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2 100 Euro Steuerfreibetrag für Nebenjobs

29.05.2007

In vielen Nebenjobs können sozial Engagierte schon bald bis zu 2 100 Euro im Jahr ohne Steuern und Sozialabgaben verdienen.
Nebenjob Organisation
Einen Freibetrag bekommen: Steuervorteil für Nebenjobs in diesen Organisationen:
  • Trainer und Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen
  • Betreuer in der Kinder- und Jugendarbeit (Erziehungs-, Familienhelfer, Ferien- und Spielbetreuer)
  • Betreuer in der sozialen Arbeit (wie Telefonseelsorger)
  • Betreuer im Katastrophen-, Umwelt- und Tierschutz,
  • Betreuer für Senioren, Frauen und ­Behinderte
  • Betreuer in Kirche und Kultur
  • Ausbilder in Vereinen
  • Chorleiter und Dirigenten in Gesangs- und Musikvereinen
  • Lehrende und Dozenten an Universitäten, Schulen, Volkshochschulen, Familienbildungsstätten (auch in der Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kursen und im Schwimmunterricht)
  • Lehrende an öffentlichen Dienststellen (wie der Chefarzt, der an der Pflegeschule des Krankenhauses unterrichtet)
  • ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen für ergänzenden oder freiwilligen Unterricht (wie Internet-, Förderkurse und Arbeitsgemeinschaften, Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
  • Vertretungskräfte in der „verlässlichen Grundschule“ zur Vermeidung kurzfristiger Unterrichtsausfälle (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 7. 3. 2001, S 2526 A-41-St 32)
  • Betreuer wie Ärzte im Behinderten- oder Koronarsport (Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
  • Ausbilder der freiwilligen Feuerwehr
  • Kindergärtnerinnen, die Krankheits- und Urlaubsvertretung machen
  • Ausbildungsprüfer
  • Assistenten für Korrekturarbeiten an der Hochschule
  • Leiter von Arbeitsgemeinschaften im staatlichen Vorbereitungsdienst (zum Beispiel Juristen)
  • Stadtführer
  • Pfleger, die sich um alte, kranke oder behinderte Menschen im Auftrag der Krankenkasse oder eines ambulanten Pflegedienstes kümmern – auch bei Betreuung im Haushalt (Oberfinanzdirektion Frankfurt, S 2245 A-2 St 213)
  • Altenhelfer, die zum Beispiel Wohnungen und Heimplätze beschaffen
  • Rettungssanitäter und Ersthelfer für Sofortmaßnahmen bei Verletzten und Kranken – aber nicht bei Bereitschaftsdiensten wie auf Sportveranstaltungen
  • Bahnhofsmissionare
  • Darsteller in Theater-, Faschings- oder Karnevalsvereinen, deren Darstellung ein gewisses künstlerischer Niveau hat
  • Konzertpianisten, die zum Beispiel in Altersheimen, Krankenhäusern, Volkshochschulen auftreten
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • ­Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Kreise
  • Verbandsgemeinden, Kreisverbände und ­Gemeinden
  • Feuerwehren
  • öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten
  • Berufsgenossenschaften
  • Sozialversicherungsträger
  • Evangelische und katholische Kirche
  • Innungen
  • Handwerkskammern
  • Industrie- und Handelskammern
  • Landwirtschaftskammern
  • Kammern für freie Berufe (zum Beispiel für Ärzte, Anwälte, Notare, Apotheker und Steuerberater)
  • Universitäten und Fachhochschulen
Gemeinnützige Organisationen
  • Vereine, Verbände und Stiftungen, die von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Hierzu zählen vor allem:
  • Sportvereine
  • Musikvereine
  • Gesangsvereine
  • Trachtenvereine
  • Heimatvereine
Keinen Freibetrag bekommen: Keinen Steuervorteil für Nebenjobs in diesen Organisationen:
  • Vorstände, Kassierer, Schriftführer, Hallen-, Platz-, Gerätewarte im Sport­verein, Verbandsfunktionäre und Helfer bei Wohlfahrtseinrichtungen
  • Schiedsrichter
  • DLRG-Rettungskräfte
  • Journalisten von Verbandszeitungen
  • gesetzliche Betreuer von alten, kranken, behinderten Menschen
  • Notärzte
  • Musikanten auf Volks-, Schützenfesten und der Kirmes
  • Theatertatisten Das ist aber strittig (Bundesfinanzhof, Az. XI R 21/06)
Keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • Gewerkschaften
  • Arbeitgeberverbände
  • Parteien
  • freie Wählervereinigungen
  • Privatschulen
  • gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand wie Sparkassen

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