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Kosten fürs Studium: Mehr Geld vom Finanzamt

finanztest 10/2009

Jetzt ­können viel mehr Studenten als bisher für ihre Studienkosten Geld vom Finanzamt zurückfordern. Die Behörde muss ihre Ausgaben wie Weiterbildungskosten in ­vielen Fällen voll anerkennen.

Kosten fürs Studium
Kosten fürs Studium Test
Das Ehepaar Petra und Michael Schemionek hat sich erfolgreich gewehrt. Das Finanzamt muss die Kosten für das Lehramtsstudium von Petra Schemionek in voller Höhe mit den Einnahmen des Ehepaares verrechnen. Die gelernte Buchhändlerin und Mutter von drei Kindern hat spät studiert.

Akademiker in spe darf das Finanzamt nicht mehr benachteiligen. Wenn ihr Studium einen direkten Bezug zur späteren beruflichen Tätigkeit hat, bringen die Studienkosten ihnen Steuervorteile, sobald sie ein eigenes Einkommen haben. Das haben die Richter vom Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az. VI R 14/07).

Petra Schemionek darf ihre 6 000 Euro für Fahrten zur Uni in Lüneburg, für Studiengebühren und Arbeitsmittel aus dem Jahr 2005 komplett absetzen. Das Finanzamt hatte nur 4 000 Euro als Sonderausgaben anerkannt. Für den Bundesfinanzhof war aber klar: Die Lehramtsstudentin hatte vorweggenommene Werbungskosten für ihren heutigen Job als Lehrerin.

Einen Zusammenhang der Kosten mit ihrem Job können Studenten spätestens dann nachweisen, wenn sie wie die Lehrerin einen Arbeitsvertrag haben. Gut, wenn sie bis dahin Belege gesammelt haben.

Schemionek hatte vor ihrem Studium bereits eine Ausbildung als Buchhändlerin. Ob das Urteil auch für Erststudenten ohne Ausbildung gilt, wird erst noch die schriftliche Begründung der Richter zeigen.

Nun sind zumindest alle, die erst nach einer Ausbildung ein Studium aufnehmen, denen gleichgestellt, die schon vorher ihre Ausgaben als Werbungskosten voll geltend machen können. Nach einer Ausbildung oder dem ersten Studium akzeptiert das ­Finanzamt schon bisher Ausgaben für:

  • ein Master-, Zweit-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium,
  • die Promotion, ein Pflichtpraktikum (Arzt im Praktikum) oder nötige Anerkennungsjahre nach Studienabschluss,
  • eine neue Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
  • eine Ausbildung als Dienstverhältnis wie den Vorbereitungsdienst angehender Juristen nach dem ersten Staatsexamen,
  • eine Umschulung oder berufliche Fortbildung, zum Beispiel Computer-, Rhetorik-, Sprach- und Meisterkurse, beruflich bedingte Studienreisen und Kongresse.

Die Kosten können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose geltend machen, wenn sie durch die Bildung künftig Einnahmen erzielen wollen (BFH, Az. VI R 63/03). Bleibt das Geld unerwartet aus, ändert das nichts (BFH, Az. VI R 71/04).

Einschnitt bei erster Ausbildung

Einschnitte macht das Finanzamt seit dem Jahr 2004 beim ersten Studium und der ersten Ausbildung. Es erkennt die Bildungskosten nur als Sonderausgaben an – begrenzt auf 4 000 Euro im Jahr.

Von den Sonderausgaben haben jedoch viele nichts. Denn sie sorgen nur bei hohen Einkünften im selben Jahr für Steuerersparnis. Anders als Werbungskosten lassen sie sich nicht als Verlust vortragen und mit künftigen Einnahmen verrechnen.

Doch seit dem Sieg von Petra Schemionek darf die Behörde nicht mehr bei jedem die Kosten auf 4000 Euro im Jahr kappen.

Gute Aussichten für weitere Siege

Auch Berufstätige, die neben dem Job zum ersten Mal studieren, haben die Chance auf vollen Kostenabzug. Hierzu sind beim Bundesfinanzhof mehrere Klagen anhängig.

Ein Versicherungsmitarbeiter spezialisierte sich an der Fachhochschule Koblenz zum Betriebswirt für betriebliche Altersvorsorge. Obwohl das Studium an seinen Job anknüpfte und er sich für seine künftige Arbeit weiterbildete, kürzte das Finanzamt die rund 9 100 Euro Kosten auf 4 000 Euro. Ob die Ausgaben für sein erstes Studium als Werbungskosten zählen statt begrenzt als Sonderausgaben, wird der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 31/07).

Auf Erfolgskurs mit Kompetenz

Bereits entschieden haben die Richter, dass Kurse, die soziale Kompetenz schulen, keine Privatsache sind. Verbindet die Teilnehmer ein berufliches Interesse, sind ihre Ausgaben dafür Werbungskosten.

Eine Redaktionsleiterin konnte über 7 000 Euro als Werbungskosten für Kurse zum neurolinguistischen Programmieren (NLP) abziehen. In diesen Kursen lernte sie zum Beispiel Interviewtechniken, das freie Sprechen vor Gruppen und wie sie Gruppenprozesse koordinieren und leiten kann. Das war für ihre berufliche Entwicklung wertvoll und wichtig (Az. VI R 44/04).

Auch ein Ehepaar durfte hohe Werbungskosten abziehen. Die Apothekenleiterin und der Teamleiter hatten mehrere Supervisions-Kurse besucht. Dort wurden Fragen und Themen ihres Berufsalltags analysiert und geklärt (Az. VI R 35/05).

Bildungswillige haben beim Finanzamt Erfolg, wenn sie mit dem Kursprogramm den Zusammenhang zu ihren Arbeitsaufgaben nachweisen. Der ist auch belegt, wenn sich der Chef an den Kosten beteiligt oder sie sogar von der Arbeit freistellt.

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08.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: