Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung: Chef muss Verluste ausgleichen
26.04.2007
Ein Urteil mit weit reichender Bedeutung zur betrieblichen Altersvorsorge hat das Landesarbeitsgericht München gefällt. Nach Auffassung der Richter sind Vereinbarungen über eine Entgeltumwandlung nichtig, wenn - wie bei Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen üblich - die Beiträge zunächst restlos für die Abschlusskosten und vor allem die Provision an den Vermittler drauf gehen. Der Ex-Arbeitgeber einer 32-jährigen Frau muss ihr jetzt 5 591 Euro nachzahlen. Sie hatte per Entgeltumwandlung 6 230 Euro Beitrag an eine Unterstützungskasse gezahlt und sollte bei Ihrem Ausscheiden drei Jahre nach dem Start der betrieblichen Altersversorgung nur 639 Euro erhalten.
Arbeitnehmer im Nachteil
Rechtsanwalt Thomas Geppel aus der Münchner Kanzlei Fiala als Vertreter der Klägerin setzte sich in der Berufung mit seinen Argumenten durch, nachdem das Arbeitsgericht Rosenheim die Klage noch abgewiesen hatte. Entscheidender Punkt laut Münchner Landesarbeitsgericht: Nach den gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung müssen Arbeitnehmer im Gegenzug für die Umwandlung von Gehaltsteilen eine wertgleiche Anwartschaft erhalten. Von einer solchen könne bei Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen mit einer so genannten Zillmerung keine Rede sein, heißt es in der Urteilsbegründung. Zillmerung heißt: Von den Beiträgen finanziert die Versicherung zunächst die Abschlusskosten und vor allem die Provision für den Vermittler. Eine Vereinbarung, wonach Arbeitnehmer im Gegenzug für die Gehaltsumwandlung eine Anwartschaft erhalten, die viele Jahre hinweg hinter dem Wert des umgewandelten Gehalts zurückbleibt, ist nach dem Urteil der Münchner Richter eine grobe und unangemessene Benachteiligung. Die Vereinbarung ist unwirksam. Die Folge: Der Arbeitgeber muss das umgewandelte Gehalt gekürzt um Zahlungen der Versicherung an den Arbeitnehmer nachzahlen.
Nachzahlung bei frühem Ausstieg
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht in München misst der Sache grundsätzliche Bedeutung zu und lässt deshalb die Revision beim Bundesarbeitsgericht bei. Die Konsequenzen des Urteils sind noch kaum abzuschätzen. Klar ist: Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts in München haben die meisten Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber umgewandeltes Entgelt nachzahlt. Dabei ist allerdings der jeweils aktuelle Wert der Altersvorsorge anzurechnen. Wichtig ist das vor allem für Arbeitnehmer, die in den Jahren nach dem Start einer solchen Entgeltumwandlung den Job wechseln oder ihn verlieren. In einem solchen Fall entpuppt sich die betriebliche Altersvorsorge häufig als Verlustgeschäft.
Folgen auch bei Vorsorge mit Rendite
Konsequenzen kann das Urteil auch für Arbeitnehmer haben, die schon seit vielen Jahren Vorsorge per Gehaltsumwandlung betreiben und deren Anwartschaft durch Zinsen und Überschussbeteiligungen höher ist als die Summe der umgewandelten Gehälter. Auch bei Ihnen ist die Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung nach den Maßstäben der bayrischen Landesarbeitsrichter nichtig. Streng genommen kann der Arbeitgeber daher darauf bestehen, das Gehalt nachzuzahlen und im Gegenzug die Altersvorsorge samt Rendite zu kassieren. Ob die Gerichte das zulassen werden, ist allerdings offen. Die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Altersvorsorge dienen dem Schutz von Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollen von Verstößen gegen die Vorschriften sicher nicht profitieren können.
Suche nach geeigneten Verträgen
Unklar bleibt zunächst noch, welche Art von Vorsorgeverträgen nach den strengen Anforderungen der Richter in München überhaupt für die betriebliche Altersvorsorge geeignet sind. Eine vom ersten Monat an wertgleiche Anwartschaft lässt sich eigentlich nur über klassische Zinsanlagen realisieren. Schon Fonds mit einem Ausgabeaufschlag sind nicht geeignet. Zum einen sind selbst bei Ihnen die Kosten zumindest für einen kurzen Zeitraum höher als der Ertrag, so dass der Wert der Anwartschaft hinter dem umgewandelten Gehalt zurückbleibt. Zum anderen können selbst Rentenfonds zu Kursverlusten führen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. März 2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1152/06 (nicht rechtskräftig)
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