- Trainer und Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen
- Betreuer in der Kinder- und Jugendarbeit (Erziehungs-, Familienhelfer, Ferien- und Spielbetreuer)
- Betreuer in der sozialen Arbeit (wie Telefonseelsorger)
- Betreuer im Katastrophen-, Umwelt- und Tierschutz,
- Betreuer für Senioren, Frauen und Behinderte
- Betreuer in Kirche und Kultur
- Ausbilder in Vereinen
- Chorleiter und Dirigenten in Gesangs- und Musikvereinen
- Lehrende und Dozenten an Universitäten, Schulen, Volkshochschulen, Familienbildungsstätten (auch in der Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kursen und im Schwimmunterricht)
- Lehrende an öffentlichen Dienststellen (wie der Chefarzt, der an der Pflegeschule des Krankenhauses unterrichtet)
- ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen für ergänzenden oder freiwilligen Unterricht (wie Internet-, Förderkurse und Arbeitsgemeinschaften, Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
- Vertretungskräfte in der „verlässlichen Grundschule“ zur Vermeidung kurzfristiger Unterrichtsausfälle (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 7. 3. 2001, S 2526 A-41-St 32)
- Betreuer wie Ärzte im Behinderten- oder Koronarsport (Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
- Ausbilder der freiwilligen Feuerwehr
- Kindergärtnerinnen, die Krankheits- und Urlaubsvertretung machen
- Ausbildungsprüfer
- Assistenten für Korrekturarbeiten an der Hochschule
- Leiter von Arbeitsgemeinschaften im staatlichen Vorbereitungsdienst (zum Beispiel Juristen)
- Stadtführer
- Pfleger, die sich um alte, kranke oder behinderte Menschen im Auftrag der Krankenkasse oder eines ambulanten Pflegedienstes kümmern – auch bei Betreuung im Haushalt (Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
- Altenhelfer, die zum Beispiel Wohnungen und Heimplätze beschaffen
- Rettungssanitäter und Ersthelfer für Sofortmaßnahmen bei Verletzten und Kranken – aber nicht bei Bereitschaftsdiensten wie auf Sportveranstaltungen
- Bahnhofsmissionare
- Darsteller in Theater-, Faschings- oder Karnevalsvereinen, deren Darstellung ein gewisses künstlerischer Niveau hat
- Konzertpianisten, die zum Beispiel in Altersheimen, Krankenhäusern, Volkshochschulen auftreten
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Kreise
- Verbandsgemeinden, Kreisverbände und Gemeinden
- Feuerwehren
- öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten
- Berufsgenossenschaften
- Sozialversicherungsträger
- Evangelische und katholische Kirche
- Innungen
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Landwirtschaftskammern
- Kammern für freie Berufe (zum Beispiel für Ärzte, Anwälte, Notare, Apotheker und Steuerberater)
- Universitäten und Fachhochschulen
Gemeinnützige Organisationen
- Vereine, Verbände und Stiftungen, die von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Hierzu zählen vor allem:
- Sportvereine
- Musikvereine
- Gesangsvereine
- Trachtenvereine
- Heimatvereine
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- Vorstände, Kassierer, Schriftführer, Hallen-, Platz-, Gerätewarte im Sportverein, Verbandsfunktionäre und Helfer bei Wohlfahrtseinrichtungen
- Schiedsrichter
- DLRG-Rettungskräfte
- Journalisten von Verbandszeitungen
- gesetzliche Betreuer von alten, kranken, behinderten Menschen
- Notärzte
- Musikanten auf Volks-, Schützenfesten und der Kirmes
- Theatertatisten Das ist aber strittig (Bundesfinanzhof, Az. XI R 21/06)
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Keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Gewerkschaften
- Arbeitgeberverbände
- Parteien
- freie Wählervereinigungen
- Privatschulen
- gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand wie Sparkassen
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