kassenleistung sind Erziehungs-, Ehe- und Sexualberatung und allgemeine Lebensberatung. Die Kasse zahlt auch dann nicht, wenn der Patient zwar seelisch krank ist, ein Behandlungserfolg aber nicht zu erwarten ist, weil er zum Beispiel nicht aus­reichend motiviert ist.

Welche Therapien die Kasse zahlt

Zu den ambulanten Therapieleistungen der Kasse gehört die Psychotherapie im engeren Sinne. Die Kassen bezahlen drei verschiedene Behandlungsverfahren.

Die Kassen zahlen aber auch für die psychosomatische Grundversorgung. Zugelassen ist die „verbale Interven­tion“, das sind systematische Gespräche, die Patienten und Angehörigen helfen sollen, besser mit den Belastungen einer chronischen Krankheit umzugehen.

Außerdem gibt es die übenden und suggestiven Techniken. Die Kassen zahlen für autogenes Training und die Jacobsonsche Muskelrelaxationstherapie zur Entspannung bei Angstzuständen, Schlafstörungen oder als Ergänzung zur Schmerztherapie sowie für Hypnose, die zum Beispiel bei Schmerzzuständen angewendet wird.

Therapeuten mit Kassenlizenz

Um mit der Kasse abrechnen zu können, brauchen die Therapeutinnen und Therapeuten eine Zulassung. Die gibt es nur für ärztliche Psychotherapeuten wie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die Zulassung erteilt die Kassenärztliche Vereinigung. Die nichtärztlichen Therapeuten brauchen wie Ärzte eine Approbation und die vorgeschriebene Qualifikation. So muss ein psychologischer Psychotherapeut einen Abschluss in Psychologie einschließlich klinischer Psychologie und eine mindestens dreijährige Zusatzausbildung vorweisen.

Krankenversicherte können zugelassene Therapeuten direkt mit ihrer Chipkarte aufsuchen. Damit geklärt werden kann, ob eine Psychotherapie notwendig und Erfolg versprechend ist, und damit Patient und Therapeut feststellen können, ob sie miteinander arbeiten können, gibt es die probatorischen Sitzungen. Zu Beginn einer Verhaltenstherapie sind fünf solcher Sitzungen möglich, zu Beginn einer analytisch ausgerichteten Therapie bis zu acht.

Antragsverfahren

Soll nach diesen Probestunden eine Therapie beginnen, muss der Versicherte sie bei seiner Krankenkasse beantragen. Dem Antrag des Patienten fügt der Therapeut eine schriftliche Begründung bei, warum welche Therapie erforderlich ist, und einen Behandlungsplan mit der Anzahl der voraussichtlich nötigen Sitzungen.

Außerdem muss der Patient noch zum Arzt. Der soll feststellen, ob körperliche Ursachen für die Erkrankung mitverantwortlich sein könnten. Der Arzt schreibt einen Konsiliarbericht, der unter anderem Angaben über den körperlichen und seelischen Befund, die medizinischen Diagnosen und laufende medikamentöse Behandlungen enthält.

Die Begründung des Therapeuten und den Bericht des Arztes bekommt der Patient allerdings nicht zu sehen. Beides erhält er in verschlossenen Umschlägen, die er zusammen mit seinem Antrag bei der Krankenkasse einreicht. Die Kasse lässt durch einen eigenen Gutachter den Antrag prüfen und entscheidet dann, ob sie die Kosten für die Therapie übernimmt. Lehnt sie einen Antrag ab, dann kann der Versicherte dagegen Widerspruch einlegen.

Zahl der Stunden ist begrenzt

Die Kasse zahlt nur eine bestimmte ­Anzahl von Behandlungsstunden. Ist schon bei Beginn abzusehen, dass es ­eine besonders schwierige Behandlung wird, dann kann der Therapeut gleich mehr Stunden beantragen. Zeigt sich während der Behandlung, dass auch diese Anzahl der Stunden nicht ausreicht, dann kann er beantragen, dass die Sitzungszahl nachträglich aufge­stockt wird. Das ist aber nur bis zu einer Höchstgrenze möglich.

Diese Verlängerung gibt es auch nur dann, wenn die begründete Aussicht besteht, dass das Therapieziel doch noch erreicht wird. Je nach Behandlungsverfahren gibt es unterschiedliche Obergrenzen für die Sitzungszahl.

Für Erwachsene zeigt die Tabelle „Bis zu 300 Stunden für Erwachsene“, wie viele Stunden die Kasse zahlt. Bei Kindern und Jugendlichen gelten für tiefenpsychologisch fundierte Therapien höhere Grenzen, für die analytische Psychotherapie geringere Stundenzahlen als bei Erwachsenen. Für die Verhaltenstherapie gilt für große und kleine Patienten das Gleiche.

Die übenden und suggestiven Techniken im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind auf zwölf Sitzungen je Behandlungsfall begrenzt.

Den Richtigen finden

Die Suche nach einem Psychothera­peuten können die Kassenärztlichen Vereinigungen erleichtern. Sie führen ­Listen aller zugelassenen Therapeuten in ihrem Bezirk. Eine bundesweite strukturierte Möglichkeit zur Suche bie­tet der Psychotherapie-Informations-Dienst, Heilsbachstr. 22, 53123 Bonn, Tel. 02 28/74 66 99, www.psychotherapiesuche.de. Für spezielle Probleme zum Beispiel nach einer Vergewaltigung, bei schweren Krankheiten oder Suchtproblemen finden Betroffene Rat bei Selbsthilfegruppen, die Therapeuten empfehlen können.

Neben den niedergelassenen Psychotherapeuten bieten auch psychiatrische Kliniken oder Krankenhausabteilungen Psychotherapie an. Für einen stationären Aufenthalt gelten dort die gleichen Regeln wie für jede andere Krankenhausbehandlung.

Auch in psychosomatischen Kliniken oder Kureinrichtungen wird manchmal Psychotherapie angeboten. Sie bieten Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, auf die wir in einem der folgenden Hefte im Serienteil „Kur“ eingehen.

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Welche Therapieformen sind zugelassen?

19.03.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben